Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Spedition und Zollvollmacht

von Peter Scheller

Spedition und Zollvollmacht

Speditionen gehen häufig erhebliche Abgabenrisiken ein, wenn sie Zollformalitäten für ihre Kunden übernehmen. Eine der Risiken ergibt sich dann, wenn sich herausstellt, dass die Spedition keine wirksame Zollvollmacht besitzt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 20.10.2016, 14 K 1770/13, rechtskräftig) wurde über einen insoweit typischen Fall entschieden.

Das Finanzgericht urteilte, dass jede Person, die als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine Zollanmeldung abgibt, für die Einfuhrabgaben einstehen muss. Dies gilt auch dann, wenn diese Person über das Bestehen der Zollvollmacht und das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung (Zollverfahren 42) getäuscht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde eine Spedition verurteilt, die Einfuhrumsatzsteuer ihres Kunden zu zahlen.

Hinweise:

(1) Dieser Fall zeigt wieder eindrücklich, dass Logistikdienstleister auch dann für Abgabenschulden ihrer Kunden haften, wenn sie kein Verschulden trifft.

(2) Besonders schmerzhaft ist es für Logistikdienstleister, die für Kunden Zollanmeldungen abgeben, dass sie die gegen sie festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist insoweit eindeutig.

(3) Das Urteil zeigt deutlich, dass das heute übliche Verfahren bei der Vertretung von Dittlandsunternehmen mit erheblichen Risiken behaftet ist. Unternehmen aus dem Drittland können in der EU in der Regel keine Zollanmeldung abgeben. Aus diesem Grund kann das Logistikunternehmen, dass von einem Geschäftskunden aus dem Drittland beauftragt wird, nur in indirekter Vertretung auftreten. Dies ist allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass das Logistikunternehmen Anmelder und damit Abgabenschuldner wird. Um das Risiko aus dem Weg zu gehen, wird in der Einfuhranmeldung der in Deutschland ansässige Abnehmer als Einführer und Anmelder angegeben. Zahlt dieses die Einfuhrabgaben nicht und bestreitet, dem Logistikunternehmen eine Zollvollmacht erteilt zu haben, wird der Dienstleister selbst zum Einfuhrabgabenschuldner.

Eine detaillierte Darstellung finden sie hier.

(4) Das Logistikunternehmen kann in solchen Fällen nur auf die erweiterten Heilungsmöglichkeiten des UZK hoffen. Allerdings dürfte das wenig nutzen, wenn dieses vom Fehlen der Vertretungsmacht wusste oder hätte wissen müssen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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