Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Brexit und Zoll: Einfuhr

von Peter Scheller

Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. In diesem Artikel geht es um die Einfuhr von Waren aush Großbritannien. Dabei geht es nicht nur um den Zoll sondern auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Zoll

Bis zum Austritt haben Unternehmen, die Waren aus Großbritannien beziehen, zollrechtlich nichts zu beachten. Ab dem Austrittsdatum wird der Warenbezug aus Großbritannien eine Einfuhr darstellen. Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben anfallen, wird davon abhängen, ob das Vereinigte Königreich und die EU einen Vertrag abschließen oder nicht. Gleiches wird in Bezug auf Verbote und Beschränkungen (VuB) gelten. In einem vertragslosen Zustand werden dieselben VuB (z.B. für Waffen, lebende Tiere und Pflanzen, Lebensmittel) zur Anwendung kommen wie bei Importen aus anderen Staaten, mit denen die EU kein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Unabhängig von einem entsprechenden Abkommen mit Großbritannien werden sowohl auf britischer wie EU-Seite Zollförmlichkeiten zu beachten sein.

Ab dem Austrittsdatum werden für Einfuhren in die EU Zollanmeldungen abzugeben sein. Sofern Einfuhrabgaben entstehen, stellen sich Fragen zum Zahlungsaufschub und zu Sicherheitsleistungen. Es gibt Szenarien, in denen Zollverfahren genutzt werden können, um Einfuhrabgaben oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu verhindern; hier einige Beispiele:

  • Be- oder Verarbeitung aus Großbritannien stammender Waren und später Wiederausfuhr in ein Drittland: Aktive Veredelung
  • Mögliche Weiterbeförderung von Waren aus Großbritannien in ein Drittland wie die Schweiz (z.B. deutsches Zentrallager): Zolllager
  • Direkter Weitertransport in das Drittland (z.B. nach Russland): Externes Versandverfahren (auch T1-Verfahren genannt)
  • Vorübergehende Einfuhr mit geplanter Rückführung (z.B. Messegut): vorübergehende Verwendung

In all diesen Verfahren werden die Einfuhrabgaben (einschließlich Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) ausgesetzt und bei ordnungsgemäßen Eröffnung, Durchführung und Beendigung des Verfahrens auch später nicht erhoben.

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Sofern bis zum Austritt Unternehmen Gegenstände aus Großbritannien beziehen, müssen sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sie in gleicher Höhe denselben geltend machen. Damit entsteht auf ihrer Seite keine Liquiditätsbelastung.

Ab dem Austrittsdatum fällt Einfuhrumsatzsteuer an, es sei denn, es kommt eine der Befreiungsvorschriften zur Anwendung. Im internationalen Handel ist eine der wichtigsten Befreiungen die Einfuhr mit sich unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (sog. 42-Verfahren). Die Einfuhrumsatzsteuer kann, sofern der deutsche Empfänger hierzu berechtigt ist, als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte. Dies ist insbesondere in DDP-Fällen durchaus zweifelhaft.

Hinweis:

Nach dem Brexit werden für Konsignationslager britischer Unternehmen, die diese bei deutschen Abnehmern unterhalten, andere Regelungen als vorher gelten.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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