Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Antidumpingzölle und strafrechtliche Folgen

von Administrator

In der täglichen Zollpraxis passieren Fehler. Fehler geschehen dabei auf Seiten der Unternehmen genauso wie auf Seiten der Zollbehörden. Die Beamten der Zoll- und Finanzverwaltung werden in den aller seltensten Fällen befürchten müssen, für Fehler strafrechtlich verfolgt zu werden. Bei den Verantwortlichen der Unternehmen sieht dies anders aus. Werden aufgrund von Fehlern Einfuhrabgaben zu niedrig festgesetzt, wird bei einer Entdeckung durch den Zoll häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Besonders problematisch sind insoweit Antidumping- und Ausgleichszölle.

Wird der Fehler rechtzeitig entdeckt, sind strafrechtliche Konsequenzen häufig noch zu vermeiden, weil auch bei der Hinterziehung von Antidumpingzöllen grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.

Allerdings muss das Unternehmen mit Entdeckung eines fahrlässig begangenen Fehlers diesen Fehler unverzüglich gegenüber der Finanzbehörde offenzulegen. Wird diese Offenlegung bewusst unterlassen - beispielsweise, weil die nachzuerhebenden Antidumpingzölle nicht entrichten werden können - liegt hierin eine Steuerhinterziehung.

Auch für diese Steuerhinterziehung ist, solange die Tat nicht entdeckt ist oder eine Prüfung angeordnet wird, eine Selbstanzeige möglich. Erforderlich für die strafbefreiende Wirkung ist allerdings, dass sämtliche hinterzogenen Steuern einer Steuerart – hier also bezogen auf Einfuhrabgaben – mindestens für die zurückliegenden 10 Kalenderjahre offengelegt werden. Die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen und etwaiger Zuschläge von bis zu 25.000 Euro sind nachzuzahlen.

Zur Reduzierung des Risikos dieser häufug existenzbedrohenden Fehler ist die Einrichtung eines Compliance-Systems empfehlenswert. Das verringert auch das Risiko, dass gegenüber der leitendem Personal eines Unternehmens strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden. Denn wer in organisatorischer Hinsicht alles unternommen hat, um Fehler zu vermeiden, handelt in aller Regel weder vorsätzlich noch fahrlässig.

Unternehmen, die über kein Compliance-System verfügen, setzen sich demgegenüber einem höheren Risiko aus, strafrechtlich verfolgt oder zumindest mit einer Geldbuße belegt zu werden. Diese können auch gegenüber juristischen Personen und Personenvereinigungen verhängt werden, was deren Existenz gefährden.

Autor: Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berlin und Hamburg, www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

Bildquelle: www.fotalia.com

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 7 plus 3.