Gemeinnützigkeit: Beteiligungen an Personengesellschaften
von Peter Scheller
Gemeinnützige Organisationen können grundsätzlich vier verschiedene Sphären haben: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen grundsätzlich zur Ertragsteuerpflicht, wenn die Freigrenze von € 35.000 im Jahr überschritten wird. Unsicherheit besteht dabei häufig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einem Unternehmen für eine gemeinnützige Stiftung oder sonstige Organisation zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.
Eine gemeinnütziger Körperschaft muss keine Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt jährlich € 35.000 € nicht übersteigen. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag sondern eine Freigrenze. Überschreiten die Bruttoeinnahmen diesen Betrag, ist die Organisation in vollem Umfang körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Damit werden alle Einkünfte für die Körperschaft- und Gewerbesteuer steuerpflichtig; allerdings unter Abzug eines Freibetrages von € 5.000.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen ist nicht erforderlich, um einen steuerschädlichen wGB zu begründen, allerdings verliert eine Organisation ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie Verluste im wGB duldet, die durch begünstigte Gelder finanziert werden müssen. Es muss darüber hinaus auch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Ist eine gemeinnützige Organisation an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, liegt insoweit auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die gemeinnützige Organisation unterliegt mit ihren Einnahmen aus der Beteiligung der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer wird allerdings nur im Ausnahmefall anfallen, weil diese schon auf Ebene der Personengesellschaft erhoben wird und insoweit eine entsprechende Kürzung bei der gemeinnützigen Organisation zur Anwendung kommt.
Strittig ist dagegen, ob und unter welchen Umständen die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist eine solche, die aufgrund ihrer Rechtsform durch gesetzliche Anordnung gewerbliche Einkünfte erzielt, eigentlich aber nur vermögensverwaltend tätig ist. Das Problem wird deutlich anhand des Falles, den das Niedersächsische Finanzgericht am 10.10.2013 (10 K 158/13) zu entscheiden hatte.
Zwei Eheleute hatten 1990 eine rechtsfähige Stiftung errichtet, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Die Ehefrau war alleinige Gesellschafterin eine GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Die GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Diese GmbH & Co. KG betrieb diverse Filialen im Schuhwareneinzelhandel. Die KG stellte 2006 ihre gewerbliche Tätigkeit ein. Das Betriebsgebäude wurde umgebaut und in der Folge teilweise nur noch als Büroraum der KG genutzt. Die übrigen Räumlichkeiten wurden an gewerbliche oder Wohnungsmieter vermietet. Eine andere gewerbliche Tätigkeit übte die KG nicht aus. Damit war die KG ab dem Zeitpunkt der Aufgabe des Schuheinzelhandels nur noch vermögensverwaltend tätig. Die Ehefrau verstarb und hinterließ die Beteiligungen an GmbH und KG der Stiftung.
Der Streit zwischen Stiftung und Finanzamt ging nun darum, ob die Beteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies. Nach Ansicht des Gerichts ist nur auf die tatsächliche Tätigkeit der KG abzustellen. Da diese vermögensverwaltend tätig war, läge kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die KG früher eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Und es komme auch nicht darauf an, dass durch gesetzliche Fiktion die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt sei.
Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter folgendem Aktenzeichen beim BFH anhängig: BFH – I R 75/13.
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation; Thomas Oehmichen, Steuerberater – vereidigter Buchprüfer; www.oehmichen.de
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