Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Bewundernswerte Aktion des Finanzgerichts Hamburg

von Peter Scheller

Man wird immer wieder - und manchmal auch angenehm - überrascht im Leben. Von Gerichten erwartet man in der Regel Urteile zu streitigen Themen, sei es zur Auslegung eines Sachverhalts oder offener Rechtsfragen. So ist es auch bei Finanzgerichten. Das Finanzgericht Hamburg geht darüber hinaus. Es hat der Generalanwältin Kokott am Europäischen Gerichtshof drei grundsätzliche Fragen gestellt, die Licht auf momentan drängende Themen der europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH werfen. In seinem Newsletter 3/2019 hat das Finanzgericht Fragen und Antworten der Generalanwältin abgedruckt.

Prof. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Die Einführung einer sog. Digitalsteuer ist in aller Munde, die Kommission hat im März des vergangenen Jahres Vorschläge für eine Richtlinie zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen unterbreitet; die G-20-Finanzminister haben sich kürzlich in Fukuoka auf eine globale Steuer für Digitalkonzerne verständigt. Wo liegen aus ihrer Sicht die Hauptprobleme für eine derartige Steuer?

Eine Digitalsteuer in der momentan innerhalb der EU diskutierten Form hat mit einigen Herausforderungen zu kämpfen. Eine Herausforderung ist die Kompetenzgrundlage. Die Kompetenzgrundlage betrifft die Frage, wer zuständig ist, die Union oder die Mitgliedstaaten. Das hängt von der Natur der in Aussicht genommenen Steuer ab. Es geht letztlich darum, anknüpfend an die Nutzer und Konsumenten, an die „Gesamtbruttoerträge“ der „Rechtsträger“ heranzukommen. Grundsätzlich ist die Union nach Art. 113 AEUV für die indirekten Steuern, insbesondere Umsatz- und Verbrauchsteuern zuständig, während die Kompetenz für die direkten Steuern, insbesondere Ertragsteuern, bei den Mitgliedstaaten liegt. Soweit die Union punktuelle Regelungen über die direkten Steuern erlässt, stützt sie sich auf die Binnenmarktkompetenz des Art. 115 AEUV. Auch wenn die Kommission ihren Vorschlag auf die Rechtsgrundlage des Art. 113 AEUV gestützt hat, also von einer indirekten Steuer ausgeht, zielt die deutsche Fassung des Entwurfs der Richtlinie über die Digitalsteuer ausdrücklich auf die Besteuerung der „Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen“ ab, was für eine direkte Steuer spräche. In der englischen Version ist dagegen von „taxable revenues“ die Rede, was man auch als Einnahmen oder Umsatz verstehen kann.

Weitere Fragen ergeben sich in Bezug auf die Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Digitalsteuer, und zwar sowohl aus juristischer als auch aus ökonomischer Sicht. Dabei geht es darum, wen diese Steuer letztlich trifft und wie sie sich auf den Wettbewerb in der Union und darüber hinaus auswirkt, auf größere im Vergleich zu kleineren Unternehmen, auf digitale im Vergleich zu anderen Leistungen.

In jüngerer Vergangenheit musste sich der EuGH zunehmend damit auseinandersetzen, inwiefern das Gebot der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 2 EUV von den Mitgliedstaaten der EU gewahrt wird. Insbesondere die Verfahren gegen Polen [Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18 R)] und Ungarn [Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12)] haben hierbei die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Vor welche Herausforderungen stellen solche Verfahren den EuGH und meinen Sie, dass auch Deutschland in den Fokus des EuGH geraten könnte?

Diese Verfahren - und auch Weitere, wie etwa zur Richterbesoldung in Portugal [Urteil vom 27. Februar 2018, (Associação Sindical dos Juízes Portugueses) (C-64/16)] - zeigen, was für eine Herausforderung die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten durch den Gerichtshof ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Konkretisierung der Werte aus Artikel 2 EUV das unionsrechtliche Verständnis der Rechtsstaatlichkeit in Ausgleich mit Grundsätzen der Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten bringen muss.

Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit in Polen oder Ungarn mögen hierbei unseren Vorurteilen entsprechen. Dies bedeutet aber nicht, dass andere Mitgliedstaaten - wie auch Deutschland - über jeden Zweifel erhaben sind.

Ich möchte insoweit auf das kürzlich erlassene Urteil hinweisen, wonach deutsche Staatsanwälte keine wirksamen europäischen Haftbefehle ausstellen können [Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU)]. Nach dem einschlägigen Rahmenbeschluss stellen Justizbehörden den Haftbefehl aus. Der Begriff der Justizbehörde ist in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Justizbehörde ihre Prüfung unabhängig durchführen muss. Da die deutschen Staatsanwaltschaften aber zumindest theoretisch den Weisungen der jeweiligen Justizminister unterliegen, sind sie nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausreichend unabhängig.

In einem anderen - noch anhängigen - Vorabentscheidungsersuchen aus Wiesbaden (C-272/19) wird sogar die Unabhängigkeit deutscher Gerichte hinterfragt. Die dort genannten Zweifel beziehen sich insbesondere darauf, dass Richter von dem Justizminister oder der Justizministerin ernannt und befördert werden, auf den Einsatz von Richtern auf Zeit sowie auf die organisatorische Kontrolle des Ministeriums über die Gerichte.

Schließlich möchte ich noch auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Bayern (C-752/18) Bezug nehmen. Dabei geht es darum, dass die Behörden sich weigern, rechtskräftige Urteile umzusetzen, wirksame Luftqualitätspläne zu erlassen und durchzuführen. Nachdem ein Zwangsgeld daran nichts änderte, fragt der VGH nunmehr, ob nach dem Unionsrecht die Möglichkeit bestehen muss, neben Zwangsgeld auch Zwangshaft gegenüber Amtsträgern zu verhängen. Alle diese Verfahren bewegen sich letztlich vor dem Hintergrund einer Diskussion um die Rechtsstaatlichkeit. Sie zeigen, dass auch die Rechtsstaatlichkeit anderer Mitgliedstaaten - insbesondere Deutschlands - vor dem EuGH kontinuierlich in Frage gestellt und von diesem überprüft werden kann.

Obwohl das Steuerrecht nach wie vor im Grundsatz eine Kernkompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten ist und die EU daher nur sehr eingeschränkte eigene Kompetenzen besitzt, häufen sich vor dem EuGH steuerrechtliche Verfahren auch aus Deutschland. Woher kommt das und welche Rolle spielt die Rechtsprechung des EuGH für das nationale Steuerrecht?

Zum einen ist der Bundesfinanzhof ein sehr vorlagefreudiges Gericht, das dem EuGH bislang die meisten Vorlagen unterbreitet hat, nämlich seit dem 16. Mai 1967 bis vor kurzem insgesamt 327 Rechtssachen. Im Übrigen muss zwischen dem indirekten und direkten Steuerrecht unterschieden werden. Beim indirekten Steuerrecht liegt die Bedeutung des EuGH sehr nahe. Die Mehrwert- und Verbrauchsteuern sind weitgehend harmonisiert und darüber zu wachen, ist die originäre Aufgabe des EuGH. Aber auch im direkten Steuerrecht fällt der Gerichtshof weittragende Urteile, indem er nationale Maßnahmen vor allem am Maßstab der Grundfreiheiten misst.

Darüber hinaus steigt die Bedeutung des Beihilfeverbots für das Steuerrecht in letzter Zeit. Während der Gerichtshof bei den Grundfreiheiten, insbesondere durch die Entwicklung ungeschriebener Rechtfertigungsgründe, aber auch durch die Nuancierung der hergebrachten Dogmatik im Laufe der Zeit eine Linie gefunden hat, steht die Rechtsprechung zur Anwendung des Beihilferechts auf Steuern in vielen Bereichen noch am Anfang. Die Schwierigkeit besteht hierbei darin, einen geeigneten Kompromiss zwischen Beihilfeverbot und Steuersouveränität zu finden.

Die Mitgliedstaaten können zwar die Steuersätze frei festsetzen und ihr Steuerrecht grundsätzlich frei gestalten. Natürlich ist es dabei aber für Unternehmen attraktiver, in einem Mitgliedstaat zu investieren, in dem die Steuerlast vergleichsweise niedrig ist. Da die direkten Steuern in der Union nicht harmonisiert sind, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Neben Steuerbescheiden bzw. „tax rulings“ können insoweit auch Steuergesetze Beihilfen sein. Auch wenn Gesetze ihrem Wesen nach generell abstrakt sind und insofern prinzipiell nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, kann im Wege des Steuerrechts die gleiche Wirkung erzielt werden, wie dadurch, dass der Staat bestimmten Unternehmen oder Branchen direkt Mittel überträgt. Hier eine richtige Abgrenzung zu finden, die auch dem Gebot der Rechtsicherheit genügt, stellt den EuGH vor erhebliche Herausforderungen. Noch vorhandene Unsicherheiten führen gegenwärtig zu einer Vielzahl von Verfahren, die dem Gerichtshof wiederum die Möglichkeit bieten, seine Rechtsprechung entsprechend zu nuancieren und zu präzisieren.

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