Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Montagen und Serviceaufträge im Ausland

von Peter Scheller

Montagen und Serviceaufträge im Ausland

Deutsche Unternehmen wie beispielsweise Metallbaubetriebe nehmen häufig Montage- oder andere Aufträge im Ausland an. Dabei werden regelmäßig eigene Arbeitnehmer an den Einsatzort geschickt. Es stellt sich die Frage, welche steuerlichen und anderen Pflichten zu beachten sind.

Aus steuerlicher Sicht sind zwei Ebenen zu beachten: Die des entsendenden Unternehmens und die des entsandten Arbeitnehmers. Neben den rechtlichen Fragen beispielsweise des Aufenthalts- und Visarechts im Zielstaat spielen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen eine entscheidende Rolle.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht

Der Arbeitgeber muss genau wissen, wie die Leistungen der Arbeitnehmer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln und abzurechnen sind. Dies wird immer dann zu einem Problem, wenn der entsandte Arbeitnehmer (partiell) im Ausland steuerpflichtig wird. Dann stellt sich die Frage, ob Teile des Gehalts in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:

  • Der Arbeitnehmer hält sich in einem Steuerjahr an mehr als 183 Tagen an dem ausländischen Tätigkeitsort auf. dabei ist darauf zu achten, dass das Steuerjahr nicht in allen Staaten dem Kalenderjahr entspricht.
  • Der Arbeitgeber hat im entsprechenden Staat eine Betriebsstätte und die Arbeitsleistung ist dieser Betriebsstätte zuzurechnen.

In der Regel werden dann die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Gehaltsbestandteile in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt, wenn zwischen Deutschland und dem entsprechenden Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschossen wurde. Das gilt für fast alle europäische Staaten.

Gibt es kein DBA mit dem Tätigkeitsstaat, sind die Gehaltsbestandteile, die auf die Auslandstätigkeit entfallen, in Deutschland steuerpflichtig. Eine im Ausland erhoben Einkommensteuer kann auf die deutsche Einkommensteuer bis zu gewissen Höchstbeträgen angerechnet werden. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden ist. Die Lohnbestandteile sind dann von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung ist, dass kein DBA abgeschlossen wurde und eine Montagetätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Montagetätigkeiten sind beispielswiese die Errichtung, Erweiterung, Instandsetzung, Überwachung und Wartung von Fabriken, Bauwerken, Maschinen und ähnlichen Anlagen sowie deren Aufstellung und Instandsetzung. Dies spielt vor allen Dingen bei entsprechenden Aufträgen in verschiedenen Staaten des mittleren Ostens eine Rolle.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung folgt anderen Regeln als das Steuerrecht. Bei entsprechenden Aufträgen in Mitgliedsstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein wird es – unabhängig von der steuerlichen Behandlung – bei der deutschen Sozialversicherungspflicht bleiben. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in den Tätigkeitsstaat verlegt. Problematischer sind die Fällen, in denen Arbeitnehmer in andere Staaten entsandt werden. Dann ist zu prüfen, ob mit den entsprechenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde und welche Regelungen dieses Abkommen enthält. Besteht kein Sozialversicherungsabkommen, kann es auch zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht kommen.

Arbeitnehmersicht

Sofern Teile des Gehalts in Deutschland steuerbefreit sind, muss der Arbeitnehmer in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei muss es die steuerfreien Gehaltsbestandteile angeben, weil diese zwar steuerbefreit sind aber gleichwohl einen Einfluss auf seine Einkommensteuersatz im Inland haben. Eine deutsche Einkommensteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn der Arbeitnehmer die Anrechnung ausländischer Steuern begehrt.

Sofern der Arbeitgeber im Ausland über keine Betriebsstätte verfügt, muss der Arbeitnehmer sich darauf einrichten, auch im Ausland Einkommensteuererklärungen abgeben zu müssen. Unterlässt er dies, begeht er regelmäßig eine Steuerstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Dabei nützt auch der Hinweis nichts, dass das gesamte Einkommen in Deutschland tatsächlich – und ggf. auch fälschlicherweise – versteuert wurde.

Arbeitgebersicht

Unternehmen mit länger dauernden Auslandsaufträgen müssen sich immer fragen, ob sie im Ausland eine – möglicherweise auch ungewollte – Betriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung wie beispielsweise Anlagen, Niederlassungen oder Büros. Aber selbst wenn keine Betriebsstätte vorliegt, kann eine sog. Montagebetriebsstätte vorliegen. Langfristige Montage- und Bauausführungsaufträge führen häufig zu dieser „fiktiven“ Betriebsstätte. In den meisten DBA-Staaten entsteht eine Montagebetriebsstätten erst bei einer Projektdauer von mehr als zwölf Monaten. Allerdings gibt es auch DBA, die eine kürzer Dauer kennen. In der Türkei beispielsweise entsteht eine Montagebetriebsstätte bereits bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten.

Besteht eine Betriebsstätte im Ausland, müssen dort Steuererklärungen abgegeben und die Betriebsstättengewinne besteuert werden. In Deutschland sind diese in der Regel steuerbefreit, wenn ein DBA zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossen wurde. Auf jeden Fall ist dann eine Gewinnabgrenzung vorzunehmen, die sowohl vom ausländischen wie dem deutschen Fiskus akzeptiert werden muss.

Sofern eine Betriebsstätte im Ausland existiert, wird das deutsche Unternehmen regelmäßig auch Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat. Das bedeutet, dass er dort alle Verpflichtungen in Hinblick auf Lohnsteuer und Sozialversicherung erfüllen muss. Außerdem führt dies fast immer zur Lohnsteuerpflicht der dort eingesetzten Arbeitnehmer vom erst Tag an.

Weitere Informationen in metallbau 2-3/2018, Seite 10

Hinweis:

Zu beachten sind bei Auslandseinsätzen auch zollrechtliche Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Gegenstände für kommerzielle Zwecke (Werkzeuge, Arbeits- und Messgeräte, beruflich genutzte Laptops und mobile Telefone etc.), die in den Tätigkeitsstaat mitgenommen und später wieder zurückgebracht werden sollen. Es ist in diesen Fällen notwendig, sowohl im Inland wie auch im Tätigkeitsstaat Zollanmeldungen bei Ein- und Ausfuhr abzugeben. Bei der Ausfuhr aus der EU sollte unbedingt eine Rückwarenerklärung abgegeben werden, die bei Wiedereunfuhr der zuständigen Zollstelle vorzulegen ist. Die Nutzung des „grünen“ Ausgangs auf Flughäfen stellt in solchen Fällen einen Gesetzesverstoss dar, der mindestens als Ordnungswidrigkeit einzustufen ist.

Daneben sind bei Ein- und Ausfuhr die zollrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsstaates zu beachten. Es sind Zollanmeldungen abzugeben und in der Regel auch Sicherheiten in Bar oder in Form einer Bürgschaft zu stellen. In solchen Fällen bietet es sich an, das sog. Carnet A.T.A. zu verwenden. Einzelheiten siehe hier.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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