Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Sponsoring im gemeinnützigen Bereich

von Peter Scheller

Sponsoring im gemeinnützigen Bereich

Unter Sponsoring im Sinne dieses Beitrags versteht man die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch Unternehmen. Die Unterstützungsleistung kann in Geld oder Sachzuwendung bestehen. Beim echten Sponsoring erhält der Sponsor eine Gegenleistung, die ihn im Bereich der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit unterstützt. Sponsoring unterscheidet sich von der klassischen Werbung dadurch, dass das Unternehmen an sich mit einer bestimmten Werbebotschaft im Focus des Betrachters steht, nicht jedoch die Reklame für bestimmt Produkte oder Dienstleistungen angestrebt wird. Es soll der Umsatz durch ein positives Unternehmensimage gefördert werden.

Beim Sponsoring sind steuerlich die Ebene der gemeinnützigen Organisation und die des Unternehmens zu unterscheiden. Dabei muss eine vorteilhafte Behandlung bei einer Partei nicht unbedingt steuerlich vorteilhaft für die andere sein. Für Unternehmen ist es regelmäßig wichtig, die Unterstützungsleistungen als Betriebsausgaben abziehen zu können. Für die gemeinnützige Organisation dagegen ist es wichtig, die bezogenen Leistungen nicht versteuern zu müssen. Für die steuerliche Behandlung bei der gemeinnützigen Organisation ist diejenige beim Unternehmen allerdings nicht maßgeblich. Die Kunst wird also darin bestehen, die Förderung so zu gestalten, dass die Unternehmen Betriebsausgaben abziehen können und gemeinnützige Organisation sie nicht versteuern müssen.

Steuerliche Behandlung beim fördernden Unternehmen

Für Unternehmen wird es regelmäßig darauf ankommen, dass Sponsoringleistungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ist dies nämlich nicht der Fall, können entsprechende Ausgaben nur beschränkt im Rahmen des Spendenabzugs oder als Kosten der privaten Lebensführung überhaupt nicht abzugsfähig sein.

Voraussetzung für die unbeschränkte Abzugsfähigkeit ist die betriebliche Veranlassung der Sponsoringleistung. Diese ist immer dann gegeben, wenn Werbung für das Unternehmen, seine Produkte und Dienstleistungen oder Maßnahmen zur Imagesteigerung die Gegenleistung darstellen. Nicht ausreichend ist, dass die gemeinnützige Organisation nur auf das Unternehmen aufmerksam macht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen nur als Förderer genannt wird. Ob die Aufwendungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind, ist für den Betriebsausgabenabzug unerheblich. Gerade im Sozialsponsoring ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung kann manchmal problematisch sein.

Steuerliche Behandlung bei der gemeinnützigen Organisation

Grundsätzlich können bei entsprechenden Förder- oder Sponsoringleistungen alle vier Sphären einer gemeinnützigen Organisation betroffen sein:

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich
  • steuerfreie Einnahmen in der Vermögensverwaltung
  • steuerfreie Einnahmen im Rahmen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs
  • steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Im Sponsoring ist regelmäßig die Frage, wann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist immer dann gegeben, wenn die gemeinnützige Organisation aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Logo des Sponsors auf der Website der Organisation erscheint und mit der Website des Sponsors verlinkt ist. Eine steuerschädliche Mitwirkung liegt auch vor, wenn in Publikationen der Organisation Werbeanzeigen des Unternehmens geschaltet werden oder auf Veranstaltungen über Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors informiert wird.

Kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn

a)      die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor die Nutzung des ihres Namens in der Weise zu Werbezwecken gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Förderleistungen an die Organisation hinweist oder

b)      die Körperschaft auf der Website, auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den „Sponsor“ lediglich hinweist. Dabei können das Emblem oder Logo des Sponsors verwendet werden. Diese dürfen aber weder verlinkt noch besonders hervorgehoben werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind vorgenannte Sponsoringmaßnahmen (wir nennen Sie unechtes Sponsoring), die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen, nicht der Vermögensverwaltung, sondern regelmäßig dem ideellen Bereich zuzuordnen. Die Zuordnung zum Zweckbetrieb dürfte nicht der Regelfall sein. Die Einnahmen sind weder umsatz- noch ertragsteuerpflichtig. Sie stellen für den Empfänger Zuwendungen dar und müssen durch eine Zuwendungsbestätigung und nicht etwa durch eine „Rechnung“ bescheinigt werden. Gleichwohl ist es möglich, einen „Sponsoring“-Vertrag abzuschließen, in dem sich das Unternehmen zu einer Unterstützung des Vereins verpflichtet. Der Verein darf in diesem Fall keine Gegenleistung, sondern nur eine Duldung im Sinne der Ziffer a und/oder einen Hinweis im Sinne der Ziffer b zusagen.

Verdecktes Sponsoring im Bereich der Vermögensverwaltung:

Die Vermietung von Werbeflächen an vereinseigenen Immobilien oder sonstigen Gegenständen wie PKW führen bei der gemeinnützigen Körperschaft dann zu Einnahmen aus Vermögensverwaltung, wenn sich die Tätigkeit auf die Vermietung beschränkt und keine weiteren Leistungen erbracht werden.

Sponsoring im Bereich des Zweckbetriebes:

Der Zweckbetrieb als ein für die Satzungszweckerfüllung unverzichtbarer und steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann Empfänger von Zuwendungen sein. Ebenso kann er auch Empfänger von unechten Sponsoringzahlungen sein. Üblicherweise weist man solche Zahlungen jedoch dem ideellen Bereich zu.

Soziosponsoring (Werbemobil) als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Abgrenzung zur Vermögensverwaltung:

Es ist üblich, dass Vereine sich die Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch darauf spezialisierte Werbeagenturen durchführen lassen. Werbeagenturen kaufen das Fahrzeug, überlassen es unentgeltlich dem Verein mit der Auflage, weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Werbung zu erbringen, z.B. dass das Fahrzeug im Stadtgebiet bewegt oder werbewirksam an öffentlichen Wegen abgestellt werden muss. Am Ende einer i.d.R. 5-jährigen Vertragslaufzeit wird das Kfz dem Verein unentgeltlich übertragen und die Leistungsverpflichtung des Vereins endet. Der Verein ist gut beraten, die Rahmenbedingungen dieser Verträge insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht gründlich prüfen zu lassen. Für kleinere Vereine und Organisationen wird die Frage nach dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber häufig keine wirtschaftliche Rolle spielen. Betragen die Bruttoinnahmen einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen unter € 35.000 jährlich, bleiben die Einnahmen hieraus steuerfrei. Überschreiten die Bruttoeinnahmen diesen Betrag, ist die Organisation in vollem Umfang körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Damit werden alle Einkünfte steuerpflichtig; allerdings unter Abzug eines Freibetrages von € 5.000.

Hinweis:

Bei Werbemaßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb entstehen, z.B. Trikotwerbung bei einer steuerfreien sportlichen Veranstaltung, kann der Gewinn auf Antrag mit 15 % der Einnahmen geschätzt werden.

Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung ist aber nur erforderlich, falls die Einnahmen inclusive Umasatzsteuer als allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben € 35.000 übersteigen.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Der steuerbegünstigte Verein kann umsatzsteuerpflichtig sein, selbst wenn er durch das Finanzamt von der Ertragsteuer freigestellt ist.

Die Prüfung im Umsatzsteuerrecht sollte sich immer an den nachfolgenden Schritten orientieren:

(1) Umsatzsteuerbare Leistung: Grundsätzlich ist zu prüfen, ob eine Leistung überhaupt zu einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch führt. Im Fachjargon heißt dies, ob die Leistung  umsatzsteuerbar ist. Entscheidendes Kriterium ist, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Im Förderbereich ist dies stets zu verneinen, wenn die gemeinnützige Organisation keine Leistung erbringt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zahlungen an die Organisation zu einer Spende führt, also im ideellen Bereich. Das Nennen des Förderers ohne besondere Hervorhebung stellt keine Leistung der gemeinnützigen Organisation an das fördernde Unternehmen dar.

(2) Steuerfreie Leistung: Sofern ein Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich die Frage ob die Leistung steuerbefreit ist. Die üblichen Steuerbefreiungsvorschriften, die für gewisse Leistungen im Gesundheits-, Ausbildungs- oder Sozialsektor gelten, scheiden bei echten Sponsoringleistungen regelmäßig aus.

Kleine Organisationen werden aber regelmäßig prüfen, ob sie mit ihren steuerbaren Leistungen nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Kleinunternehmer ist derjenige, der im vorangegangenen Kalenderjahr Umsätze von weniger als € 17.500 erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr Umsätze von voraussichtlich weniger als € 50.000 erzielen wird. Sofern die gemeinnützige Organisation unter diesen Schwellenwerten bleibt, kann sie ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen. Vorsicht ist allerdings bei der Nutzung der Werbemobile geboten, falls die Einnahmen aus dem 5-Jahreszeitraum dem Verein alle in einem Jahr zugerechnet werden. Dann übersteigt der Umsatz leicht die € 17.500-Grenze mit negativen Konsequenzen für das Folgejahr.

(3) Steuersatz: Leistungen, die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeübt werden, sind zumindest im Sponsoringbereich regelmäßig mit mit 19% steuerpflichtig. Steuerpflichtige Leistungen, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, dürften in aller Regel mit 7% abzurechnen sein.

(4) Relevanz der Umsatzsteuer für das fördernde Unternehmen: Dies ist regelmäßig ein ganz entscheidender Punkt in der Prüfungsroutine. Für Unternehmen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Sponsoringleistung steuerpflichtig ist oder welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Sie können die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vollen Umfanges als Vorsteuer abziehen. Die gemeinnützige Organisation muss nur darauf achten, eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung für die echten Sponsoringleistungen auszustellen. Sehr häufig wird es sinnvoll sein, die wesentlichen umsatzsteuerlichen Pflichtangaben bereits im Vertrag zu machen. Einzelheiten hierzu sind dem Beitrag Umsatzsteuer: Rechnungen und Verträge zu entnehmen.

Für die gemeinnützige Organisation ist die Abrechnung mit Umsatzsteuer in der Regel nicht problematisch, kann sie die Umsatzsteuer doch einfach auf das vertragsmäßig vereinbarte Entgeld aufschlagen.

Anders sieht die Angelegenheit allerdings dann aus, wenn das fördernde Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies sind beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, gewisse Finanzdienstleister, Versicherungsmakler und Unternehmer im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Ärzte). Diese können eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Deshalb ist es gerade für solche Förderer von Bedeutung, dass eine Sponsoringleistung möglichst steuerfrei  ist.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation; Thomas Oehmichen, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, www.oehmichen.de

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Wenn Kinder Zuhause wenig mit den Eltern sprechen und keine Bücher vorgelesen bekommen, sind Basiskompetenzen deutscher Sprache und Bildungschancen aufgrund dieser familiäreren Umstände vermindert. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder, die Deutsch als Zweitsprache sprechen.

Zwangsläufig leiden ihre schulischen Leistungen und später ihre Berufschancen darunter. Um diesen Jungen und Mädchen zu helfen, gründete die Hamburger Lehrerin Annegret Boehm mit sechs Studenten 2008 den Verein Leseleo e.V. Nach dem Mentoring-Prinzip (ein Pate arbeitet individuell mit einem Schüler) wird eine zuverlässige, gezielte und individuelle Förderung umgesetzt. Wir erreichen eine Steigerung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, der Lesefähigkeit und des Sprachverständnisses und erhöhen dadurch die Bildungschancen.

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