Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Betriebsstätte ungleich Betriebsstätte

von Peter Scheller

Betriebsstätte ungleich Betriebsstätte

Im Steuerrecht hat der Begriff Betriebsstätte eine große Bedeutung. Bei betroffenen Unternehmern, Vorständen und Geschäftsführern bestehen aber nicht immer Klarheit darüber, was eigentlich eine Betriebsstätte ist. In der Folge gibt werden die begrifflichen Unterschiede dargestellt.

Der Begriff Betriebsstätte ist ein steuerlicher. In anderen Rechtsgebieten werden andere Begriffe verwendet, die häufig aber nicht deckungsgleich sind. Das Handelsrecht  verwendet den Begriff Niederlassung. So kann eine ausländische Gesellschaft in Deutschland unter bestimmten Bedingungen eine Niederlassung in das Handelsregister eintragen lassen. Diese Niederlassung führt immer dazu, dass eine ertragsteuerliche Betriebsstätte besteht. Aber nicht jeder Betriebsstätte ist eine (eingetragene) Niederlassung.

Allerdings haben Niederlassung und Betriebsstätte eine entscheidende Gemeinsamkeit. Es handelt sich immer um den unselbständigen Betriebsteil eines Unternehmens. Davon abzugrenzen sind Tochtergesellschaften, die rechtlich selbständig sind und mit deren Hilfe ein Unternehmen im Ausland Geschäftsaktivitäten entfaltet. Aus diesem Grund heißt das (beherrschende) Unternehmen Stammhaus, wenn es eine Betriebsstätte betreibt und Muttergesellschaft, wenn die Auslandstätigkeit durch eine Tochtergesellschaft betrieben wird.

Auch im Steuerrecht gibt es ein Vielzahl von Betriebsstättenbegriffen. So gibt es schon im nationalen Ertragsteuerrecht mehrere unterschiedliche Definitionen. Dies liegt zum Beispiel daran, dass europäisches in deutsches Recht umgesetzt werden muss und der europäische Betriebsstättenbegriff des Umwandlungsrechts vom Begriff des § 12 AO abweicht.

Der Begriff einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte weicht deutlich von dem einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ab. Eigentlich wäre diese Verwirrung überhaupt nicht nötigen, wenn die deutsche Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht endlich den richtigen Terminus Technicus des Umsatzsteuerrechts verwenden würde, nämlich den der festen Niederlassung. Auch hier gilt; eine ertragsteuerliche Betriebsstätte führt nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen festen Niederlassung.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, kennen eigene Betriebsstättendefinitionen. Das kann dazu führen, dass nach innerstaatlichem Recht eine Auslandsgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland hätte, nach DBA-Recht aber nicht. Inländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Ausland müssen sich gegebenenfalls auch darauf einstellen, dass die Rechtsordnung des entsprechenden Staates den Betriebsstättenbegriff anders definiert.

Die Begriffsvielfalt erzeugt bei Betroffenen häufig einige Verwirrung. Dennoch dürfen Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer dieses Thema nicht vernachlässigen, weil sonst ernst zu nehmende steuerlichen Risiken drohen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 1 und 4.