Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an Berufsverbände – eine Fallstudie

von Peter Scheller

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an Berufsverbände – eine Fallstudie

Die Autoren Peter Scheller und Thomas Oehmichen haben in der Ausgabe 4/2018 der Umsatzsteuerrundschau einen Artikel zum Thema Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an Berufsverbände – eine Fallstudie eröffentlich.

Dabei geht es umfolgendes:

In der Praxis kommt es zwischen der Finanzverwaltung und den Berufsverbänden immer wieder zu Auseinandersetzungen, ob Beiträge von Verbandsmitgliedern für steuerbare Leistungen gezahlt werden oder dem nichtsteuerbaren „ideellen“ Bereich des Verbandes zuzurechnen sind. Der Streit hat seine Grundlage in der Frage, ob und in welchem Umfang der Verband zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Problematik wird anhand eines aktuellen Falles untersucht, der vor einem FG anhängig war und im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Streitparteien beendet wurde. Der Beitrag beschäftigt sich mit den umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen und den möglichen Auswirkungen auf den ertragsteuerlichen Status des Verbandes.

Die Auseinandersetzung zwischen Berufsverbänden und der Finanzverwaltung ergibt sich aus der Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsverband steuerbare Leistungen an seine Mitglieder erbringt, die durch Mitgliedsbeiträge abgegolten werden. Hieran knüpft die Frage, ob und in welchem Umfang der Verband die ihm für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Sofern die Mitglieder des Berufsverbandes zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen sind, spielt es für die Mitglieder keine Rolle, ob der Verband die Beiträge mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnet. Rechnet der Verband Mitgliedsbeiträge berechtigterweise mit Umsatzsteuer ab, steht den Mitgliedern insoweit ein Vorsteuerabzug zu. Der Verband kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit die Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der steuerlich relevanten Tätigkeit des Verbandes stehen.

Für Berufsverbände, die Privatpersonen und Unternehmen als Mitglieder haben, die ausschließlich oder überwiegend steuerfrei Leistungen erbringen, spielt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eine geringere Rolle. Dies sind Branchen oder Berufsgruppen wie beispielsweise Banken, Versicherungen, Ärzte und Versicherungsmakler. Da deren Mitglieder die Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge nicht als Vorsteuer geltend machen können, ist es für solche Berufsverbände in der Regel trotz des eigenen Vorsteuerabzugs wenig vorteilhaft, wenn sie ihre Mitgliedsbeiträge mit Umsatzsteuer abrechnen müssen, insbesondere dann, wenn sie hohe, nicht mit Umsatzsteuer belastete Kosten haben.

Berufsverbände führen ein wenig beachtetes steuerliches Dasein und sind durch ihre Steuerbefreiung und ihre geringe volkswirtschaftliche Bedeutung nicht im Fokus der Finanzverwaltung. Wohl auch deshalb fallen die Verwaltungsanweisungen für Berufsverbände sehr mager aus. Dies hat für Berufsverbände durchaus nachteilige Folgen, wie oben beschrieben wurde. Umso mehr muss der Berater der Berufsverbände langfristig tragfähige Absprachen mit den Finanzbehörden treffen, um nicht durch plötzliches Nichtanerkennen der bisherigen Praxis durch das Finanzamt den Berufsverband in Nöte zu bringen.

Am besten ist der Verband beraten, wenn er im Rahmen seiner Dokumentationen die Grundlagen für eine korrekte segmentbezogene Leistungsermittlung und eine segmentbezogene Kostenerfassung gewährleistet, um jederzeit sofort handlungsfähig zu sein, wenn das Finanzamt die bisherige Handhabung ändern möchte.

Die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis:

Die deutsche Finanzverwaltung hat kein einheitliches Vorgehen bei den Fragen der Umsatzsteuer in Vereinen, speziell bei Berufsverbänden. Es gibt Finanzämter, Oberfinanzdirektionen und Finanzministerien, die die Rechtsprechung des EuGH und des BFH unmittelbar umsetzen, andere halten sich an den veralteten und der Rechtsprechung widersprechenden Umsatzsteueranwendungserlass. In diesem Fall drohen dem Berufsverband und seinem Berater langwierige Auseinandersetzungen, die auch vor dem FG enden können.

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation; Thomas Oehmichen, vereidigter Buchprüfer . Steuerberater

Bildquelle: www.fotalia.com

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 4 und 8?