Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Brexit: Änderung im Warenhandel

von Peter Scheller

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 endet der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Damit ist Großbritannien nicht mehr Teil des gemeinsamen Marktes und der Zollunion. Im letzten Moment haben sich die Parteien doch noch auf einen Handels- und Kooperationsvertrag geeinigt. Damit werden einige Unsicherheiten und Probleme, die ein abkommensloser Austritt Großbritanniens hervorgerufen hätte, vermieden. Allerdings ergeben sich erhebliche Veränderungen in den Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.

1) Das Handels- und Kooperationabkommen

Das abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen geht in seinen Regelungsbereichen deutlich über diejenigen von anderen Freihandelsabkommen hinaus, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Neben den typischerweise geregelten Bereichen der Zollpräferenzen und des Investitionsschutzes regelt das Abkommen Bereiche wie den Dienstleistungsverkehr, den digitalen Handel und die öffentliche Auftragsvergabe. Ein umfangreicher Teil des Abkommen beschäftigt sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums. Besondere branchenbezogene Regelung gibt es zu Energie, Verkehr, Luftfahrt und Fischerei. Ein wesentlicher Teil behandelt die Kooperation im Bereich der sozialen Sicherheit. Im Ergebnis beinhaltet das Abkommen mit seinem „Protocol on Social Security Coordination“ ein umfassendes Sozialversicherungsabkommen zwischen Großbritannien und der EU.

Daneben gibt es gerade im Warenverkehr einige grundlegende Änderungen, zu denen es im Handels- und Kooperationsabkommen keine oder kaum eigene Regelungen gibt. Dies betrifft insbesondere die Umsatzsteuer und das Außenhandelsrecht.

2) Zollrecht

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es zwischen der EU und Großbritannien eine Zollgrenze. Eine Ausnahme hiervon stellt Nordirland da. Die Zollgrenze besteht dabei nicht auf der irischen Insel sondern zwischen Nordirland und dem Rest des Vereinigten Königreichs. Bei Ein- und Ausfuhr sind die zollrechtlichen Förmlichkeiten sowohl in der EU und Großbritannien zu beachten. Es müssen dabei nicht nur Ein- und Ausfuhranmeldungen abgegeben werden. Hinzu kommen beispielsweise auch summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen und weitere Formalien. Waren aus Großbritannien haben nunmehr den Status als Nicht-Unionswaren. Damit stellt sich für deutsche Unternehmen bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien die Frage, ob in bestimmten Situationen ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren genutzt werden soll. Werden beispielsweise britische Waren in ein deutsches Zentrallager verbracht und sind diese teilweise zur Wiederausfuhr bestimmt, ist möglichweise der Einsatz eines Zollagers eine sinnvolle Option. Für deutsche Unternehmen des verarbeitende Gewerbes kann es sinnvoll sein, das Zollverfahren der aktiven Veredelung zu nutzen, wenn britische Waren nach Be- oder Verarbeitung wiederausgeführt werden sollen.

Grundsätzlich ist die Vorstellung, dass die Einfuhr von Waren aus Großbritannien oder dorthin in jedem Fall zollfrei ist, gefehlt. Zollzahlungen, Zollkontingente und mengenmäßig Beschränkungen sind nur dann verboten, wenn die Waren ihren Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Den Ursprung im anderen Gebiet hat eine Ware dann, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wird. Das ist in der Regel nur bei Landwirtschaftsprodukten der Fall. In der industriellen Fertigung ist aufgrund der international üblichen Arbeitsteilung diese Ausschließlichkeit nur selten gegeben. In diesem Fall kommt es darauf an, ob im anderen Gebiet eine ursprungsverschaffende wesentliche Verarbeitung vorgenommen wurde. Im Annex zum Vertrag gibt es für viele Produktgruppen umfangreiche Listenregelungen, in denen die Mindestanforderungen an Verarbeitungsintensität festgelegt sind. Daneben gibt es Toleranzklauseln, nach denen je nach Produktgruppe die Verwendung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft in Höhe von 15% der Menge oder 10% des Ab-Werk-Preises zulässig ist. Hinzu kommt eine Kumulierungsregel, nach der die Be- oder Verarbeitung im anderen Gebiet ebenso ursprungsbegründend im eigenen Gebiet ist. Allerdings entfalten Kumulierungsregelungen aus anderen Freihandelsabkommen, die die EU oder Großbritannien mit anderen Staaten abgeschlossen haben, im Verhältnis zwischen EU und Großbritannien keine Wirkung. In einigen Branchen wird dies zu einer Änderung von Lieferketten führen. Dies gilt insbesondere für die Automobilbranche, weil insoweit die Zollsetze von Bedeutung sind (z.B. bei PKW 10%).

Zum 1. Januar 2021 haben alle in Großbritannien erteilten Eori-Nummern (Economic Operators’s Registration and Identification Number) ihre Gültigkeit verloren. Damit sind alle britischen Wirtschaftsbeteiligten erteile Bewilligungen und Aufschubkonten nicht mehr nutzbar. Britische Wirtschaftsbeteiligte können allerdings EORI-Nummern eines EU-Mitgliedsstaates beantragen. Zur  Unterscheidbarkeit in Bezug auf die TARIC/EZT/Codierung gibt es je nach Kontext für Großbritannien drei neue Länderkodierungen:

  • GB (Vereinigtes Königreich)
  • XI (Vereinigtes Königreich – Nordirland)
  • XU (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland)

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Fachbeitrag ATLAS vom 27.11.2020 – Teilnehmerinformation 0092/20 (www.zoll.de), so zu EAS – Eingangs-/Ausgangs-SumA, Einfuhr, Versand und Ausfuhr.

3) Umsatzsteuer

Zum Umsatzsteuerrecht enthält der Handels- und Kooperationsvertrag keine besonderen Regelungen. Allerdings ändern sich einige Dinge im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr. Bei der Ausfuhr von Waren müssen jetzt die Nachweiserfordernisse für steuerfreie Ausfuhrlieferungen beachtet werden. In der Regel wird als Belegnachweis ein zollrechtliches Dokument gefordert. Bei Nutzung des elektronischen IT-Verfahrens ATLAS Ausfuhr ist dies der Ausgangsvermerk. Bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien fällt in Zukunft die Einfuhrumsatzsteuer an. Begriffe wie innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Verbringen oder innergemeinschaftlicher Erwerb wird in Zukunft nur noch bei Warenbewegungen mit Nordirland eine Rolle spielen. Aufgrund des „Protokoll zu Irland/Nordirland“ des Austrittsabkommens hat Nordirland den Status als zur EU gehörend. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf Warenbewegungen, nicht aber für Dienstleistungen. Die nordirischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beginnen mit der Präfix „XI“.

Sofern deutsche Unternehmen Dienstleistungen für britische Kunden erbringen, werden sie folgendes zu beachten haben. Leistungen an britische Unternehmen werden im Regelfall in Deutschland nicht steuerbar sein. Ausnahmen hiervon gelten für grundstücksbezogene Leistungen, die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln und bestimmte Leistungen im kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen oder unterhaltendem Bereich. Vollkommen abweichend zur bisherigen Handhabung sind Dienstleistungen, die an in Großbritannien ansässige Nichtunternehmer (also beispielsweise Privatpersonen) erbracht werden. Bisher mussten diese im Regelfall mit deutsche Umsatzsteuer abgerechnet werden. In Zukunft werden die sog. Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG in Deutschland nicht mehr steuerbar sein. Eine wesentliche Änderung gilt auch für die Güterbeförderungsleistungen nach oder aus Großbritannien. Dies betrifft insbesondere Möbelspediteure. Diese werden in Zukunft das Entgelt für Beförderungen aufteilen müssen. Entgelte für Teilstrecken im Inland unterliegen der deutschen Umsatzsteuer, solche für ausländische Teilstrecken sind in Deutschland nicht steuerbar. Deutsche Unternehmen, die Leistungen vollständig oder teilweise in Großbritannien erbringen, müssen prüfen, ob dies zu steuerlichen Pflichten in Großbritannien führt. Unternehmen, die Leistungen aus Großbritannien beziehen, werden in fast allen Fällen die Besteuerung in sog. Reverse Charge Verfahren durchführen müssen. Zu beachten ist, dass Nordirland – anders als beim Warenhandel – im Bereich der Dienstleistungen als Drittland behandelt wird.

Weitere Änderungen und Besonderheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 (III C 1 – S 7050/19/100001:002). Behandelt werden unter anderem Dauerleistungen, deren Erbringung vor dem 1 Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet, die Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet oder die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen. Für vor dem 1. Januar 2021 entstandene britische Vorsteuerbeträge kann noch beim Bundeszentralamt für Steuern nach dem bisherigen Verfahren die Vergütung beantragt werden. Allerdings ist der Antrag bis zum 31. März 2021 zu stellen! Eine Prüfung britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „GB“ ist nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr möglich.

4) Außenwirtschaftsrecht

Hinsichtlich der Warenbewegungen sind ab dem 1. Januar 2021 alle außenwirtschaftlichen Genehmigungs- und Überwachungspflichten zu beachten. Dies gilt für Dual-Use-Güter, Kriegswaffen, Güter, die von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden und der Handel mit Rohdiamanten. Vor dem 31. Dezember 2020 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Verbringensgenehmigungen für Lieferungen nach Großbritannien gelten bis zum in der Genehmigung genannten Gültigkeitsende als Ausfuhrgenehmigung fort.

Autoren:

Dr. Mirko Wolfgang Brill, Rechtsanwalt. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, https://ckss.de/berater/dr-mirko-wolfgang-brill/

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: www.fotalia.com

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