Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Logistikunternehmen als Vertreter im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht

von Peter Scheller

Logistikunternehmen als Vertreter im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht

In der Umsatzsteuer-Rundschau 2016, Seite 225 haben Susanne Zazcek, Zollexpertin aus Kiel und Peter Scheller einen Artikel zum Thema Logistikunternehmen als Vertreter im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht veröffentlicht. Untersucht werden die Unterschiede zwischen der zollrechtlichen Vertretung und der umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung.

Im Einzelnen geht es um folgendes:

Die Abwicklung des internationalen Warenverkehrs erfordert eine Vielzahl einzelner Tätigkeiten, die in der Regel durch die am Handel beteiligten Unternehmen nur im Ausnahmefall selbst übernommen werden. Dabei geht es um den Transport von Gütern und Waren und allen mit dem Transport zusammenhängenden Dienstleistungen. Solche zusätzlichen Dienstleistungen können die Waren selbst betreffen, wie die Lagerung, das Umpacken oder die Konfektionierung. Der Transport ist zu versichern. Bei Warenbewegungen über die europäische Außengrenze spielt die Zolldeklaration als Dienstleistung eine wichtige Rolle. In der Regel werden die zusätzlichen Dienstleistungen an hierauf spezialisierte Dienstleister der Logistikbranche vergeben. Diese treten als Vertreter ihrer Auftraggeber auf. Rechte und Pflichten sind dabei je nach Rechtsgebiet sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für das Zoll- und das Mehrwertsteuerrecht (Umsatzsteuerrecht).

Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Vertretungsregelungen im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht sind rechtlich nicht aneinander gekoppelt. Aus der Sicht deutscher Logistikunternehmen und anderer Unternehmen wie Lagerhalter, Zolldeklaranten etc. sind beide Vollmachten gleichermaßen wichtig, erlauben oder erleichtern sie die Auftragsannahme und -durchführung für ausländische Kunden. Die zollrechtliche Vertretung erfordert in der Regel die Ansässigkeit des Dienstleistungsunternehmens und im Fall der direkten Vertretung auch die Ansässigkeit des Vertretenen in der EU. Auftraggeber aus Drittstaaten erfordern die indirekte Vertretung. Da der Vertreter in Zollverfahren dabei im eigenen Namen auftreten muss, wird er regelmäßig Abgabenschuldner für die Einfuhrabgaben seines Auftraggebers. Besonders problematisch wird die Abgabenfestsetzung gegen den Vertreter dann, wenn dieser die Abgabeentstehung durch ein eigenes Pflichtversäumnis hervorgerufen hat. In diesen Fällen wird der Auftraggeber die festgesetzten Einfuhrabgaben nicht erstatten. Die Erstattungsmöglichkeiten des Zollrechts sind eingeschränkt und werden von Zollbehörden und Gerichten restriktiv gehandhabt. Das deutsche Dienstleistungsunternehmen kann zur Auftragsabwicklung auch Verfahrenserleichterungen wie die des zugelassenen Versenders oder vereinfachte Anmeldeverfahren einsetzen. Diese erfordern aber grundsätzlich eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.

Die umsatzsteuerrechtliche Fiskalvertretung ist ausschließlich im Umsatzsteuergesetz geregelt. Im Gegensatz zum zollrechtlichen Vertreter regelt sie die Einfuhrseite. Dagegen fehlt ihr die Ansässigkeitsbeschränkung auf das Gemeinschaftsgebiet. Der Vertretene darf nicht im Inland ansässig sein, hier nur steuerfreie Umsätze ausführen und keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug haben. Damit ist der Fiskalvertreter vorrangig für Fälle vorgesehen, in denen ein ausländischer Unternehmer Gegenstände einführt und im unmittelbaren Anschluss wieder ausführt oder innergemeinschaftlich liefert. Die Fiskalvertretung endet unmittelbar, wenn das Unternehmen im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder einen Vorsteuererstattungsanspruch hat. Diese Situationen können durch falsche Vertragsgestaltungen, aber auch durch unüberlegtes Handeln der Beteiligten oder Pflichtverletzungen des Vertreters entstehen. An dieser Stelle kann es wieder zu einer Verzahnung von Zoll- und Mehrwertsteuerrecht kommen. Pflichtverletzungen des Vertreters, wie beispielsweise die des Entziehens der Ware aus der zollamtlichen Überwachung, können leicht zur Umsatzsteuerpflicht einer Lieferung oder dem Entstehen eines Vorsteuererstattungsanspruchs führen. Beides beendet unmittelbar und ohne weiteres Zutun die Fiskalvertretung. In diesen Fällen könnte sich das deutsche Logistikunternehmen schnell zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ihrer Auftraggeber ausgesetzt sehen.

Bildquelle: www.fotalia.com

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