Gemeinnützigkeit: Sponsoring und Umsatzsteuer
von Peter Scheller
Das Sponsoring gemeinnütziger, kutureller und wissenschaftlicher Organsiationen hat immer mehrere steuerliche Aspekte. Zu untersuchen sind die steuerlichen Wirkungen auf Seiten des Sponsors und des Empfängers der Zuwendungen. Außerdem wirkt sich das Sponsoring auf ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Ebene aus. Dabei kann man nur immer wieder darauf hinweisen, dass die Behandlung im Rahmen der Ertrag- und Umsatzsteuern sehr unterschiedlich sein kann. In diesem Beitrag geht es nur um die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring aus Sicht des Sponsors.
Das BMF-Schreiben vom 25.07.2014 – IV D 2 – S 7100/08/10007:003 fast die aktuelle Rechtslage wie Folgt zusammen:
- Ein Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger – spricht die geförderte Organisation – auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseite, erfolgen.
- Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebungen hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Die Organisation muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Das gilt allerdings nicht, sofern der Sponsor ausdrücklich das Recht erhält, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen einer eigenen Werbung zur vermarkten.
In der Regel werden gemeinnütziger Organisationen schon aufgund administrativen Zusatzbelastungen die Steuerbarkeit vermeiden wollen. Dann müssen sie sich an den vorgenannten Rahmen halten.
Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen eine gemeinnützige Organisation Interesse daran haben können, die Sponsoringleistungen steuerpflichtig zu machen. Das ist beispielsweise in folgender Konstellation der Fall:
- Das sponsorende Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall kann eine zusätzlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von diesen Unternehmen steuermindernd berücksichtigt werden. Nicht zu Vorsteuerabzug berechtigt sind unter anderem Banken, Versicherungen, Versicherungsmakler, Ärzte und andere Heilberufe. Bei diesen Unternehmen führt eine in Rechnung gestellt Umsatzsteuer zu echten Mehrbelastungen.
- Die gemeinnützige Organisation führt sowieso schon andere steuerpflichtige Umsätze aus. Dann führt die Abrechnung von Sponsoringleistungen zu keinem wesentlichen administrativen Mehraufwand.
- Die gemeinnützige Organisation erhält ihrerseits Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Soweit diese Eingangsleistungen ganz oder teilweise mit den steuerpflichtigen Sponsoringleistungen im Zusammenhang stehen, kann die Organisation die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ganz oder teilweise als Vorsteuer geltend machen.
Hinweis: Zu beachten sind aber immer auch die ertragsteuerlichen Folgen, die wir in einem ausführlichen Beitrag dargestellt haben.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Thomas Oehmichen, Steuerberater – vereidigter Buchprüfer, www.oehmichen.de
Bildquelle: www.fotalia.com
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