Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Inherited IRA - Einkommensteuer in Deutschland

von Peter Scheller

In den USA können steuerbegünstigte Altersvorsorgepläne vererbt werden. Dies ist bei vergleichbaren Plänen der steuerlich begünstigten betrieblichen und privaten Altersvorsorge in Deutschland nicht der Fall. Gleichwohl müssen Erträge aus diesem Plan in Deutschland versteuert werden, wenn der Begünstigte in Deutschland ansässig ist.

Wie kommt es zu Inherited IRA?

Grundsätzlich können alle steuerbegünstigten US-Altersvorsorgepläne vererbt werden. Das gilt sowohl für betriebliche oder staatliche Pläne wie 401(k)-Pläne, Roth 401(k)-Pläne, 403(b)-Pläne und Governmental Pläne aber auch für IRAs oder Roth IRAs.

Ist der Begünstigte nicht der überlebende Ehegatte, muss dieser den Plan als Inherited IRA fortführen. Der Begünstigte kann keine eigenen Beiträge leisten und er muss das gesamte Vermögen sowohl aus Traditional als auch aus Roth IRA vollständig innerhalb von 10 Jahren entnehmen. Hat der Erblasser bereits mit den Required Minimum Distributions (RMD) begonnen, müssen diese fortgeführt werden, wobei das gesamte Vermögen innerhalb von 10 Jahren zu entnehmen ist.

Der überlebende Ehepartner hat daneben andere Möglichkeiten. Er kann beispielsweise das Planvermögen auch auf einen eigenen Plan übertragen.

Welche Besteuerungsregeln gelten in den USA?

Die Besteuerungsregeln für Auszahlungen und zulässige Rollover folgen in den USA folgenden Besteuerungsregeln. Auszahlung aus Traditional IRAs unterliegen der regulären Einkommenbesteuerung. Für Auszahlungen aus Roth IRAs gilt die Besonderheit, dass Entnahmen nur dann steuerfrei sind, wenn der Plan mindestens 5 Jahre vor dem Ableben des Erblassers bestanden hat.

Welche Auswirkungen hat das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA?

Wenn der Begünstige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, müssen die Auszahlen in Deutschland versteuert werden. Ist der Begünstigte deutscher Staatsbürger, sind die Auszahlungen in den USA steuerfrei. Um den Steuerabzug in den USA zu vermeiden, muss dem auszahlenden Finanzinstitut die Form W-8 BEN vorgelegt werden.

Für Begünstigte mit US-Staatsbürgerschaft muss der Auszahlungsbetrag in der US-Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auszahlungen aus einen Roth IRA sind unter den oben genannten Bedingungen steuerfrei. Auszahlungen aus einem Traditional IRA sind in den USA steuerpflichtig. Auf die US-Einkommensteuer muss die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Das gilt auch für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Wie ist die Besteuerung in Deutschland?

Auszahlungen aus einem Traditional IRA unterliegen der vollen Besteuerung in Deutschland. Auszahlungen aus einem Roth IRA werden mit der Differenz zwischen Auszahlung und darauf entfallenden geleisteten Beiträgen besteuert. Sofern der Begünstigte das 60. Oder 62. Lebensjahr vollendet hat und der Vertrag länger als 12 Jahre bestanden hat, ist nur die Hälfte der Differenz zu versteuern.

Einzelheiten siehe hier.

Was ist noch zu beachten?

Ist der Begünstige zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in Deutschland ansässig, kann die Übertragung in Deutschland Erbschaftsteuer auslösen.

Die erbschaftsteuerlichen Folgen werden wir in einem weiteren Artikel darstellen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

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Kommentare

Kommentar von Steve Petersen |

Sehr geehrter Herr Scheller, ich habe vor nach Deutschland zu ziehen. Wie wird mein vererbtes IRA in Deutschland besteuert wenn es keine Auszahlung von meinem vererbten IRA gibt sondern nur Aktien auf ein Depotkonto in den USA verschoben werden? Vielen Dank fuer die Information.

Antwort von Administrator

Qualifizierte US-Pensionspläne werden in Deutschland nur besteuert, wenn Auszahlungen erfolgen.

Kommentar von US Citizen |

US Citizen living in Germany.
In Deutschland wird die Abwicklung (= distribution) eines 'Inherited-IRA' besteuert. Sprich, auch wenn Aktien für die Abwicklung nicht verkauft werden, sondern auf ein anderes Sparkonto umgebucht werden. ErbSteuer fällt ebenfalls an. Das allein entspricht bereits einer Doppelbesteuerung nur in Deutschland. In USA fällt ebenfalls eine Steuer für die Abwicklung eines 'Inherited-IRA' an, auch wenn dafür keine Aktien verkauft werden. So meine Erfahrung.

Antwort von Peter Scheller

Die Umbuchung auf ein Sparkonto führt tatsächlich zur Besteuerung in Deutschland.

Was nicht besteuert würde, wäre ein Rollover von einem qualifizierten auf einen anderen qualifizierten Plan.

Wenn ein US-Staatsangehöriger in Deutschland lebt und Bezüge aus einem Plan bekommt, kann er die deutsche Einkommensteuer in den USA anrechnen (Art. 23 (5) DTC Germany/USA).

Kommentar von US Citizen |

US Citizen living in Germany.
Für die deutsche Besteuerung der US-Abwicklung eines Inherited IRA, auch wenn die Aktien eines IRA ohne Verkauf nur auf ein anderes Sparkonto umgebucht werden, gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage. Ein Verständigungsverfahren ist unumgänglich. Deutschland als Auswanderungsland zu wählen muss sehr gut abgewogen werden.

Antwort von Peter Scheller

Das Umbuchen der Wertpapiere aus einem Plan auf ein Sparkonto wird von der deutschen Finanzverwaltung als eine steuerpflichtige Auszahlung aus dem Plan und eine darauf folgende Neuanlage auf dem Sparkonto gesehen.

Für solche Transaktionen gibt es in Deutschland einige Bestimmungen, die gewisse Übertragungen von der Besteuerung freistellt. Ob diese hier anzuwenden sind, müsste am Einzelfalls überprüft werden.

Für ein Verständigungsverfahren sehe ich hier keinen Raum. Es gibt eine Doppelbesteuerung, aber nur wegen der Saving Clause des Article 1 (4) DTC Germany/USA. Wenn diese zur anwendbar ist, müssen die USA die deutschen Einkommensteuer anrechnen (Article 23 (5) DTC Germany/USA). Das geschieht durch entsprechende Angaben in der US-Steuererklärung.

Kommentar von Steve Petersen |

Sehr geehrter Herr Scheller,
Sie haben an anderer Stelle sehr detailiert ueber die Einordnug und Besteuerung von diversen Pensionen, Rentenversicherungen, etc. gesprochen. Nach welchen deutschen Steuergesetzen sollte dann die jaehrlichen einmaligen Auszahlungen und / oder Verschiebungen von Aktien von ERERBTEN traditionellen IRAs besteuert werden. Da es sich um ein ererbtes IRA handelt, also eine Todesfallleistung, sollte dann nach Paragraph 20 Abs 1 Nr. 6 EStG die Auszahlung gar nicht steuerbar sein? Oder zumindest sollte weiterhin der Unterschiedsbetrag zwischen Einzahlung und Auszahlung nach Paragraph 22 Abs. 5 Nr. 2 EStG angewendet werden? Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.

Antwort von Peter Scheller

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG dürfte auf IRAs nicht anwendbar sein, wenn diese nicht auf einer Versicherungs- sondern einer Trustlösung basieren.

§ 22 Nr. 5 Satz 2 dürfte nur anwendbar sein, wenn die steuerliche Förderung durch eine reguläre US-Einkommenbesteuerung beim Übergang des IRA auf den Begünstigten rückgängig gemacht wurde. Das ist bei Inherited IRA in der Regel aber nicht der Fall. Im Normalfall kommt es zur vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Kommentar von US citizen |

Nach einem Urteil vom 14. Juli 2010, XR 37/08:
'Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen.'
Diese fehlt jedoch häufig bei Inherited-IRAs (aus Ur-Verträgen). Deutsche Pauschalisierungen bringen uns hier nicht weiter, weil sie diesen speziellen, sehr komplexen amerikanischen Ur-Verträgen nicht gerecht werden und es in Deutschland sowieso keine vergleichbaren Verträge zu den häufig extrem alten Inherited-IRAs-Verträgen gibt. Diese können sehr alte betriebliche Ur-Verträge sein (bis zu 60 Jahre alt), deren Beitragszahlungen dann bereits 30 Jahre zurückliegen und mit Rentenbeginn des Vertragsinhabers in andere, private IRA-Verträge umgewandelt werden müssen und sich solche Verträge dann vor einer Vererbung eventuell schon bis zu 30 Jahre in der Auszahlungsphase befinden. Über andere ausländische Altersvorsorgepläne muss sehr qualifiziert nachgedacht werden, um diese richtig für das dt. Steuergesetz zu klassifizieren, aber Inherited-IRAs werden hier pauschal abgefertigt. Die Antwort kann nur sein, dass es dafür gar keine qualifizierte Einordnung nach dem und in das deutsche Gesetz gibt.

Antwort von Peter Scheller

Ich gebe Ihnen insoweit recht, dass viele Fragen um ererbt US-Altersvorsorgepläne sowohl von Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung ungeklärt sind. Allerdings müssen Beiträge auf dieser Website so gehalten werden, dass sie von Betroffenen auch verstanden werden können. Das ist ein Balance-Akt zwischen Komplexität des Themas und Verständlichkeit der Darstellung.

Gerne können wir an dieser Stelle einen fachlich fundierten Diskurs führen.

Dabei stellen sich aus meiner Sicht einige Fragen. Diese beziehen sich sowohl auf das deutsche Steuerrecht als auch das Doppelbesteuerungsabkommen:

a) Welche Rolle spielt es für die Besteuerung, ob sich bei den "Ur-Verträgen" um betriebliche oder private Vorsorgepläne handelte?

b) Stellen "Ur-Vertrag" und Inherited IRA ein "Besteuerungseinheit" dar oder wird mit der Umwandlung der "Ur-Vertrag" beendet und ein neuer begründet?

c) Spielt es eine Rolle, ob der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Rollover vorgenommen hatte?

d) Welche Auswirkungen hat es, dass es sich bei den meisten Verträgen um Trust- oder Custodian-basierte Pläne handelt?

e) Macht es einen Unterschied, ob Roth oder traditionelle Pläne übertragen werden?

f) Ist zu unterscheiden, ob der Erblasser als Angestellter oder als selbständig Tätiger dem Plan beigetreten bzw. aufgesetzt hat?

g) Spielt es eine Rolle, ob der "Ur-Vertrag" vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde?

h) Spielt es eine Rolle, ob es sich beim "Ur-Vertrag" um einen Self-directed IRA (SDIRA)  gehandelt hat?

Es gibt sicherlich noch weitere ungeklärte Fragen, insbesondere zur erbschaftsteuerlichen Behandlung.

Kommentar von US citizen |

Für die Besteuerung von ausländischen Altersvorsorgeplänen muss vorab laut vorgenanntem Gerichtsurteil eine rechtsvergleichende Qualifizierung stattfinden. Diese kann bei einem Inherited-IRA regelmäßig nicht erfolgen. Ein Inherited-IRA ist in erster Linie ein Erbe. Für die meisten Erben muss er, unabhängig von ihrem Alter, so schnell wie möglich abgewickelt werden und stellt überhaupt keine Vergleichsmöglichkeit zu irgendeinem deutschen oder überhaupt zu irgendeinem Altersvorsorgeplan dar. Ein ausländischer Altersvorsorgeplan, der weit über ein halbes Jahrhundert alt war, bevor er überhaupt erstmalig vererbt wurde, kann aus steuerlicher Sicht ganz unterschiedliche Formen gehabt haben. Ein Erbe kann nicht nachweisen, wie hoch die Beitragszahlungen sind, die ein Erblasser über viele Jahrzehnte hinweg geleistet hat. Ein Erbe kann nicht nachweisen, welche Beiträge aus versteuertem Einkommen und welche Beiträge aus unversteuertem Einkommen geleistet wurden, was aber für die Qualifizierung nach Deutschem ESt-Gesetz eine ganz wesentliche Rolle spielt. Abgesehen davon, kann ein geerbter Inherited-IRA zu 100 Prozent noch weitervererbt werden und nennt sich dann immer noch Inherited-IRA. Dann beruht das 'vererbte Erbe', also sämtliche Leistungen daraus immer noch auf den Beiträgen des Ur-Inhabers, also entweder aus versteuertem oder aus unversteuertem Einkommen oder im Laufe eines Arbeitslebens sogar aus beidem. Eine für die Anwendung des deutschen Einkommensteuergesetzes gerichtlich vorgeschriebene, rechtsvergleichende Qualifizierung kann für einen Inherited-IRA nicht durchgeführt werden. Die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt ist also eine gängige Methode im Ansässigkeitsstaat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften. Und im Zusammenhang mit Erbschaften gibt es ein anderes, spezielles DBA-Erb.

Antwort von Peter Scheller

Das Problem mit dem Nachweis der Beiträge besteht nicht nur bei Inherited IRA. Häufig können die Inhaber des Planes die eigenen Beiträge nicht mehr nachweisen. In der Praxis muss man diese dann schätzen und bisher haben die Finanzämter die Schätzung immer akzeptiert. Das spielt aber seit dem 1.1.2025 außer bei Roth-Plänen keine Rolle mehr.

Man wird sehen, wie die Finanzverwaltung in Zukunft mit den Auszahlungen aus den Plänen umgehen wird.

Kommentar von US citizen |

Zitat: "Ab dem 1.1.2025 werden Auszahlungen mit dem vollen Betrag besteuert, wenn in den USA eine steuerliche Begünstigung gewährt wurde, die mit der steuerlichen Förderung in Deutschland vergleichbar ist."

Warum dieses 'wenn' im Falle eines Inherited-IRA, der eventuell auf uralten Mischverträgen beruht und sogar schon mehrfach weitervererbt worden sein kann, niemals (!) nachgewiesen werden kann, wurde weiter oben beschrieben.
Nach einem Gerichtsurteil muss aber stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorgenommen werden.
Wenn ein neues dt. Steuer-Gesetz für etwas erlassen wird, das (positiv oder negativ in der Wirkung) an eine Bedingung geknüpft wird, von der im Vorfeld schon bekannt ist, dass ein Teil der Steuerbürger niemals in der Lage sein wird, einen Nachweis für diese Bedingung zu erbringen, dann ist die Gleichheit der Steuerbürger vor dem Gesetz im Vorfeld schon ausgehebelt worden und eine rechtsvergleichende Qualifizierung kann ohnehin bei Inherited-IRAs wie bereits ausgeführt niemals durchgeführt werden.

Kommentar von US citizen |

Am besten lässt sich ein geerbter amerikanischer IRA (0-10 Jahres Regel) noch mit einem geerbten deutschen Wertpapierdepot vergleichen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Aktien des Inherited-IRA-Kontos, das noch höchstens 10 Jahre den Namen des Erblassers führt, nach allerspätestens 10 Jahren auf ein Depot, das allein den Namen des Erben führt, umgebucht sein müssen (nicht verkauft, nur umgebucht!). Sofort nach dem Erbe eines amerikanischen Inherited-IRA-Kontos kann ein Erbe über den gesamten Inhalt des Kontos frei verfügen und komplett reinvestieren, also sämtliche Aktien darin in andere Aktien umwandeln und im schlimmsten Fall dabei in kürzester Zeit alles verlieren. Noch bevor auch nur eine einzige Aktie auf das eigene Depot umgebucht wurde, kann der Wert des Inherited-IRA durch ungünstige Investierung des Erben oder der verwaltenden Bank oder durch eine Wirtschaftskrise gegen Null gehen.

Es gibt keinen einzigen deutschen Altersvorsorgeplan, der auch nur ansatzweise mit einem amerikanischen Inherited-IRA vergleichbar wäre!

Ein Erbe hat den geerbten Altersvorsorgeplan nicht erwirtschaftet und darf auch kein eigenes Einkommen mehr dazu beitragen. Ein Erbe ist selten im Rentenalter, zum Zeitpunkt wo das geerbte Konto längst abgewickelt sein muss. Ein Inherited-IRA Vertrag kann, weder was die Beitragsmöglichkeiten, noch was den Leistungsumfang und schon gar nicht was den Kern und die Funktion dieses geerbten Vertrags für den jeweiligen Erben ausmachen mit deutschen Altersvorsorgeverträgen von und für Lebende verglichen werden, zu denen Einkommen, unversteuertes oder versteuertes, beigetragen werden kann und die nicht vererbt werden dürfen und schon gar nicht in voller Höhe vererbt werden können und dazu auch noch altersabhängig und leistungsbegrenzt in der Auszahlung sind.

Pauschalanleitungen, welche diese zwingend vorgeschriebene, rechtsvergleichende Qualifizierung von Inherited-IRAs nicht berücksichtigen und dann gerne von Sachbearbeitern als willkommene Einfachlösung unüberlegt und pauschal übernommen werden, was zu extrem überhöhten deutschen Steuern für Inherited-IRAs führen kann, bringen uns hier nicht weiter.
Das führt letztendlich auch dazu, dass völlig überhöhte deutsche Steuern, die ohne rechtsvergleichende Qualifizierung, also ohne Rechtsgrundlage für Inherited-IRA erhoben worden sind, von den amerikanischen Steuern abgezogen bzw. zurückgefordert werden.

Zitat: "Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht."

Nach vorgenannter und anderen einschlägigen BFH Leitlinien, könnte ein geerbter amerikanischer Inherited-IRA im Kern nur mit einem geerbten deutschen Wertpapierdepot verglichen werden. Ein Vergleich von herkömmlichen deutschen Altersvorsorgeplänen mit Inherited-IRAs ist ausgeschlossen.

Noch bevor ein Inherited-IRA, bestehend aus Aktien, einen realisierten Gewinn erzielt hat, fällt deutsche Erbschaftsteuer auf einen fiktiven Gewinn an. Noch bevor eine einzige Aktie eines Inherited-IRA verkauft wurde, soll zudem Einkommensteuer auf einen noch nicht realisierten Gewinn anfallen, wenn die Aktien nur von einem Inherited-IRA-Konto auf ein anderes Depot umgebucht werden, wofür es absolut keine gesetzliche Grundlage gibt. Noch bevor also eine einzige Aktie verkauft worden ist, fallen bereits zwei verschiedene deutsche Steuern auf unrealisierte, also fiktive Gewinne an. Realisierte Verluste bleiben komplett unberücksichtigt. Zwei sehr hohe deutsche Steuern auf jeweils unrealisierte, fiktive Erträge aus einem Erbe, einem Inherited-IRA.

Eine vernünftige und vor allem gesetzeskonforme Lösung, kann nur der Vergleich mit einem geerbten deutschen Wertpapierdepot bringen, also nur die Anlage AUS für Inherited-IRAs abzugeben und sobald Aktien aus einem Inherited-IRA verkauft werden, auch die entsprechenden KAP Anlagen dazu.

Antwort von Peter Scheller

Nur noch einige kurze Anmerkungen:

a) Das Problem einer doppelten Erfassung von Vermögen mit Erbschaftsteuer und der Ausschüttungen mit Einkommensteuer ist dem deutschen Steuerrecht nicht fremd und trifft z.B. auf deutsche Wertpapierdepots auch zu.

b) Die Ausführungen zu den Einschränkungen für den Begünstigten gilt nur, wenn dieser nicht der überlebende Ehegatte ist. Der Ehegatte hat ganz andere Möglichkeiten.

c) Die Vergleichbarkeit mit einem Wertpapierdepot dürfte - zumindest aus der Sicht eines deutschen Finanzamtes - daran scheitern, dass die Guthaben in Plan steuerbegünstigt durch den Erblasser aufgebaut wurde (das ist bei Wertpapierdepots nicht der Fall).

d) Die Finanzverwaltung wird wahrscheinlich auch anführen, dass in Art. 18A DBA USA kein Unterschied zwischen originären und Inherited IRA gemacht wird.

Natürlich kann man versuchen, die oben genannte Sichtweise gegenüber dem deutschen Finanzamt durchzusetzen. Ich glaube aber, dass man dann vor ein deutsches Finanzgericht ziehen muss, weil die Finanzverwaltung die Meinung nicht akzeptieren wird. Aber man kann es ja probieren und man weiß nie, was aus solchen Verfahren herauskommt. Spannend wäre es allemal.

Ich werde weitere Kommentare zu diesem Thema auch weiterhin veröffentlichen, um den Diskurs aufrecht zu erhalten. Ich selbst werde mich aber vorläufig persönlich nicht mehr daran beteiligen.

Ich habe meine Meinung in der Fachliteratur dargelegt:

"US-Pensionspläne und ihre Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG" im Kommentar "Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung"
Autor Peter Scheller / Herausgeber Briese/Horlemann
Band 2, Abschnitt 334.2.1
Erich Schmidt Verlag

"Erbschaftsteuer auf US-Altersvorsorgepläne" im Kommentar "Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung"
Autor Peter Scheller / Herausgeber Briese/Horlemann
Band 2, Abschnitt 1551
Erich Schmidt Verlag
 
Ob meine Schlussfolgerungen richtig sind und nachhaltig Bestand haben werden, wird die Zukunft zeigen.

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