Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Gewerblicher Rechtsschutz

von Autorenteam

Der gewerbliche Rechtsschutz basiert auf nationalen Vorschriften sowie auf Verordnungen der EU. Es geht dabei um den Schutz geistigen Eigentums und dem Schutz geographischer Herkunftsangaben. Damit soll  soll insbesondere die Produktpiraterie unterbunden werden. Bei Ein- und Ausfuhr obliegt den Zollbehörden zur Überwachung entsprechender Schutzvorschriften. Im Jahr 2020 wurde hierzu eine Dienstvorschrift aktualisiert.

Die Dienstvorschrift Verbote und Beschränkungen / Gewerblicher Rechtsschutz (E-VSF SV 12 04-8) wurde durch Schreiben vom 7 Oktober 2020 neu gefasst. Die Dienstvorschrift regelt Anwendung und Umsetzung der nationalen Bestimmungen des geistigen Eigentums. Es geht dabei um folgende Gesetze:

  • Markengesetz (MarkenG)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Designgesetz (DesignG)
  • Patentgesetz (PatG)
  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
  • Sortenschutzgesetz (SortG)

Im Wesentlichen geht es dabei um die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Zollbehörden. Danach ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist. Die Zollbehörden müssen eine Rechtsverletzung nicht mit Sicherheit feststellen können sondern es reicht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Der bloße Verdacht allein reicht allerdings nicht aus. Die Waren müssen sich im geschäftlichen Verkehr befinden. Rein privates oder hoheitliches Handeln fällt nicht hierunter. Erfasst werden auch Parallelimporte. Darunter versteht man Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt aber ohne dessen Zustimmung eingeführt werden.

Die Zollbehörden werden auf Antrag des Rechtsinhabers oder jeder Person, die zur Benutzung oder Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist, tätig. Der Antragsteller muss eine Sicherheit leisten. Die Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Vordruck 0378 mitzuteilen. Wird der Beschlagnahme innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Beschlagnahme nicht widersprochen, wird die Ware eingezogen. Nach Rechtskraft der Einziehung wird die Ware vernichtet. Der Beteiligte – in der Regel die Person, die die beschlagnahmen Waren einführen will – kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über die Beschlagnahme einen Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegen. Sofern der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt, muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung über den Widerspruch eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen. Diese erfolgt in der Regel in Form einer einstweiligen Verfügung. Der Beteiligte kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das zuständige Hauptzollamt (HZA) kann dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abhelfen. Geschieht dies nicht, muss innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang beim Hauptzollamt der Antrag dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt werden.

Hinweise:

  • Geschützt werden nicht rechtsgültig eingetragene Marken. Dies sind Marken mit Verkehrsgeltung oder notorisch bekannte Marken. Ob ein Zeichen im Einzelfall auch ohne Registereintragung Schutz genießt, ergibt sich aus der zutreffenden stattgegebenen Entscheidung in der IT-Anwendung ZGR-online E-Agent Aufgriff.
  • Der Beteiligte schuldet nach Art. 79 Abs. 1 UZK die gegen ihn festgesetzten Einfuhrabgaben, also Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und bei bestimmten Erzeugnissen eine Verbrauchsteuer. Werden die beschlagnahmten Waren eingezogen und vernichtet, können die Einfuhrabgaben unter den Voraussetzungen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. e oder f UZK erlöschen. In der Regel ist hierfür ein Antrag erforderlich.
  • Auf Antrag werden entsprechende Schutzrechtsverletzungen als Straftat verfolgt. Sofern es sich um den Versuch einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung handelt, kann diese auch ohne Antrag strafrechtlich verfolgt werden. Gewerbsmäßigen Handeln liegt vor, wenn Versender und Empfänger Gewerbetreibende sind.

Autoren:

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, www.scheller-international.com

Susanne Zaczek, Zollexpertin, www.zoll-service-kiel.de

Bildquelle: www.fotalia.com

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 2 und 1.