Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Deutsche Betriebsprüfer im Ausland?

von Peter Scheller

Deutsche Betriebsprüfer im Ausland?

Grundsätzlich endet die Kompetenz physischer Ermittlungshandlungen der deutschen Finanzverwaltung an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland. So war es auf jeden Fall in der Vergangenheit. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte erlaubt es aber inzwischen, dass deutsche Finanzbeamte im Ausland ermitteln dürfen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Finanzverwaltung einen Betriebsprüfer in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden darf, um den steuerrelevanten Sachverhalt aufzuklären ( FG Köln, Beschluss vom 20.10.2017 – 2 V 1055/17).

Sachverhalt

Eine deutsche Kapitalgesellschaft ist Teil eines internationalen Konzerns. Markenrechte des Konzerns lagen ursprünglich bei einer schwedischen Gesellschaft. Die schwedische Gesellschaft wurde auf eine deutsche Gesellschaft verschmolzen. Im Rahmen der Betriebsprüfung entstand Streit über die Wertansätze der Markenrechte. Die Betriebsprüfung vermutete, dass zwischen den in Schweden angegebenen Entstrickungswerten und den in Deutschland angegebenen Verstrickungswerten eine Differenz von mehreren Millionen Euro bestand. Weil die deutsche Gesellschaft die Entstrickungswerte nicht offenlegte, bat die Betriebsprüfung das Bundeszentralamt für Steuern, einen Prüfer nach Schweden zu entsenden. Hiergegen wendete sich das deutsche Unternehmen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Finanzamt untersagt werden sollte, der schwedischen Finanzverwaltung ein Auskunftsersuchen zu übermitteln und die Entsendung eines deutschen Finanzbeamten nach Schweden vorzuschlagen.

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Finanzgericht durchbricht das Territoralprinzip mit Hinweis auf den Informationsaustausch nach dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG).

An dieser Stelle will ich gar nicht auf die Begründung im Einzelnen eingehen. Natürlich ist es zulässig, wenn die deutsche Finanzverwaltung Anfragen an Finanzverwaltungen im EU-Ausland richten. Wieso ist es dann aber nötig, dass deutsche Finanzbeamte ins Ausland reisen? Immerhin kostet das unsere Steuergelder. War es nicht ausreichend, eine Anfrage auf vernünftige Art und Wiese zu formulieren und an die schwedischen Finanzbehörden zu übermitteln? Es stellt sich die Frage, inwieweit das Entsenden deutscher Beamten in das Ausland zur Durchführung von Ermittlungshandlungen etwas mit Informationsaustausch zu tun hat. Begründet wird dies wohl damit, dass der Finanzverwaltung hinsichtlich Art und Methode der Prüfung ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

Misstrauen als fiskalisches Grundprinzip

In den letzten Jahren ist eine starke Tendenz festzustellen, dass Finanzbehörden allen Steuerpflichtigen mit einem grundsätzlichen Misstrauen begegnen. Das staatspolitische höchst bedenkliche Prinzip des grundsätzlichen Misstrauens der Behörden gegenüber der Glaubwürdigkeit eigener Bürger ist bedenklich, rüttelt es doch am Fundament der gesamten rechtsstaatlichen Ordnung.

Zum Nachdenken zitiere ich ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 1950:

Es (das Finanzgericht) erblickt im übrigen im Berufungsführer einen freien Bürger, der grundsätzlich nach Lage der Sache Glauben verdient und nicht den Untertan, der alle Behauptungen von vornherein bis ins kleinste belegen muss.

Author: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

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Kommentare

Kommentar von Bernd Freudinger |

Aber gilt wohl nicht, wenn es sich um ein Land ausserhalb der EU bzw EWR handelt z.B. Thailand wenn es um einen dortigen Sachverhalt bzw Betriebstätte geht, was geprüft werden soll ?

Antwort von Peter Scheller

Unwahrscheinlich. Aber heute gibt es so viele internationale Zusammenarbeitsabkommen, dass man das in jedem Einzelfall prüfen muss.

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