Kindergeld bei Zweitwohnsitz in Deutschland
von Peter Scheller
Deutsche nehmen immer häufiger Stellungen im Ausland an. Haben sie Familie, stellt sich die Frage, ob Kindergeldanspruch und andere familienbedingte Steuervergünstigungen erhalten bleiben. Am 18. Dezember 2013 hatte der BFH (III R 44/12) einen entsprechenden Fall zu entscheiden.
Der zu entscheidende Fall lag wie folgt:
Ein deutscher Staatsangehöriger hat eine Stellung in Prag angenommen und dort eine Wohnung genommen. Ehefrau und Kinder zogen ebenfalls mit um. In Deutschland behielt die Familie aber ihre Wohnung bei, die von da ab als Zweitwohnsitz fungierte.
Im Streit mit der Familienkasse ging es nun darum, ob die Eltern für ihre Kinder nach dem Umzug in die tschechische Republik einen Kindergeldanspruch habe. Die Familienkasse verneinte dies, weil die Familie ihren Hauptwohnsitz ihren Hauptwohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegt habe und nach der einschlägigen Verordnung (EWG) 1408/71 die Tschechische Republik für die Familienbegünstigung zuständig sei.
Die Familienkasse erhielt vor dem Finanzgericht recht. Der BFH hob aber das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Familienvater zumindest teilweise Recht. Nach deutschem Recht entstehe der Kindergeldanspruch immer dann, wenn ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz in Deutschland habe und die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Dass es sich hierbei um einen Zweitwohnsitz handele oder die Sozialversicherungsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedsstaates anwendbar seien, wäre insoweit unerheblich.
Allerdings gab der BFH dem Familienvater nicht den vollen Anspruch. Sollte er in der tschechischen Republik Kindergeld erhalten haben, wäre diese Zahlungen mit dem deutschen Kindergeld zu verrechnen. Im Ergebnis kann ein Steuerpflichtiger Kindergeld in mehreren Staaten nicht nebeneinander beziehen. Da das deutsche Kindergeld aber höher als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ist, lohnt es häufig in Deutschland Kindergeld zu beantragen, selbst wenn das ausländische Kindergeld gegengerechnet werden muss.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.Fotalia.com
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