Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Exportkontrolle: Beratungsansatz für Steuerberater?

von Peter Scheller

Exportkontrolle, Außenwirtschaftsgesetz, AWG, Auswirtschaftsverordnung, AWV, Dual Use, Dual-Use-Verordnung, UN, Embargo, Ausfuhrverantwortlicher, Steuerberater

Deutschland ist eines der im- und exportstärksten Länder dieser Welt. Für international agierende Unternehmen spielt deshalb neben den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zur Ein- und Ausfuhr auch das Zollrecht und das Außenwirtschaftsrecht eine bedeutsame Rolle. Berater der international agierenden Branchen sollten deshalb zumindest eine Vorstellung darüber haben, welche rechtlichen Verpflichtungen ihre Mandanten zu erfüllen haben, denn die Nichtbeachtung außenwirtschaftlichen Bestimmungen wird häufig drastisch sanktioniert.

Um es vorwegzunehmen; das Außenwirtschaftsrecht ist keine steuerliche Materie. Deshalb ist die Beratung hierin Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte. Steuerberater dürfen hier nicht beratend tätig werden. Dennoch spielen Steuerberater in der Praxis eine wesentlich Rolle bei der Prävention außenwirtschaftlicher Risiken. Spezialisierte Rechtsanwälte werden regelmäßig erst hinzugezogen, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, sprich wenn die zuständigen Behörden Verstöße gegen außenwirtschaftliche Bestimmungen bereits aufgedeckt haben. Der Steuerberater führt aber laufende Arbeiten wie die Erstellung der Finanzbuchhaltung oder der Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Mandanten aus, aus denen sich außenwirtschaftliches Risikopotential ableiten lässt. Er erlangt frühzeitig Kenntnis über laufende und geplante Aus- und Einfuhrvorgänge. So kann er frühzeitig auf Problembereiche hinweisen.

Gerade das Außenwirtschaftsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. In Deutschland basiert es aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der dazu ergangenen Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese stellen aber nur den rechtlichen Rahmen dar. Die einzelnen Schutzgüter ergeben sich aus einer Vielzahl nationaler Regelungen. Artikel 134 UZK führt dazu die Schutzgüter auf:

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums - wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld gehören - sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.

Hinzu kommt eine Vielzahl von EU-Verordnungen wie beispielsweise Dual-Use-Verordnung sowie internationale Verträge wie das Chemiewaffenübereinkommen.

Ursprünglich hatte die deutsche Exportkontrolle ihre Wurzel im Militärbereich. Das Kriegswaffenkontrollgesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1961. Seitdem haben sich Inhalte und Zielsetzungen geändert. So bedarf inzwischen auch die Ausfuhr von Güter, die sowohl einer militärischen wie privaten Nutzung zugänglich sind (sog. Dual-Use-Güter), einer behördlichen Genehmigung. Die außenwirtschaftliche Ausfuhrkontrolle umfasst, anders als das Zollrecht, nicht nur die Ausfuhr von Waren. Unter Ausfuhr fallen auch die Übertragung von Software oder Technologien. Genehmigungspflichtig ist auch die technische Unterstützung. Hierunter fällt jede technische Hilfe i.V.m. Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jede andere technische Dienstleistung. Erfasst wird jede schriftliche, elektronische, mündliche oder fernmündliche Form der Unterstützung.

Wichtig ist insbesondere die Beachtung von Embargos. Diese ergehen häufig auch aufgrund internationaler Beschlüsse, wie beispielsweise durch den UN-Sicherheitsrat oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Embargos oder andere restriktive Maßnahmen richten sich gegen Staaten, Organisationen oder Personen. Ferner gibt es Totalembargos, die jede Art des Handels mit dem Embargostaat untersagen. Daneben gibt es Teilembargos, die sich nur auf Beschränkungen bestimmter Handelszweige oder den Kapital- und Zahlungsverkehrs beschränken oder reine Waffenembargos. Außerdem gibt es Beschränkungen bei der Ausfuhr bestimmter Kulturgüter, Tiere und Pflanzen.

Verantwortlich für die Einhaltung außenwirtschaftlicher Regeln und die Erteilung notwendiger Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die tatsächliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen obliegt allerdings der deutschen Zollverwaltung. Die Zollverwaltung führt auch die Außenwirtschaftsprüfungen durch, mit denen im Nachgang geprüft wird, ob ein Unternehmen alle Regeln des Außenwirtschaftsrechts eingehalten hat.

Verstöße gegen gesetzliche Verbote werden zum Teil mit hohen Freiheitsstrafen belegt. § 17 Abs. 1 AWG bestimmt beispielsweise, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft wird, wer einer Embargo-Durchführungsverordnung zuwiderhandelt. Mit Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren wird bestraft, wer gegen eine Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr verstößt. Die fahrlässige Begehung solcher Verstöße wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist – anders als im Steuerrecht – nur bei Ordnungswidrigkeiten, nicht aber bei Straftaten möglich.

Auf folgende Prüfungsnotwendigkeiten und Einhaltung von Bestimmungen sollte der Steuerberater entsprechende Mandanten hinweisen:

  • Güterlistenprüfung beispielsweise aufgrund der Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste der AWV
  • Sanktionsprüfungen: Unternehmen müssen prüfen, ob Geschäfts- oder Vertragspartner auf einer der Sanktionslisten stehen.
  • Embargoprüfungen: Unternehmen müssen gleichfalls prüfen, ob hinsichtlich von Gütern Embargos bestehen.
  • Daneben gibt es Meldevorschriften im Geld- und Zahlungsverkehr.
  • Ferner kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) prüfen, ob der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 25% an einem deutschen Unternehmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Hinweis:

Bei Ausfuhren genehmigungspflichtiger Gütern muss das entsprechende Unternehmen gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung erfolgt durch das Formular AV1 und gilt bis zum Widerruf. Den Ausfuhrverantwortlichen treffen bei strafbaren Pflichtverstößen auch die o.g. strafrechtlichen Sanktionen.

Autoren:

Dr. Mirko Wolfgang Brill, Rechtsanwalt. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, https://ckss.de/berater/dr-mirko-wolfgang-brill/

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

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