Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Inländisches Grundstück als Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung

von Peter Scheller

Ausländische Kapital- und Personengesellschaften genauso wie gewerbetreibende natürliche Personen unterliegen in Deutschland mit einem Teil ihres Gewinns der Ertragsbesteuerung, wenn diese eine Betriebsstätte in Inland haben. Ausländische Unternehmer können auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland als ansässig gelten, wenn diese eine feste Niederlassung im Inland haben. Beide Begriffe unterscheiden sich im Detail. Regelmäßig beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Betriebsstätte oder feste Niederlassung vorliegt.

Der Begriff der Betriebsstätte gibt es im deutschen Steuerrecht genauso wie im Doppelbesteuerungsrecht Auch hier gibt es einige Unterschiede. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten nach nationalem Recht sind unter anderem anzusehen die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, Fabrikations- oder Werkstätten, ein Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen sowie Bauausführungen oder Montagen. In Doppelbesteuerungsabkommen sind Betriebsstätten grundsätzlich dieselben Kriterien von Bedeutung, wobei es allerdings zwei wesentliche Unterschiede gibt. In Doppelbesteuerungsabkommen führen – anders als im nationalen Recht – sogenannte Hilfstätigkeiten nicht zu eine. Betriebsstätte. Dies gilt im Regelfall beispielsweise für Warenlager oder Ein- und Verkaufsstellen. Gleichzeitig unterscheiden sich die Regelungen zu Montagen und Bauausführungen.

Im Umsatzsteuerrecht – auf europäischer Ebene Mehrwertsteuerrecht – gibt es eine andere Definition. Nach Artikel 11 der Mehrwertsteuerverordnung liegt eine feste Niederlassung vor, wenn diese einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen oder für den eigenen Bedarf zu empfangen und zu verwenden. Der wesentliche Unterschied zwischen Betriebsstätte und fester Niederlassung liegt darin, dass für die feste Niederlassung eine personelle Ausstattung notwendig ist während eine Betriebsstätte auch eine personallose Einrichtung wie eine vollautomatische arbeitende Einrichtung (z.B. Rohrleitung), ein Umspannwerk, Server oder Windparks sein kann.

Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vermietete Immobilie im Inland eine Betriebsstätte oder feste Niederlassung darstellen kann. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2021 (C-931/19, Titanium Ltd.) folgenden Fall zu entscheiden.

Eine in Jersey ansässig Gesellschaft vermietete eine ihr gehörende Immobilie in Wien umsatzsteuerpflichtig an zwei österreichische Unternehmer. Ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen war mit der Verwaltung der Immobilie beauftragt. Streit zwischen Unternehmen und der österreichischen Finanzverwaltung bestand darüber, ob die Immobilie eine feste Niederlassung darstellt. Der EuGH entschied, dass das Vorhandensein eigenen Personals Voraussetzung für das Vorliegen einer festen Niederlassung ist. Eine vermietet Immobilie, bei der keine personelle Ausstattung zur Erbringung der Vermietungstätigkeit vorhanden ist, begründet keine feste Niederlassung. Die Entscheidung betrifft das österreichische Mehrwertsteuerrecht, dürfte aber auch für Deutschland von Bedeutung sein. Die von der deutschen Steuerverwaltung vertretene Auffassung, dass eine vermietete Immobilie eine feste Niederlassung darstellt, steht im direkten Widerspruch zum EuGH-Urteil.

Auch im Ertragsteuerrecht stellt sich die Frage, ob eine vermietete Immobilie eine Betriebstätte begründen kann. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 21. November 2019 (9 K 11108/17) entschieden, dass ein vermietetes Grundstücke keine Betriebsstätte begründet. Der bloße Besitz einer Immobilie und deren Vermietung reichen hierzu nicht aus. Der Bundesfinanzhof wird im Revisionsverfahren entscheiden müssen, ob diese Rechtsaufassung korrekt ist.

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Alexander Wangerowski, Steuerberater, www.aw-steuer.de

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Kommentare

Kommentar von Ghazi Altahawy |

Guten Tag,
Eine EU logistische ansässige Firma mietet ein Grundstück in Hamburg um Auto’s vorübergehend zu Lagern. Sie beauftragt eine Transport Firma in Hamburg die Autos in den Hafen von Hamburg zu transportieren. Zählt das Grundstück Als Betriebsstätte, braucht eine Genehmigung in Deutschland zu beantragen?
Für diese Grundstück werden keine Personal eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
ghazi

Antwort von Peter Scheller

Eine Grundstück allein führt nicht zu einer Betriebsstätte (BS). Allerdings kann ein Lager durchaus eine BS darstellen, wenn gewisse Dinge hinzukommen.

Aber hier gilt, was immer gilt. Der Sachverhalt muss vollständig aufgeklärt werden und man benötigt professionelle Hilfe von einem Steuerberater.

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