Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Auslandsvermögen im Erbfall (2)

von Peter Scheller

Auslandsvermögen im Erbfall (1)

Im ersten Beitrag zu diesem Thema haben wir einige grundsätzliche Fragen zur internationalen Nachfolgebesteuerung dargestellt. Erbschaft- und Schenkungsteuer spielen dabei immer dann eine Rolle, wenn Schenkungen oder Erbschaften die jeweils anzuwendenden Freibeträge wertmäßig übersteigen und keine allgemeinen Steuerfreistellungen anwendbar sind. Bei kleinerem Auslandsvermögen spielt zumindest die ausländische Schenkung- oder Erbschaftsteuer häufig nur eine untergeordnete oder gar keine Rolle. Grundsätzlich immer zu prüfen sind aber zivil- und erbrechtliche Regeln im Ausland.

Die Frage, welche Schenkungs- oder Erbrecht in Bezug auf Auslandsvermögen anzuwenden ist, ist höchst komplex. Die Auswirkungen können aber signifikant sein. In der Folge stellen wir nur eine kleine Auswahl von rechtlichen Problembereichen vor.

  • In Deutschland richtet sich das internationale Erbrecht (in Fachkreisen Erbstatut genannt) immer nach der Staatsangehörigkeit. In anderen Staaten ist das anders. In vielen Staaten ist der Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalles maßgeblich. Dies ist zum Beispiel in Schweiz so geregelt. Es ist ersichtlich, dass beide Konzepte zu erbrechtlich kompexen Fragestellungen führen können.
  • Besonders problematisch ist Grundvermögen, dass in Staaten belegen ist, in denen das immobile Vermögen immer nach dem Recht dieses Staates vererbt wird und das übrige Vermögen nach dem Recht des Heimat- oder Ansässigkeitsstaates. Im Fachjargon heißen solche rechtliche Situationen Nachlassspaltung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland Immobilien in den USA, Großbritannien oder Frankreich vererbt. Die Erben müssen sich dann mit deutschem und dem jeweiligen ausländischen Erbrecht auseinandersetzen.
  • Aber selbst, wenn der andere Staat auch das Staatsangörigkeitsprinzip verfolgt, sind Dinge zu beachten. Dies ist glücklerweise in Spanien der Fall; die deutschen Besitzer spanischer Ferienimmobilien müssen sich nicht mit dem materiellen spanischen Erbrecht auseinandersetzen (wohl aber mit spanischem Erbschaftsteuerrecht). Es müssen aber dennoch bestimmte Formalien wie die zwangsweise Einschaltung eines spanischen Notars beachtet werden. Dies gilt übrigens auch in Frankreich. Man sollte Testamente so gestalten, dass sie auch im Ausland ohne Probleme anerkannt werden können.
  • Häufig haben Staaten auch kein einheitliches Erbrecht. So sind die Grundstrukturen des schottischen und englischen Erbrechts zwar ähnlich. Wesentliche Details insbesondere in Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge weichen aber voneinander ab. In den USA hat jeder Bundesstaat sein eigenes Erbrecht und in Kanada jede Provinz oder jedes Territorium. Das gilt es bei der Nachlassplanung zu beachten.
  • Die Staaten des anglo-amerikanischen Rechtskreises zeichnen sich noch durch eine weitere Besonderheit aus, die alle Ausländer im Blick haben sollten. In allen Staaten dieses Rechtskreises wie beispielsweise den USA, Kanada, Großbritannien, Südafrika, Australien etc. ist zwingend ein formalisiertes und rechtlich kompliziertes Nachlassverfahren vorgesehen. Das ist in der Abwicklung aufwendig und langwierig und meistens auch relativ teuer, weil es ohne einen externen, rechtlich versierten Berater kaum durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund werden in vielen Staaten so genannte Nachlasstrusts gegründet, die so strukturiert werden können, dass mit ihnen das Nachlassverfahren umgangen werden kann. Grundsätzlich können auch Deutsche mit Vermögen in den USA oder angelsächsischen Ländern dieses Instrument nutzten. Allerdings ist Vorsicht geboten, um nicht in die Mühlen der sehr nachteiligen deutschen Trustbesteuerung zu geraten.

In der Europäischen Union werden Probleme durch die so genannte Rom IV-Verordnung (EU-ErbVO) allerdings entschärft. Diese wird am 17.08.2015 in Kraft treten und zu einigen wesentlichen Änderungen in Bezug auf international Erbfälle führen:

  • Das Konzept der Staatsangehörigkeit wird innerhalb der EU aufgegeben. Es kommt nur noch darauf an, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt (habitiual residence) hatte.
  • Wichtiger noch ist aber die Möglichkeit, innerhalb der EU eine Rechtswahl treffen zu können. Deutsche können verfügen, dass auf ihren gesamten Nachlass deutsches Erbrecht angewendet werden soll. Voraussetzung ist, dass diese Anordnung in einem wirksam errichteten Testament getroffen wird. Das bedeutet, dass die testamentarischen Verfügungen aller Deutschen und Ausländer mit im Ausland belegenen Vermögen geprüft und gegebenfalls anzupassen sind.

Allerdings ist folgendes zu beachten:

  • Die EU-ErbVO ändert nichts am materiellen Erbrechts der Staaten. Es legt nur die einheitliche Anwendung eines Erbrechtes fest und verhindert so innerhalb der EU Rechtskollisionen.
  • Die Verordnung ist auf Drittstaatenfälle nicht anwendbar. Bei Immobilienvermögen in Florida bleibt es bei der Anwendung des Erbrechtes des Staates Florida, während das übrige Vermögen möglicherweise nach deutschen oder anderem Nicht-US-Recht vererbt wird.

Über einzelne wesentliche Bestimmung der Verordnung werden wir in Zukunft berichten.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.Fotalia.com

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