Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Brexit und Zoll: Rückwaren

von Peter Scheller

Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. Hier geht es um die Rückwareneigenschaft im Zollrecht für Waren, die vor dem Austrittsdatum nach Großbritannien verbracht und nach diesem Datum wieder in der EU zurückgebracht werden sollen.

Um das Problem zu verstehen, müssen einige Grundsätze des europäischen Zollrechts dargestellt werden. Entscheidend ist hierbei die Unterscheidung zwischen Unionwaren und Nicht-Unionswaren.

Unionswaren sind dabei alle Waren die

a) vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt und bei deren Herstellung keine aus Drittstaaten stammende Waren verwendet wurden,

b) aus Drittstaaten zollrechtlich ordnungsgemäß eingeführt wurden (technisch sauber formuliert: die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden) oder

c) ausschließlich aus Waren der Klasse b) oder a) und b) gewonnen oder hergestellt wurden.

Nicht-Unionwaren sind alle Waren, die nicht unter die vorgenannten Klassifizierungen fallen oder Waren, die ihren Status als Unionswaren verloren haben. Unionswaren verlieren ihren Status als solche, wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht - sprich ausgeführt - werden. Grundsätzlich bedeutet dies, dass die Waren bei Wiedereinfuhr den Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuern) unterliegen würden. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, gibt es die Bestimmungen zu Rückwaren.

Rückwaren sind Nicht-Unionwaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden und die innerhalb von drei Jahren wieder in das Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Auf Antrag werden diese Waren von allen Einfuhrabgaben befreit. Dabei müssen sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im selben Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Eine bestimmungsgemäße Abnutzung ist allerdings nicht schädlich.

Das Problem im Zusammenhang mit dem Brexit besteht darin, dass die bis zum Austrittsdatum nach Großbritannien verbrachten Waren im Zeitpunkt des Austritts ihren Status als Unionswaren verlieren. Es stellt sich jetzt folgende Fragen:

  • Handelt es sich bei Rückführung der Waren in das Zollgebiet der EU nach dem Austrittsdatum um Rückwaren?
  • Wenn ja, wann beginnt der Dreijahreszeitraum zu laufen?

Dem Wortlaut nach ist die Regelung zu Rückwaren nicht anwendbar, weil nie eine Ausfuhr nach Großbritannien stattgefunden hat. Des Hoheitsgebiet ist im Wesentlichen bis zum Austrittsdatum Teil des Zollgebiets der Union. Aufgrund eines Leitfadens zum No-Deal der Europäischen Kommission soll die Rückwarenregelung dann zur Anwendung kommen, wenn

  • der Nachweis des ursprünglichen Unionswaren-Charakters geführt werden kann und
  • die Waren nicht mehr als drei Jahre vor dem Austrittsdatum nach Großbritannien verbracht wurden.

Der Nachweis kann durch Beförderungsdokumente oder andere zum Nachweis geeignete Dokumente erbracht werden.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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