Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Offshore-Windparks: Ein steuerliches Unikum

von Peter Scheller

Offshore-Windparks: Ein steuerliches Unikum

Die exponierte Lage von Offshore- Windparks setzt diese Anlagen nicht nur den rauen Einflüssen der See aus. Steuerlich gibt es eine Vielzahl von gefährlichen Besonderheiten. Unsere Autoren Peter Scheller und Susanne Zaczek haben in der Fachliteratur einen Artikel zum Thema Offshore-Windparks- Ein steuerliches Unikum veröffentlich. Erschienen ist der Artikel im Heft 39/2016 des deutschen Steuerrechts auf Seite 2254.

Offshore-Windparks: Worum geht es?

Offshore-Windparks sind in der Regel national ausgerichtet Projekte und der produzierte Strom ist im Wesentlichen für den Inlandsmarkt gedacht. Gleichzeitig befinden sich Offshore-Windparks aber außerhalb des der deutschen Steuergebiets. Damit müssen sich an der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windpark beteiligte Unternehmen mit den mehrwertsteuerlichen und zollrechtlichen Besonderheit von Transaktionen im Drittland auseinanderzusetzen. Umsatzsteuerlich spielen Ein- und Ausfuhr und die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen eine entscheidende Rolle. Zollrechtlich sind Ein- und Ausfuhrförmlichkeiten insbesondere die Nichterhebungsverfahren von großer Bedeutung. Regelungen des Energie- und Stromsteuerrechts sind zu beachten. Untersucht werden die Themen auch aus dem Blickwinkel einer sinnvollen Vertragsgestaltung zwischen den beteiligten Unternehmen.

Offshore-Windparks: Was ist steuerlich zu beachten?

Bei der Errichtung, dem Betrieb und dem Rückbau von Offshore-Windparks ergeben sich steuerliche und zollrechtliche Besonderheiten. Dies liegt in erster Linie an der geographischen Lage der Anlagen. Der eigentliche Windpark liegt außerhalb des Hoheitsgebiets Deutschlands. Wesentliche Teile wie See- und Landkabel, Umspannwerke und andere Anlagen liegen dagegen im Küstenmeer und an Land. Umsatzsteuerlich endet das Inland an der deutschen Strandlinie. Zollrechtlich dagegen gehört die Zwölfmeilenzone zum Zollgebiet der Union. Das bedeutet, dass Leistungen mehrwertsteuerlich im Inland oder im Drittland ausgeführt werden. Bei Lieferungen kommen also die Regelungen zur steuerfreien Ausfuhr zur Anwendung, wenn Anlagenteile, Ausrüstungsgenstände, Ersatzteile und andere Gegenstände in das das Seegebiet geliefert werden. Bei Dienstleistungen ist zu unterschieden, ob diese grundstücksbezogen sind. Sofern dies der Fall ist, sind solche Leistungen im Inland nicht steuerbar, wenn die Dienstleistungen sich auf die Anlagenteile im Seegebiet beziehen. Alle anderen Dienstleistungen werden dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Liegt dieser im Inland, sind entsprechende Leistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Insbesondere bei der Errichtung von Offshore-Windparks werden komplexe Leistungen erbracht, die sowohl Liefer- wie Dienstleistungselemente enthalten. Diese können entweder Werklieferungen oder Werkleistungen darstellen. Damit kann bei seeseitigen Lieferungen entweder eine Ausfuhr oder eine Dienstleistung vorliegen, die in der Regel im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist, wenn der Leistungsempfänger seinen Sitz im Inland hat. Bei umfassenden Leistungen insbesondere durch Generalunternehmern, die eine Gesamtanlage errichten müssen, kann die steuerliche Einordnung schwierig sein. Insoweit ist es empfehlenswert, in Bauverträgen umsatzsteuerlich relevante Klauseln aufzunehmen. Diese haben regelmäßig Indizwirkung.

Zollrechtlich müssen bei Verbringen oder Lieferungen von Gegenständen in das Seegebiet außerhalb der Zwölfmeilenzone, die zollrechtlichen Ausfuhrformalien befolgt werden. In der Regel muss eine Zollanmeldung auf elektronischem Weg abgegeben werden. Dies ist deshalb notwendig, weil ausgeführte Gegenstände zur Nicht-Unionsware werden. Bei Wiedereinfuhr beispielsweise zur Überholung oder Reparatur können Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer nur unter den Regelungen zur Rückware vermeiden werden. Ohne Abgabe einer Zollanmeldung bei der Ausfuhr fällt der Nachweis der Rückwareneigenschaft schwer. Gelingt der Nachweis nicht, ist zu prüfen, ob durch Zollverfahren wie aktiver Veredelung oder Zollager Einfuhrabgaben vermieden werden können.

Stromsteuer aus der Abgabe von Strom wird für Windparkbetreiber nicht anfallen, weil diese regelmäßig nicht Versorger sind. Allerdings wird beim Betrieb der Anlage selbst erzeugter Strom verbraucht. Allerdings wird keine Stromsteuer abfallen, weil der Strom entweder außerhalb des Steuergebiets verbraucht wird oder beim Verbrauch im Steuergebiet steuerfrei ist. In Windkrafträdern verwendeter Dieselkraftstoff kann regelmäßig unter Steueraussetzung geliefert werden. Sofern versteuerter Kraftstoff verwendet wird, steht Windkraftbetreibern die Steuerentlastung für den für die Stromerzeugung verwendeten Kraftstoff zu. Besondere formale Anforderungen sind zu beachten.

Weitere Informationen zu diesem Thema im Praxishandbuch Offshore Wind.

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern / Susanne Zaczek, Expertin für Zollabwicklung, Kiel

Bildquelle: Fotalia.com

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