Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Schweiz (2)
von Peter Scheller
m Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit haben Hugo Schauli, Wirtschaftsprüfer der Wirtschafts-Treuhand AG, Basel und Peter Scheller die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen deutscher Arbeitnehmer, die in der Schweiz einer Tätigkeit nachgehen, untersucht. In der Internationale Steuer-Rundschau 5/2016, S. 182 wurde der zweite Teil (Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Schweiz – Teil 2: Sozialversicherungsrechtliche Aspekte) dargestellt.
Zusammenfassend haben die Autoren folgendes dargestellt:
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen einer Arbeitsaufnahme sind je nach Fallgestaltung sehr unterschiedlich. Steuerlich ist ein entscheidendes Kriterium, ob der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, ein Doppelwohnsitz entsteht oder der alleinige Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird. Wird eine Beschäftigung in der Schweiz aufgenommen und der alleinige Wohnsitz in der Schweiz genommen, kommt es in fast allen Fällen zur alleinigen Besteuerung in der Schweiz. Wird eine Beschäftigung in der Schweiz aufgenommen und der Wohnsitz in Deutschland beibehalten, kommt es für die Besteuerung entscheidend darauf an, ob die Grenzgängerregelung des DBA Schweiz zur Anwendung kommt. Grundsätzlich führt die Arbeitsaufnahme in der Schweiz immer zur unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. In anderen Fällen ist es wichtig, ob die Tätigkeit in der Schweiz, in Deutschland oder im Drittland ausgeübt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, ob eine Entsendung durch ein deutsches Unternehmen erfolgt und wer als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Je nach Fallgestaltung sind Gehälter oder Gehaltsbestandteile in Deutschland von der Einkommensteuer befreit oder sie sind in Deutschland steuerpflichtig, wobei Deutschland die Schweizer Steuern anrechnet. Etwas anderes gilt bei Anwendung der Grenzgängerregelung. In diesem Fall behält Deutschland das vorrangige Besteuerungsrecht. Die Schweiz kann nur eine Quellensteuer von 4,5 % auf das Bruttogehalt erheben, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist.
Sozialversicherungsrechtlich gelten vollkommen andere Regeln. Hier sind seit 2012 die innerhalb der EU geltenden Verordnungen zu beachten. Anders als im Steuerrecht kann es deshalb nur in einem Staat zur Sozialversicherungspflicht in einem Staat kommen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Entsendung im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung vorliegt oder nicht. Liegt eine Entsendung vor, bleibt es bei in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern bei der Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts. Liegt keine Entsendung vor, kommt es entscheidend auf den oder die Tätigkeitsorte, den Wohnort des Arbeitnehmers und unter gewissen Voraussetzungen auch auf den Sitz des Arbeitgebers an. Bei einer Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber, die überwiegend in der Schweiz ausgeübt wird, unterliegt ein deutscher Arbeitnehmer grundsätzlich dem Schweizer Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet unter anderem u.a., dass er Rentenansprüche in der Schweiz erwirbt. Wichtig ist die Erkenntnis, dass Steuer- und Sozialversicherungspflicht auseinanderfallen können.
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Hamburg und Hugo Schauli, Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts-Treuhand AG in Basel
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