Reparaturen und Zolldeklaration
von Peter Scheller
Deutsche gewerbliche Verarbeitungsbetriebe und Werften übernehmen Umbau-, Refit- und Reparaturaufträge. Sofern die zu bearbeitenden Gegenstände oder Wasserfahrzeuge oder anderen Gegenstände aus dem Drittland in das Zollgebiet das Zollgebiet der EU gelangen, müssen zollrechtliche Anmeldungen abgegeben werden. Sofern diese Zollanmeldungen Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten, drohen nachteilige Folgen für den Auftraggeber oder die Werft oder den Verarbeitungsbetrieb oder häufig auch beide. Dabei geht es neben Zölle auch um die Einfuhrumsatzsteuer.
Das nachfolgende Beispiel stellt die nachteiligen Auswirkungen fehlerhafter Zollanmeldungen dar.
Eine in Norwegen ansässige Privatperson lässt eine Motoryacht aus der Karibik zum Refit nach Kiel bringen. Ein Kieler Verarbeitungsbetrieb erhält den Auftrag, eine neue Inneneinrichtung einzubauen. Der Auftraggeber stellt Türrahmen und Türen aus tropischem Holz bei, die durch einen deutschen Spediteur von Norwegen nach Kiel gebracht werden. Die Yacht erleidet bei der Überführungsfahrt einen Maschinenschaden. Dieser soll kurzfristig durch eine Werft im Nord-Ostsee-Kanal behoben werden. Eine passende Maschine ist kurzfristig in der Schweiz beschaffbar und wird von dort zur Werft transportiert. Nach Reparatur und dem nachfolgenden Refit verlegt die Motoryacht wieder nach Norwegen.
Folgende Zollverfahren bzw. Anmeldungen werden durchgeführt bzw. abgegeben:
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- Der deutsche Verarbeitungsbetrieb meldet die Motoryacht zum Zollverfahren der aktiven Veredelung an.
- Nach Durchführung aller Arbeiten meldet der Verarbeitungsbetrieb die Wiederausfuhr an.
Die Türrahmen und Türen werden vom Spediteur zum Überlassung zum freien Verkehr an (Einfuhr) angemeldet. Es fallen 3% Zoll und 19% Einfuhrumsatzsteuer an. Als Anmelder Der deutsche Verarbeitungsbetrieb wird als Anmelder angegeben, obwohl dieser den Spediteur nicht beauftragt hat. Der Auftraggeber zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuerer an den Spediteur, der die Einfuhrabgaben an die Zollbehörden weiterleitet.
Die Werft im Nord-Ostsee-Kanal führt die Maschinenreparatur nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung durch. Die Einfuhr der Maschine führt zu einem Zoll in Höhe von 2,7% und Einfuhrumsatzsteuer von 19%. Die Anmeldung erfolgt „auf das Schiff“, sprich als Anmelder wird der Kapitän der Yacht angegeben.
Die Handlungen der beteiligten Unternehmen haben positive oder negative Folgen für den Auftraggeber.
Ein fundamentales Problem solcher Konstellationen, die durchaus nicht unüblich sind, ist die Vergabe von Aufträgen an drei verschiedene Unternehmen, nämlich den Verarbeitungsbetrieb, die Werft am Nord-Ostsee-Kanal und den Spediteur.
Der deutsche Verarbeitungsbetrieb wickelt die zollrechtliche Abwicklung richtig ab. Die Überführung der Yacht in die aktive Veredelung führt dazu, das Einfuhrabgaben weder bei der Einfuhr noch bei der Wiederausfuhr anfallen.
Die Einfuhranmeldung durch den Spediteur hinsichtlich der Türen und Türrahmen ist auf zweierlei Art nachteilig. Hätte der Verarbeitungsbetrieb die Anmeldung im eigenen Namen abgegeben, hätten sie die Türen in das Verfahren der aktiven Veredelung überführen können. Einfuhrangaben wären weder beim Verbringen in das Zollgebiet noch bei der Wiederausfuhr angefallen. Im vorliegenden Fall kann die Einfuhrumsatzsteuer allerdings aufgrund einer Sonderregelung vom Verarbeitungsbetrieben als Vorsteuer gelten gemacht werden. Die gezahlten Zölle sind allerdings verloren, weil diese bei der Wiederausfuhr nicht erstattet werden.
Für den Spediteurs kann auch für den Spediteur selbst nachteilig sein. Da er den Verarbeitungsbetrieb als Anmelder ohne Auftrag angegeben hat, handelte er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dadurch wurde der Spediteur selbst zum Anmelder und Schuldner der Einfuhrabgaben. Wird in einer späteren Zollprüfung festgestellt, dass der Wertansatz in der Anmeldung zu niedrig war, wird der ausstehenden Differenzbetrag vom Spediteur gefordert werden, wenn der Verarbeitungsbetrieb die Zahlung verweigert.
Das Verhalten der Werft am Nord-Ostsee-Kanal führt zu Einfuhrabgaben, die bei korrekter Abwicklung nicht angefallen wären. Auch hier hätte die Nutzung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung dazu geführt, das keine Einfuhrabgaben angefallen wären. Sofern die aktive Veredelung – weshalb auch immer – nicht möglich oder wirtschaftlich sinnvoll war, wäre es besser gewesen, wenn die Werft die Einfuhr der Maschine im eigenen Namen erworben und zollrechtlich anmeldet hätten. Die Werft hätte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. In diesem Fall wird mit dem Kapitän des Bootes als Anmelder allerdings eine Person angegeben, die die Einfuhrumsatzsteuer auf keinen Fall als Vorsteuer abziehen oder sich vergüten lassen kann. Die falsche Handhabung verteuert der Auftragsbetrag um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Werft und Auftraggeber ist vorprogrammiert.
Sofern es sich bei der Yacht um ein gewerblich genutztes Seeschiff handeln würde, wäre keine Einfuhrumsatzsteuer angefallen, weil in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Seeschifffahrtsumsätzen einschlägig wäre. Der Zoll von 2,7% fällt allerdings auch in diesem Fall an.
Hinweis:
Die Leistungen der Werft und des Verarbeitungsbetriebes dürften entweder als Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr oder als Ausfuhr steuerfrei sein.
Autoren:
Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Susanne Zaczek, Zollexpertin, www.zoll-service-kiel.de
Bildquelle: www.fotalia.com
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