Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Mehrwertsteuer: Einheitlichkeit der Leistung

von Peter Scheller

Die Einheitlichkeit der Leistung spielt im Umsatzsteuerrecht eine entscheidende Rolle. Dabei geht es um die Frage, ob ein Bündel von Leistungen eine Gesamtleistung oder einzeln zu betrachtende Leistungen darstellen. Sofern die Einzelleitungen steuerlich gleich zu behandeln sind, stellt sich die Frage in der Praxis nicht. Sind diese aber unterschiedlich zu behandeln, kann die Frage nach der Einheitlichkeit der Leistung eine erhebliche Relevanz entfalten. Im Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 4. April 2023 (C-516/21, "Y") ging es genau um die Frage.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde. Der Kläger erzielte Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen zur Putenzucht. Bei den Betriebsvorrichtungen handelt es sich um speziell auf die Stallungsgebäude abgestimmte Vorrichtungen zur Fütterung der Puten inklusive Futtersilos, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Ausleuchtungsanlagen.

Das Streitpotential liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden steuerfrei sind, während die Vermietung der Vorrichtungen isoliert betrachtet einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei nur die Nutzungsüberlassung steuerfrei, während die Überlassung der Betriebsvorrichtungen steuerpflichtig sei. Der Kläger dagegen behauptete, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Stallgebäude darstelle und damit auch steuerfrei zu stellen sei.

Grundsätzlich ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistung für den Empfänger der Leistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Der EuGH hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern dem vorlegenden Gericht - hier dem Bundesfinanzhof - aufgegeben, zu prüfen, ob diese Vermietungsleistung, wie es nahe zu liegen scheint, eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen.

Hinweise:

(1) Die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden könnten aber auch andersherum ausgefochten werden. Hätte der Vermieter im vorliegenden Fall nämlich die Betriebsvorrichtung gerade angeschafft und in den Anschaffungskosten wären erhebliche Umsatzsteuerbeträge enthalten gewesen, läge es möglicherweise im Interesse des Vermieters, die Leistung aufzuteilen. Damit könnte er nämlich sicher stellen, dass die auf die Anschaffungen gezahlte Umsatzsteuer und weitere gezahlte Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen werden könnten. Dies könnte im Anschaffungsjahr zu einem erheblichen Umsatzsteuererstattungsanspruch führen. Dann ist es leicht vorstellbar, dass die Finanzverwaltung eher von einer insgesamt steuerfreien Vermietung ausgehen könnte und jedwede Erstattungsansprüche verneinen würde.

(2) Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsmeinung an die neue Rechtsprechung anpassen wird. Abschnitt 4.12.10 Umsatzsteueranwendungserlass führt insoweit aus: Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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