BFH: Vorsteuerabzug bei einer Holding und Organschaft
von Peter Scheller
Mit Urteil vom 19. Januar 2016 (XI R 38/12) hat der Bundesfinanzhof in zwei wesentlichen Fragen zum Umsatzsteuerrecht Stellung bezogen. Dabei ging es einerseits um die Frage, ob eine so genannte Führungsholding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt, Vorsteuerbeträge, die mit dem Beteiligungserwerb im Zusammenhang stehen, abziehen kann. Daneben hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Tochter-Personengesellschaft Organgesellschaft der Holding sein kann.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb
Der BFH stellt klar, dass Vorsteuerabzugsbeträge, die im direkten Zusammenhang von Beteiligungen an Tochtergesellschaften stehen, abgezogen werden können. Streitig war bisher, ob und wann eine Holding eine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Nur in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug denkbar. Dies hat der BFH nunmehr für eine geschäftsführende Holding bejaht, wenn diese an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt. Insoweit stehe der Holding der volle Vorsteuerabzug zu.
Sofern die Holding aber Kapital verzinslich bei Finanzinstituten anlegt, erzielt sie hieraus steuerfreie Einnahmen. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen. In einem solchen Fall müssen die Vorsteuerbeträge in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen teil aufgeteilt werden.
Hinweis: Es wird auch in Zukunft in der Praxis weiter streitig sein, wann eine Holding eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und wann nicht. Das reine Halten von Beteiligungen ohne jede weitere Tätigkeit der Holding dürfte aber nie ausreichen.
Personengesellschaft als Organschaft
Schon lange umstritten ist die Frage, ob die deutsche Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit Europarecht in Übereinstimmung steht. Nach der deutschen Regelung können nur Kapitalgesellschaften – nicht aber Personengesellschaften – Organgesellschaft sein. Schon nach dem Urteil des EuGH vom 09.04.2013 – C 85/11 war absehbar, dass die deutsche Organschaftsregelung nicht mit den Vorgaben des Art. 11 MwStSystRL in Übereinstimmung stehen würde. Das hat der BFH nunmehr bestätigt; auch eine GmbH & Co. KG kann eine Organgesellschaft sein. Sie müsse nur, wie andere Gesellschaften auch, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.
Hinweis: Der BFH spricht heute immer noch von „Eingliederung“. Der Wortlaut des Art. 11 MwStSystRL dagegen spricht nur von „eng miteinander verbunden“. Ob „enge Verbundenheit“ etwas anderes als „Eingliederung“ bedeutet, werden die Gerichte wohl in Zukunft zu klären haben.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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