Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital
von Peter Scheller
Der INVEST-Zuschuss ist eine Förderung von Wagniskapital, die Business Angel jungen innovativen Unternehmen zu Verfügung stellen. Der Zuschuss wird privaten Investoren unter gewissen Bedingungen gewährt. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen werden durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz die Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzung von der Einkommensteuer befreit.
Für die Zuschussgewährung gelten folgende Eckpunkte:
- Gefördert werden private Investoren (natürliche Personen), die Geschäftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben.
- Chancen und Risiken des Investors dürfen nicht beschränkt sein.
- Der Investor muss mindestens 10.000 € investieren. Ist die Beteiligung an Meilensteine (Milestones) geknüpft, muss jede Investitionszahlung 10.000 € betragen.
- Der Investor kann sich an mehreren Unternehmen beteiligen. Die Zuschüsse für einen Investor pro Jahr sind auf 50.000 € beschränkt.
- Für Beteiligungen an einem zuschusswürdigen Unternehmen können Zuschüsse von höchstens 1 Mio. € je Kalenderjahr ausgegeben werden.
- Der Investor muss die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten; andernfalls sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Unternehmen innerhalb des Dreijahreszeitraums scheitert.
Der Investor erhält 20% des Ausgabepreises seiner Beteiligung als Zuschuss.
Die Förderbedingungen für das Unternehmen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Unternehmen muss jünger als 10 Jahre sein.
- Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, die ihren Hauptsitz in der EU hat und nicht börsennotiert ist. Ein ausländisches Unternehmen wird gefördert, wenn es in Deutschland eine Zweigniederlassung hat, die im Handelsregister eingetragen ist.
- Das Unternehmen muss weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. € haben.
- Das Unternehmen muss – gemäß Handelsregisterauszug – einer innovativen Branche angehören. Alternativ kann es Inhaber eines Patents sein, das weniger als 15 Jahre alt ist und in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftszweck steht. Ausreichend ist auch, wenn das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für Forschungs- und Innovationsprojekte erhalten hat.
Der Investor muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Er muss eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU sein. Alternativ kann er die Beteiligung auch über eine GmbH erwerben, an der er und höchstens drei weitere volljährige Personen beteiligt sind und die geförderte Person mindestens 50% hält.
- Der Gesellschaftszweck einer GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen, Vermögensverwaltung oder Beratung sein.
- Investor oder GmbH müssen die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
- Vorstehende Voraussetzungen müssen drei Jahre gegeben sein. Dies ist nachzuweisen.
Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Steuerlich gefördert wird die Beteiligung an Kapitalgesellschaften in Höhe von 20% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50.000 € jährlich. Die Steuerbefreiung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Anteil an der Kapitalgesellschaft wird länger als drei Jahre gehalten,
- die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,
- ist nicht älter als zehn Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
- weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. € hat und
- nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet wird,
- der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird.
Die Steuerbefreiung gilt erstmals für den Voranmeldungszeitraum 2013.
Stellungnahme:
Viele der Begrifflichkeiten für die Steuerbefreiung sind dem außersteuerlichen Förderrecht entnommen; beispielsweise der Begriff Jahresbilanzsumme. Außerdem sind die Förderbedingungen und die Bedingungen der Steuerbefreiungsvorschrift nicht vollkommen deckungsgleich. Hierauf hatte übrigens der Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme auch hingewiesen. Die Vermischung steuerlicher und rechtlicher Begriffe und Konzepte führt häufig zu rechtlicher Unsicherheit und zur Streitanfälligkeit einer Regelung.
Interessant ist auch, dass nur Kapitalgesellschaften gefördert werden. In Deutschland werden viele Unternehmen in Form von Personengesellschaften betrieben. Diese sind selbst dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn ansonsten alle Förderbedingungen eingehalten werden. Unabhängig von der Frage nach der verfassungsmäßigen Zulässigkeit stellt sich die Frage, ob der Ausschluss eines signifikanten Teils innovativer Unternehmen politisch wirklich zu rechtfertigen ist.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotolia.com
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