Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen

von Peter Scheller

Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen

Erhalten Vorstände von Vereinen bzw. Stiftungen Vergütungen, wird häufig nach den steuerlichen Folgen gefragt. Dies gilt im besonderen Maße bei Vorständen gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen. Eine ebenso wichtige Frage ist aber, wann Vergütungen eines Vereinsvorstandes sozialversicherungspflichtig werden. Der Sozialversicherungspflicht unterliegen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit; insbesondere aus Arbeitsverhältnissen. Bei Vergütungen von Vereinsvorständen stellt sich die nicht einfach zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen Vergütungen des Vereins oder der Stiftung die Sozialversicherungspflicht auslösen.

Einen ersten Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV, der wie folgt lautet:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Wird ein Vereinsvorstand im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, liegt nicht von Vorherein ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Gerade bei einem Vereinsvorstand stellt sich nämlich die Frage, ob er aufgrund seiner besonderen organschaftlichen Stellung im Verein überhaupt in den Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert und vor allen Dingen weisungsgebunden ist. Zur Beurteilung können die folgenden Kriterien herangezogen werden:

  • Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit
  • Weisungsrecht des Vereins
  • Keine Übernahme eines Unternehmerrisikos
  • Keine Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft
  • Keine selbständige Wahrnehmung unternehmerischer Chancen

Für das Weisungsrecht ist es ausreichend, wenn die Mitgliederversammlung bzw. ein freiwilliges Aufsichtsorgan weisungsbefugt ist. Das ein Vereinsvorstand dem Verein für eine ordnungsgemäße Vereinsführung verantwortlich ist und ggf. einer persönlichen Haftung unterliegt, begründet kein Unternehmerrisiko.

Zieht man diese Beurteilungskriterien heran, wird man vereinfacht folgendes sagen können:

  • Ist ein Vereinsvorstand im Rahmen einer vollzeitigen Beschäftigung tätig und stellen die Vergütungen den wesentlichen Teil seine Erwerbseinnahmen dar, kann von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen werden.
  • Wird dagegen ein Vorstand nur im Rahmen seine Gremientätigkeit (Teilnahme an und Vorbereitung von Sitzungen, Überwachung von Mitarbeitern etc.) tätig und stellen dafür gezahlte Vergütungen nicht den wesentlichen Teil seines Erwerbseinkommens dar, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wo allerdings die Grenzlinie zu ziehen ist, ist bisher durch die Sozialgerichte nicht endgültig geklärt.

Weiter Einzelheiten sind zu finden bei Wickert, Vereinsvorstände und Sozialversicherungspflicht, NWB 21/2014, S. 1586

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

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Dieser Beitrag unterstützt pro bono den

Wege aus der Einsamkeit e.V.

„Wir versilbern das Netz, das 1×1 der Smartphones und Tablets“ für Menschen 65+

Wir suchen nach unterschiedlichen Lösungen für diese Herausforderung: Wie nehmen wir Menschen 65+ mit in unsere heutige digitale Welt.

Die Problematik:

Es gibt eine große Anzahl von 65+ Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen, nicht mit der digitalen Welt vernetzt sind. Diese Menschen, werden noch viele Jahre, Teil unserer Gesellschaft sein. Finden wir keine Lösung, gehen immer mehr Informationen, Hilfestellungen und Wissenswerte für diese Menschen verloren. Es findet eine immer größere Isolation statt und dies kann dazu führen, dass diese Menschen ihre eigenen 4 Wände früher verlassen müssen als nötig. Es entsteht so ein wirtschaftlicher Schaden und Generationsverständnis geht weiter verloren, da der ältere Mensch nicht mehr im direkten Umfeld lebt. Speziell in älteren Wohneinheiten, leben ältere Menschen bereits viele Jahren in ihren eigenen 4 Wänden, die sie nicht verlassen wollen.

Einer unserer Wege ist folgender:

Tablets oder/und Smartphones erleichtert Senioren den Einstieg in die digitale Welt sehr. Die Handhabung ist leichter zu lernen als die Nutzung von Notebooks oder stationären PC.

Für erste Schritte braucht es immer ein wenig Mut, den wollen wir ihnen geben.

In kleinen Gesprächsrunden tauchen wir mit Menschen 65+  in die, für sie neue Welt der Smartphone, Ipads, Iphones, Tablets, WLAN etc. ein.

Nach ca. 120 Minuten sind dies technische Begriffe, die auch ihnen leichter über die Lippen kommen. Nach diesem ersten Schritt heißt es dann üben, üben.

In unseren Gesprächsrunden sind nie mehr als 6 Personen.

Einzige Teilnahmebedingung, die Teilnehmer/in müssen über 65 Jahre alt sein.

Wir nehmen uns Zeit, jede  Frage rund um die oben genannten Begriffe kann gestellt werden. Falls Geräte bereits vorhanden sind, können diese gern mitgebracht werden. Wir haben bis jetzt jedes Gerät zum Leben erweckt.

Wege aus der Einsamkeit e.V., Steindamm 55, 20099 Hamburg, Telefon 040 42236223200, hirche@wegeausdereinsamkeit.de,

www.wegeausdereinsamkeit.de

Vorstand Dagmar Hirche und Dr. Jan Kurz

Spendenkonto: HASPA IBAN DE21 2005 0550 1261 1630 99 BIC HASPDEHHXXX

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Bildquelle: www.fotalia.com

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