Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Brexit und Mehrwertsteuer: Dienstleistungen

von Peter Scheller

In vorangegangen Artikeln haben wir die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Warenverkehrs aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der EU dargestellt. Daneben werden sich aber auch Änderungen bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Dienstleistungsverkehr ergeben.

Vorbemerkungen

Entscheidend bei grenzüberschreitenden Leistungen ist die Leistungsortbestimmung. Dabei gibt es zwei grundsätzliche Regelungen (Standardleistungen):

  • Leistungen an Unternehmer (B2B) dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat
  • Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat

Daneben gibt es nachfolgende Sonderfälle, auf deren steuerliche Behandlung der Brexit aber keine wesentlichen Auswirkungen haben wird:

  • Leistungen an alle Leistungsempfänger
    • grundstücksbezogene Leistungen
    • kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
    • Restaurationsleistungen
  • Leistungen nur an Unternehmer
    • Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • Leistungen an Nichtunternehmer
    • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten
    • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
    • Vermittlungsleistung

Beispiel: Führt ein Unternehmer eine Bauleistung im Zusammenhang mit einem in Deutschland belegenen Grundstück an einen britischen Kunden aus, ist dies Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Dies gilt vor wie nach dem Austrittsdatum.

Dienstleistungen im B2B-Bereich

Für deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen mit Leistungsort in Großbritannien ausführen, werden sich Änderungen ergeben. Der Ort einer Dienstleistung an einen Unternehmer wird im Standardfall dort erbracht, wo der die Leistung empfangende Unternehmer seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmer, die solche Leistung an in Großbritannien ansässige Unternehmer erbringen, diese in Großbritannien ausführen. In Deutschland sind diese nicht steuerbar, müssen also ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den britischen Leistungsempfänger über, der die Leistung versteuern muss und ggf. in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug hat (Reverse Charge Verfahren).

Nach dem Austritt wird es dabei bleiben, dass die solche Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind. Allerdings werden sich formale Änderungen ergeben. Es muss auf der Rechnung nicht mehr auf das Reverse Charge Verfahren hingewiesen werden und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistunsgempfängers ist nicht mehr anzugeben. Außerdem sind die Umsätze nach dem Austritt in Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen in andere Felder aufzunehmen.

Beim Leistungsbezug aus Großbritannien ergeben sich durch den Brexit keine wesentlichen Änderungen.

Dienstleistungen im B2C-Bereich

In diesem Bereich wird sich etwas für diejenigen Unternehmen ändern, die gewisse Dienstleistungen an Nichtunternehmer – also insbesondere natürliche Personen – erbringen. Grundsätzlich liegt der Leistungsort bei Leistungen deutscher Unternehmer an Nichtunternehmer im Inland, sofern keines der oben genannten Sonderfälle anwendbar ist. Etwas anderes gilt allerdings für nachfolgende Dienstleistungen, wenn ein Nichtunternehmer seinen Wohnsitz im Drittland hat:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten
  • die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen
  • die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
  • die Datenverarbeitung
  • die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
  • Bank- und Finanzumsätze
  • Versicherungsumsätze
  • die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
  • die Gestellung von Personal
  • der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte
  • der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
  • die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
  • die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

Diese Leistungen werden nach dem Austritt Großbritanniens nicht mehr der Besteuerung im Inland unterliegen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Leistungen in Großbritannien besteuert werden. Bisher ist auch noch nicht abzusehen, welche administrativen Anforderungen deutsche Unternehmen dort zu beachten haben werden.

Die britische Steuerverwaltung hat allgemeine Hinweise zur umsatzsteuerlichen Situation nach dem Brexit veröffentlicht.

Elektronische Dienstleistungen an britische Kunden bleiben weiter in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig. Allerdings wird das MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) der EU nicht mehr genutzt werden können. Betroffene Unternehmen werden sich in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen (Non-Union VAT MOSS).

Umsatzsteuervergütung

Eine Änderung wird sich auch für Unternehmen ergeben, die eine Vergütung der ihnen in Rechnung gestellten britischen Umsatzsteuer begehren. Bisher müssen deutsche Unternehmen Anträge auf Vergütung britischer Umsatzsteuer bis spätestens zum 30. September des Folgejahres auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Nach dem Austritt Großbritanniens werden Anträge direkt bei den britischen Steuerbehörden abzugeben sein. Einzelheiten sind einer Veröffentlichung der britischen Steuerverwaltung zu entnehmen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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Kommentare

Kommentar von Jürgen Bächle |

Lieber Herr Scheller
wir haben uns in HH kennengelernt. Heute lese ich auf der Suche nach der Besteuerung von online erbachten Diensten (Bereitstellung einer Plattform für Gaming) Ihren Beitrag. Besten Dank dafür. Vielleicht sieht man sich mal wieder. Ich bin nach wie vor in China tätig, zwischenzeitlich auch in Usbekistan. herzliche grüße. Jürgen Bächle

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