Betriebsaufgabe als Steuerfalle
von Peter Scheller
Bei Betriebsaufgabe denkt man unwillkürlich an einen Einzelunternehmer, der das Pensionsalter erreicht hat und seinen Betrieb aufgibt. Oder man denkt an Unternehmen, die in die Insolvenz oder Liquidation gehen. Es gibt aber auch Betriebsaufgaben, obwohl das Unternehmen tatsächlich fortgeführt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zur Begrenzung des Haftungsrisikos der Betrieb in Form einer Gesellschaft fortgeführt wird. Häufig werden Betriebe auch deshalb in eine Gesellschaft überführt, um die Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Dabei liegt eine Betriebsausgabe auch dann vor, wenn der Betriebsinhaber danach Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft wird. Ohne eine dezidierte steuerliche Planung enden solche Aktionen häufig in einem steuerlichen Desaster.
Die Gefahren in solchen Transaktionen lauern in vielen sehr unterschiedlichen Bereichen. Bei den Ertragsteuern droht häufig die Besteuerung eines Aufgabe- oder Übertragungsgewinns. Das führt insbesondere dann zu existenzbedrohenden Steuerbelastungen, wenn stille Reserven im Grundvermögen oder in immateriellen Vermögensgegenständen aufzudecken sind. Daneben gibt es auch Konstellationen insbesondere bei der Unternehmensnachfolge, in denen erbschaft- oder schenkungsteuerliche Regelungen zu beachten sind. Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, darf eine mögliche Grunderwerbsteuerbelastung nicht übersehen werden.
Auch bei der Umsatzsteuer drohen Gefahren; wie der Fall zeigt, über den der BFH mit Urteil vom 21.05.2014 (V R 20/13) zu entscheiden hatte:
Ein selbständig tätiger Ingenieur hatte eine Verseilmaschine entwickelt. Diese ließ er fremdfertigen. Die Umsatzsteuer aus der Rechnung der Fremdfirma zog er als Vorsteuer ab. Zum 30.04.2001 stellte der Ingenieur das Einzelunternehmen ein. Ab dem 01.05.2001 führte eine KG, an der der Ingenieur beteiligt war, das Unternehmen weiter. Die Verseilmaschine und die Büroeinrichtung übertrug der Ingenieur allerdings nicht auf die KG, sondern überließ diese unentgeltlich an die KG.
In der Umsatzsteuererklärung 2001 erfasste der Ingenieur keine Umsätze aus den Übertragungsvorgang. Nach einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt eine umsatzsteuerliche Entnahme an. Die Entnahmen der Verseilmaschine und der Büroeinrichtung unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer. Dabei setzte es als Werte die ertragsteuerlichen Buchwerte zuzüglich der für die Entwicklung der Maschine erhaltene Zuschüsse und geltend gemachte Sonderabschreibungen an. Insgesamt führte dies zu einen Steuernachforderung von € 18.533,60.
Im Ergebnis gaben sowohl Finanzgericht wie auch BFH dem Finanzamt recht.
Die Begründung ist wie folgt. Einer Lieferung gegen Entgelt ist gleichgestellt eine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder unentgeltliche Zuwendungen oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke. Die Einstellung der Ingenieurtätigkeit führt zu einer Entnahme, weil keine wirtschaftliche Tätigkeit durch den Ingenieur fortgeführt wird. Zur Besteuerung der Entnahme kommt es dann, wenn bei der Anschaffung der Gegenstände Vorsteuer geltend gemacht wurde. Es liegt auch keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Grundsätzlich liegt eine Geschäftsveräußerung auch dann vor, wenn einzelne Gegenstände zurückbehalten und der aufnehmenden Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Da im vorliegenden Fall aber überhaupt keine Gegenstände auf die KG übertragen wurden, kann keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Im Ergebnis bestätigt der BFH, dass die Entnahme der Verseilmaschine und der Büroeinrichtung eine steuerpflichtige Entnahme darstelle, weil bei deren Anschaffung die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wurde. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Unternehmen im Rahmen einer Gesellschaft fortgeführt werde, an der der Ingenieur beteiligt ist.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts trotzdem auf. Der Entnahmewert müsse dem tatsächlichen Restwert entsprechen. Das bedeutet, dass das Finanzgericht nunmehr feststellen muss, ob der tatsächliche Wert im Entnahmezeitpunkt niedriger als der vom Finanzamt ermittelte Wert gewesen ist.
Hinweis: Man hätte diese unangenehme Rechtsfolge relativ einfach vermeiden können. Hätte der Ingenieur Maschine und Büroausstattung steuerpflichtig an die KG vermietet, hätte er eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt. Es wäre zu keiner Entnahme gekommen. Die KG hätte dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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