Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Die LLC und ihre in Deutschland ansässigen Gesellschafter (Teil 2)

von Peter Scheller

Die Limited Liability Company (LLC) gilt in den USA als Gesellschaftsform, die einfach zu gründen, flexibel zu handhaben und dennoch eine weitgehende Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter bietet. Besonderheiten sind zu beachten, wenn ihre Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. In zwei Artikeln werden einige der Besonderheiten dargestellt.

Der Inhalt beider Artikel ergibt sich aus folgender Tabelle:

1)   Allgemeines

5)   Ständiger Vertreter

2)   Ansässigkeit

6)   Rechtstypenvergleich

3)   Ort der Geschäftsleitung

7)   Besteuerungsfolgen

4)   Betriebsstätte

8)   Vermögensverwaltende LLC

5)   Ständiger Vertreter

Ein ständiger Vertreter liegt unter folgender Voraussetzung vor:

Eine Person, die für ein Unternehmen handelt und in einem Staat die Befugnis hat und gewöhnlich ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, gilt für alle Tätigkeiten, die diese Person für das Unternehmen ausübt, als in diesem Staat ansässig, es sei denn, die Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit den oben genannten Hilfsdiensten. Dies gilt nicht, wenn die Person als Makler, Generalkommissar oder sonstiger selbständiger Vertreter tätig ist, sofern diese Personen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit handeln.

Diese Vorschrift ist insbesondere auf die Tätigkeit von Vertriebs- und Außendienstmitarbeitern ausländischer Unternehmen zugeschnitten, die in Deutschland tätig sind. Sie kann aber auch für Geschäftsführer gelten. Ein ständiger Vertreter gilt als Betriebsstätte und die Gewinne des ausländischen Unternehmens werden in Deutschland teilweise steuerpflichtig.

6)   Rechtstypenvergleich

Die steuerliche Klassifizierung der LLC in Deutschland folgt nicht der steuerlichen Behandlung in den USA. In Deutschland kann eine LLC entweder als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft/Einzelunternehmen zu klassifizieren sein. Wenn die LLC als Personengesellschaft zu klassifizieren ist, sind die steuerlichen Folgen unproblematisch. Die Gesellschafter werden in den USA besteuert. In Deutschland wird die LLC nicht besteuert, solange die LLC keine Betriebsstätte in Deutschland hat. Der Gewinnanteil von Gesellschaftern, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, ist aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.

Eine andere steuerliche Situation ergibt sich, wenn die deutschen Finanzbehörden die LLC als Kapitalgesellschaft qualifizieren. Wenn die LLC keine Betriebsstätte in Deutschland hat, werden die Gewinne der LLC in Deutschland nicht besteuert. Das Problem tritt auf, wenn Gewinne an in Deutschland steuerlich ansässige Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dieses Einkommen wird mit einem Gesamtsteuersatz von 26,375 % besteuert. Die deutschen Steuerbehörden untersagen die Anrechnung von US-Einkommenssteuern auf die deutsche Steuer. Dies führt zu einer teilweisen Doppelbesteuerung der an in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne.

Zur Abgrenzung hat das Bundesfinanzministerium mit Datum vom 19.03.2004 ein Schreiben veröffentlich, in dem es die Grundlagen für die Klassifizierung einer LLC als Kapital- oder Personengesellschaft darstellt. Entscheidend ist eine Liste mit acht Kriterien:

  1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
  2. Beschränkte Haftung
  3. Freie Übertragbarkeit der Anteile
  4. Gewinnzuteilung
  5. Kapitalaufbringung
  6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
  7. Gewinnverteilung
  8. Formale Gründungsvoraussetzungen

Für die Beurteilung sind die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen heranzuziehen. Dies sind die Gründungsdokumente (articles of organization oder certificate of formation), gesellschaftliche Absprachen (operating agreement) sowie die LLC-Gesetze der jeweiligen US-Bundesstaaten.

Die einzelnen Punkte haben unterschiedliches Gewicht. Sollte das Gesamtbild der Verhältnisse kein eindeutiges Ergebnis liefern, sind die Punkte (1) bis (5) entscheidend. Diese werden dann einfach ausgezählt. Die Praxis zeigt, dass die Klassifikation häufig zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt, was das Streitpotential in Auseinandersetzungen mit deutschen Finanzämtern erheblich erhöht.

An den Kriterien (2) und (8) lässt sich in der Regel nichts ändern, weil einerseits die beschränkte Haftung der Gesellschaft eines der Motive ist, weshalb die Rechtsform der LLC gewählt wird und sich andererseits die Gründungsformalien (Registration with the Secretary of State) nicht umgehen lassen. Die übrigen Punkte sind aber aufgrund des-LLC-Gesetzes des jeweiligen US-Bundesstaates sehr flexible gestaltbar. Es macht deshalb Sinn, das operating agreement so zu gestalten, dass die jeweils gewünschte Klassifizierung erreicht wird.

Es bietet sich an, das operating agreement bei Gründung oder vor Zuzug von Gesellschaftern (member) nach Deutschland so zu gestalten, dass die gewünschte Klassifizierung in Deutschland erreicht wird. In den meisten Fällen ist eine übereinstimmende Klassifizierung in den USA und in Deutschland zu präferieren. Zu warnen ist allerdings vor Anpassungen des operating agreement, wenn ein oder alle Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. Ist beispielsweise die LLC vor der Vertragsänderung als Kapitalgesellschaft und danach als Personengesellschaft anzusehen, könnte die deutschen Finanzbehörden hierin einen steuerbaren Formwechsel annehmen, der ggf. erhebliche Steuerbelastungen nach sich ziehen kann.

Weitere Einzelheiten hier: https://scheller-international.com/blog-beitraege/llc-limited-liability-company-and-german-taxation.html

7)   Besteuerungsfolgen

Die Besteuerungsfolgen einer gewerblich tätigen LLC in Deutschland hängen von nachfolgenden Kriterien ab. Voraussetzung ist allerdings, dass die LLC keine Geschäftseinrichtung (weitere Betriebsstätte) in Deutschland hat:

  1. Geschäftsleitung der LLC
    • in Deutschland
    • in den USA
  2. Vorrangiger ständiger Wohnsitz der Gesellschafter
    • in Deutschland
    • in den USA
  3. Klassifizierung der LLC in Deutschland als
    • Kapitalgesellschaft
    • Personengesellschaft oder Einzelunternehmen

Zu einer Besteuerung in Deutschland kommt es nur, wenn die LLC steuerlich als in Deutschland ansässig gilt oder eine Betriebsstätte hat und/oder deren Gesellschafter als in Deutschland steuerlich ansässig gilt.

Ist die LLC in Deutschland steuerpflichtig, weil sie als Kapitalgesellschaft zu klassifizieren ist und ihre Geschäftsleitung oder eine anderweitige Betriebsstätte in Deutschland hat, wird sie steuerlich genauso wie eine inländische Kapitalgesellschaft (beispielsweise GmbH) behandelt. Sie unterliegt mit ihren in Deutschland steuerlich zu erfassenden Gewinnanteilen der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt je nach Gemeinde zwischen 30 und 35%. Daneben stellen sich häufig auch Fragen nach der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Leistungen. Sofern grenzüberschreitende Warenbewegungen erfolgen, müssen auch zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

Sofern die LLC in Deutschland als Kapitalgesellschaft zu klassifizieren ist, sind Gewinnausschüttungen an in Deutschland ansässige Gesellschafter mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% plus Solidaritätszuschlag (Gesamtsteuersatz 26,375%) steuerpflichtig. Schwierig ist die Bestimmung einer Gewinnausschüttung dann, wenn nicht feststeht, ob Geldflüsse an Gesellschafter Gewinnausschüttung darstellen. Geldflüsse können auch in Form von Kapitalrückzahlungen erfolgen oder als Vergütungen für Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft zu klassifizieren sein.

Sofern die LLC als Personengesellschaft zu klassifizieren ist und diese eine Betriebsstätte in Form ihrer Geschäftsleitung oder einer anderen Betriebsstätte in Deutschland hat, führt die bei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Einkommenbesteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters. Die LLC selbst wird ggf. Steuersubjekt in Bezug auf die Gewerbesteuer. Besonderheiten ergeben sich, wenn der Gesellschafter auch Vergütungen für Dienste für die Gesellschaft erzielt. Auch in diesen Fällen sind ggf. umsatzsteuerliche, zollrechtliche und außenwirtschaftliche Auswirkungen zu beachten.

Die Besteuerungsfolgen in den USA sind hiervon getrennt zu beachten. Gleiches gilt für potenzielle erbschaftsteuerliche Folgen.

Es ist zu beachten, dass sich die GmbH und die LLC nicht nur hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturierung unterscheiden. Die GmbH ist in Deutschland kraft Rechtsform gewerblich tätig. Die LLC dagegen ist nach Sachverhaltsdarstellung eine vermögensverwaltende Gesellschaft, deren Gesellschafter nach deutschem Rechtsverständnis entweder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte (Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist) erzielen, wenn die LLC als Personengesellschaft zu klassifizieren ist.

8)   Vermögensverwaltende LLC

Eine LLC wird häufig auch dazu genutzt, privates US-Immobilienvermögen zu halten. Insoweit ergeben sich einige Besonderheiten. Hält eine LLC US-Grundvermögen ohne eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, kann diese keine Betriebsstätte haben. Damit spielt regelmäßig auch der Ort der Geschäftsleitung keine Rolle. Auch die von dieser LLC gehaltenen Grundstücke stellen keine Betriebsstätten dar. Bei einer LLC gilt dies allerdings nur dann, wenn diese Gesellschaft in Deutschland als Personengesellschaft zu klassifizieren ist. Sofern sie als Kapitalgesellschaft zu klassifizieren ist, erzielt sie aufgrund der in Deutschland geltenden Fiktion kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. In diesem Fall kann die LLC auch Betriebsstätten haben.

Daneben sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  1. Besonders leicht übersehen wird das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels. Dabei werden innerhalb der Fünfjahresfrist Veräußerungen in- und ausländischer Immobilien oder Immobiliengesellschaftsanteile zusammengezählt. Das gilt selbst dann, wenn Veräußerungsgewinne im Ausland nach einem DBA in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind.
  2. d.R. führt die Einschaltung einer Dienstleistungs- und Managementgesellschaft zu keiner Betriebsstätte einer ausländischen Immobiliengesellschaft im Inland. Problematisch sind aber Fälle, in denen ein Unternehmen rechtlich befugt ist, die Einrichtungen und Anlagen nach eigenen Bedürfnissen zu nutzen. Dies können beispielsweise Überwachungstätigkeiten vor Ort sein. Problematisch sind auch Fälle, in denen das Dienstleistungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe wie die Immobiliengesellschaft gehört und dieselben Personen zu Geschäftsführung in beiden Gesellschaften befugt sind.

Sofern die Gewerblichkeit der LLC verneint werden kann und diese als Personengesellschaft zu klassifizieren ist, ergeben sich folgende Auswirkungen:

Da die Immobilien, die die LLC hält, in den USA liegen und es sich um eine US-Gesellschaft handelt, sind sowohl Veräußerungsgewinne als auch Mieteinkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (Art. 6, 13 und 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA). Dies gilt, wenn die LLC Ihre Hauptansässigkeit in Deutschland hat. Die entsprechenden US-Einkünfte sind in Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben und haben einen Einfluss auf den Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt). Sofern der Hauptwohnsitz des Gesellschafters in den USA liegt, entfällt auch der Progressionsvorbehalt. Zu beachten ist, dass auch Verkäufe ausländischer Immobilien außerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren in Deutschland nicht steuerbar sind und demzufolge unabhängig von der Ansässigkeit des Eigentümers in Deutschland keine steuerlichen Folgen auslösen.

Die Einkünfte unterliegen in den USA der Besteuerung. Dabei ist zu beachten, dass neben der Bundeseinkommensteuer auch eine Staat- und Gemeindesteuer anfallen kann.

Autoren:

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation. Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Alexander Wangerowski, Steuerberater, https://aw-stb.de/

Bildquelle: www.fotalia.com

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