Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Reparatur, Umbau und Refit von Schiffen und Booten

von Autorenteam

Korrekte zollrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung

Schiffsreparaturen und -umbauten sowie Refits sind inzwischen eine der Hauptleistungen, die deutsche Werften erbringen. Pluspunkte der deutschen Werftinsdustrie sind dabei hochwertige fachliche Arbeit und besonderes technisches Know How . Die korrekte zollrechtliche und umsatzsteuerliche Abwicklung ist ebenfalls von Bedeutung, um unnötige wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Ausgangsüberlegung

Folgende Faktoren sind bei der zollrechtlichen und steuerlichen Abwicklung entscheidend:

  • Kommt das Schiff oder Boot aus Deutschland, dem übrigen EU-Ausland oder dem Drittland?
  • Verbleibt das Schiff oder Boot nach der Reparatur oder dem Umbau in der EU?
  • Handelt es sich um ein gewerblich genutztes Hochseeschiff, ein Binnenschiff oder ein privat genutztes Schiff oder Boot (beispielsweise ein Motorboot oder eine Segelyacht)?
  • Kommt der Auftraggeber aus Deutschland, dem übrigen EU-Ausland oder dem Drittland?

Hier wollen wird das Szenario beschreiben, in dem ein privat genutztes Boot nach Durchführung von Reparatur oder Umbau wieder ausgeführt werden soll. Folgende wesentliche Fragen sind zu stellen:

  • Kann man das Entstehen von Zöllen bei der Einfuhr verhindern?
  • Kann man die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer verhindern oder den Abzug als Vorsteuer sicherstellen?
  • Kann verhindert werden, dass die Werft oder ein anderes beauftragtes Verarbeitungs- oder Dienstleistungsunternehmen deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss? Dies spielt insbesondere dann eine große Rolle, wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist oder dieser aus anderen Gründen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Vermeidung von Zoll und anderen Einfuhrabgaben

Würde bei der Einfuhr des Bootes ein Zoll anfallen, bieten sich Zollverfahren wie die aktive Veredelung oder in speziellen Fällen auch die Endverwendung an. Die Verfahren müssen durch die Zollbehörden im Vorherein bewilligt werden. Hinzuweisen ist, dass auf Yachten ein Zollsatz von 1,7% angewendet wird.

Fallen bei der Einfuhr keine Zölle an, verneinen die Zollbehörden häufig das wirtschaftliche Bedürfnis zur Durchführung einer aktiven Veredelung. Wird das wirtschaftliche Bedürfnis allerdings nachgewiesen, so hat die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung . Fallen keine Zölle aber die Einfuhrumsatzsteuer an, gibt es eine besondere Erleichterung um Umsatzsteuerrecht. Eine Sonderregelung erlaubt es der Werft oder einem sonstigen Verarbeitungsbetrieb, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Folgende Voraussetzung müssen erfüllt sein:

  • Es muss eine Werkleistung vorliegen,
  • der Aufraggeber muss das Boot stellen und
  • diese muss nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden.

Die Anwendung der Sonderregelung scheidet aus, wenn das Boot nach Beendigung der Arbeiten vom Auftraggeber für eigene Zwecke im Inland verwendet oder genutzt wird. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen Werft oder Reparatur- und Verarbeitungsbetrieb nachweisen. Erforderlich ist ein zollrechtlicher Beleg, dass das Boot nach Durchführung der Arbeiten unverzügliche wieder ausgeführt wurde.

Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer

Die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb kann seine Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen, wenn ein Steuerbefreiungsgrund vorliegt. Der Standardfall ist die Wiederausfuhr des Bootes nach Reparatur oder dem Umbau. Für die Steuerfreiheit der Ausfuhr kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ein Inländer ist. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass die Werft und nicht der Auftraggeber zollrechtlich Ausführer ist.

Unproblematisch ist der Nachweis dann, wenn Werft oder Verarbeitungsbetrieb die Ausfuhr im eigenen Namen anmeldet oder durch einen Zollagenten anmelden lässt. In der Praxis treten Probleme immer dann auf, wenn der Auftraggeber die Ausfuhranmeldung selbst durchführt oder durch einen Zollagenten in seinem Namen durchführen lässt. In diesem Fall lautet der zollrechtliche Ausfuhrbeleg (Ausgangsvermerk) auf den Auftraggeber. Liegt dieser Fall vor, muss die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb sicher stellen, dass sie den Ausgangsvermerk vom Kunden erhält und durch weitere geeignete Unterlagen nachweisen, dass das Boot einschließlich der in dieses eingebauten Teile das Zollgebiet verlassen hat.

Ist der Auftraggeber eine Privatperson, kann eine weitere Steuerbefreiungsvorschrift genutzt werden, nämlich die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr. Eine Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr erfordert das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Der Auftraggeber hat den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und
  • der Gegenstand wird nach der Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt.

Für die Steuerbefreiung ist es nicht notwendig, dass das Boot vor Reparatur oder Umbau eingeführt wurde. Die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb müssen sowohl die Durchführung der Arbeiten als auch die Ausfuhr nachweisen. Auch hier sollte mit dem Auftraggeber vereinbart werden, dass dieser alle notwendigen Unterlagen, insbesondere den Ausgangsvermerk zur Verfügung stellen muss.

Hinweis:

Besondere Probleme stellen sich für Zulieferer oder Subunternehmer, die an einem Projekt mitarbeiten. Ist die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb der Auftraggeber dieser Unternehmen, ergeben sich keine wesentlichen Probleme. Sind die beteiligten Parteien deutsche Unternehmen, sind Lieferungen oder Dienstleistungen mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Die Werft oder der Verarbeitungsbetrieb kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. In der Praxis gibt es aber Konstellationen, in denen der Schiffs- oder Bootseigner selbst Vertragspartner des Zulieferers oder Subunternehmers wird. So könnte beispielsweise der Vertreter des Eigners eine Radaranlage direkt und ohne Mitwirkung der Werft bestellen und installieren lassen. Der Lieferant der Radaranlage kann nur dann ohne deutsche Umsatzsteuer liefern, wenn er die notwendigen Nachweise für eine Ausfuhr vorlegen kann. Er muss der Ausgangsvermerk für das Schiff zumindest in Kopie vom Auftraggeber erhalten, es sei denn, er hat die Radaranlage selbst zur Ausfuhr angemeldet. Gleichzeitig muss er nachweisen, dass die Radaranlage tatsächlich in das Boot eingebaut wurde und diese mit dem Boot die EU verlassen hat. Ohne Unterstützung des Eigners und der Werft kann der Nachweis nicht gelingen. Bei einer Radaranlage ist der Nachweis in der Praxis relativ einfach; bei Inneneinrichtungsgegenstände fällt der Nachweis häufig schwerer.

Autoren:

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, www.scheller-international.com

Susanne Zaczek, Zollexpertin, www.zoll-service-kiel.de

Bildquelle: www.fotalia.com

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