Branchen und Außenhandel
von Peter Scheller
Einige Branchen sind besonders stark im Außenhandel tätig oder zumindest von diesem abhängig. Dies gilt beispielsweise für Handelsunternehmen im Im- und Export, Industrie und verarbeitendes Gewerbe und die Logistik. Hieraus ergeben sich viele Fragen in Bezug auf zoll- und umsatzsteuerliche Themen. Der Verfasser versucht seit Jahren, die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten darzustellen.
Die Schnittstellen von Zoll-, Umsatz- und Verbrauchsteuerrecht lassen sich am besten anhand einzelner Branchen darstellt. Deshalb hat der Autor in der Reihe „Kompaktwissen für Berater“ der DATEV eine Trilogie veröffentlich:
Das internationale Logistikmandat
Das international tätige verarbeitende Gewerbe
Im- und Exportbranche
Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe und der internationale Handel müssen sich mit den grenzüberschreitenden Warenbewegungen sowohl auf der Export- wie Importseite aus zollrechtlicher Sicht beschäftigen. Bei der Einfuhr sind formal die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern an das Zollrecht gekoppelt. Deshalb fallen diese Steuern auch in den Arbeitsbereich der Zollverwaltung. Verbrauchsteuern sind die Energie-, Strom-, Alkohol-, Tabak-, Kaffee- und Alkopopsteuer.
Eine entsprechende Anbindung der Umsatzsteuer an das Zollrecht gibt es bei der Ausfuhr nicht. Dennoch dienen zollrechtliche Belege regelmäßig als Nachweis für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.
Im Zollgebiet der Europäischen Union gibt es keine Zollgrenzen mehr. Dennoch gibt es bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen zollrechtliche Versandverfahren. Das wichtigste ist das externe Versandverfahren (auch T1-Verfahren genannt), mit dem man Nicht-Unionswaren im Zollgebiet ohne Erhebung von Einfuhrabgaben befördern kann. Im Umsatzsteuerrecht spielt die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen eine herausragende Rolle. Praktische Schwierigkeiten bereiten hier insbesondere die Reihengeschäfte. Auch im Verbrauchsteuerrecht gibt es ein Beförderungsverfahren, in dem unversteuerte Erzeugnisse in der EU ohne Steuererhebung befördert werden können. Für versteuerte Erzeugnisse gibt es die Entlastungsverfahren für das Verbringen zu gewerblichen Zwecken oder den Versandhandel. Auch das Umsatzsteuerrecht kennt eine Versandhandelsregelung, die besondere Regelung für den Versand von Gegenständen an Privatpersonen in anderen Mitglidsstaaten vorsieht.
Für das verarbeitende Gewerbe spielen Verarbeitungsprozesse eine wichtige Rolle. Aus zollrechtlicher Sicht sind deshalb Nichterhebungsverfahren wie die aktive Veredelung oder die Endverwendung von Bedeutung. Daneben spielt auch die passive Veredelung eine Rolle, weil durch diese Waren, die im Drittland be- oder verarbeitet werden, ohne Belastung mit Einfuhrabgaben wiedereingeführt werden können. Umsatzsteuerlich ist die Unterscheidung von Werklieferungen und Werkleistungen wichtig, weil die steuerliche Behandlung beider Leistungen sehr unterschiedlich ist. Daneben gibt es die Steuerfreiheit für die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr. Im Energiesteuerrecht spielt die Steuerentlastung für das verarbeitende Gewerbe eine finanziell bedeutsame Rolle.
Für Industrie, Handel und die Logistikbranche gleichermaßen spielt die Lagerung eine wichtige Rolle. Im Zollrecht gibt es das Verwahrungs- und das Zolllager. Eine Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Lagerverfahren oder deren Aufnahme ins Lager vermeidet das Entstehen von Einfuhrabgaben und die Anwendung handelsrechtlicher Maßnahmen. In einem Verbrauchsteuerlager können verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, gelagert und befördert werden. Im Umsatzsteuerlager können gewisse Gegenstände steuerfrei geliefert werden.
Die Logistikbranche muss insbesondere die Umsatzsteuer aus zwei Blickwinkeln betrachten. Einerseits um die durch Logistikunternehmen selbst erbrachten Leistungen, also beispielsweise Güterbeförderung, Lagerung, Vermittlung, Transportversicherung und die Fiskalvertretung. Zu prüfen ist, ob diese Leistungen im Inland steuerbar sind und wenn ja, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Eine Besonderheit stellt die steuerliche Behandlung des Palettentauschs dar. Andererseits müssen Logistikunternehmen die zollrechtlichen und steuerlichen Belange ihrer Kunden im Auge behalten, wenn sie für diese die Zollbelange bei Ein- und Ausfuhr erledigen. Dabei spielen die zollrechtliche Vertretung und die damit verbundenen Risiken eine wichtige Rolle.
Neben zollrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen müssen bei Ein- und Ausfuhr die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts beachtet werden. Sofern diese missachtet werden, drohen zum Teil drastische Sanktionen.
Auf rund 200 Seiten werden vorgenannten Themen im Detail dargestellt
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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