Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Brexit: Meldepflicht für britische Beteiligungen

von Peter Scheller

Am 24.03.2021 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Meldung herausgegeben, dass im inland ansässige Personen, sei es Gesellschaften oder Privatpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitteilungspflichten nach § 138 AO für britische Tochterunternehmen haben. Das Unterlassen der Mitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Mitteilung lautet wie folgt:

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO haben inländische Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Das Vereinigte Königreich (VK) gilt bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 1 Brexit-Übergangsgesetz als EU-Mitgliedstaat. Inländische Steuerpflichtige sind aufgrund des Brexits nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO verpflichtet, einen solchen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK (Drittstaat-Gesellschaft ab dem 1.1.2021) im Sinne des § 138 Absatz 3 AO, ab dem 1. Januar 2021 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen.

Hinweise:

(1) Der Wortlaut der Vorschrift ist hinsichtlich seiner Anwendung auf britische Tochterunternehmen nicht eindeutig. Entscheidend ist die erstmalige Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft. Zwar ist es richtig, dass die britischen Unternehmen zum 1. Januar 2021 zu Drittstaatengesellschaften geworden sind. In der Regel haben die inländischen Gesellschafter den Einfluss aber auch schon vor diesem Zeitpunkt ausgeübt, sodass zweifelhaft ist, ob überhaupt eine erstmalige Ausübung des Einflusses im Sinne der Vorschrift vorliegt.

(2) Ungeklärt ist auch, ob die Mitteilung entfallen kann, wenn das zuständige Finanzamt bereits von der Beteiligung Kenntnis hatte; beispielsweise, weil Beteiligungserträge in früheren Steuererklärungen angegeben wurden. Die Frage ist wohl zu bejahen, wenn das Finanzamt von der Beteiligung wusste, nicht aber vom beherrschenden Einfluss.

(3) Die Mitteilungen sind zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Die Mitteilung hat also bis spätestens zum 28. Februar 2022 zu erfolgen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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