Steuerberater: Zollrecht
von Autorenteam
Steuerberater werden häufig nicht über zollrechtlich relevante Vorgänge von ihren Mandanten informiert. Damit kann der Steuerberater seine Mandanten in Zollsachen auch nur unzureichend beraten. Dabei gibt es aber einfache Ansatzpunkte, wie ein Steuerberater zollrechtliche Vorgänge erkennen kann. Wenn der Steuerberater die Finanzbuchhaltung für seine Mandanten erstellt, kann aber aufgrund von Buchhaltungsunterlagen erkennen, dass zollrechtlich relevante Vorgänge vorliegen. Dieses gilt selbst dann, wenn dem Berater die Zollbelege nicht vorgelegt werden.
Anhand folgender Indizien können der Steuerberater oder seine Mitarbeiter auf das Vorliegen zollrechtlich relevanter Vorgänge schließen:
Einfuhr (Import)
Wenn der Mandant die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen oder sich vergüten lassen kann, wird er den Einfuhrabgabenbescheid zur Verbuchung vorlegen. Sofern ein Zolldeklarant die Einfuhrverzollung vornimmt, reicht dieser häufig nur eine Abrechnung mit den Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) an den Mandant weiter. Der Steuerberater sollte dem Mandanten raten, vom Zolldeklaranten den Einfuhrabgabenbescheid anzufordern, weil nur so der Nachweis nach Abschnitt 15.11 Abs. 1 Nr. 1 UStAE sicher erbracht werden kann.
Der Steuerberater kann anhand einer Eingangsrechnung auch erkennen, dass ein Verbringen in die EU vorliegt, ohne das Einfuhrumsatzsteuersteuer gezahlt wurde. Dies kann unter anderem daran liegen, dass der Gegenstand in die vorübergehende Verwahrung überführt wurde. Waren dürfen für 90 Tage im Verwahrungslager gelagert werden, ohne dass Einfuhrabgaben anfallen. Vor Ablauf der Frist muss die Ware in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Hier kann der Steuerberater dem Mandanten einen Hinweis auf den Fristablauf geben.
Ausfuhr (Export)
Die Ausgangsrechnungen sind bei der Ausfuhr grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zu erstellt. Außerdem ist der Mandant verpflichtet, auf den Grund der Steuerbefreiung – hier also die Ausfuhr – in der Rechnung hinzuweisen. Der Steuerberater kann also auch ohne zollrechtlichen Beleg erkennen, dass eine Ausfuhr gegeben ist. Zum Nachweis der Steuerfreiheit muss der Mandant im Standardverfahren über den zollrechtlichen Ausgangsvermerk verfügen. Einzelheiten über das Verfahren sind Abschnitt 6.6 Abs. 2 UStAE zu entnehmen. Der Steuerberater sollte seine Mandanten darauf hinwiesen, dass im Standardfall zum Nachweis ein Ausgangsvermerk zwingend notwendig ist.
Gemeinschaftliches Versandverfahren (T1-Verfahren)
In diesem Verfahren wird Nichtunionsware unter Zoll- und Steueraussetzung gegen Sicherheitsleistung im Unionsgebiet befördert oder versendet. Der Steuerberater kann dies ggf. daran erkennen, dass ihm eine Einfuhrrechnung vorliegt, ohne dass ihm ein Einfuhrabgabenbescheid oder eine Zollabrechnung des Zolldeklaranten vorliegt. Eine Einfuhr lässt sich dann leicht zu erkennen, wenn in der Rechnung die Herkunft der Ware aus dem Drittland ersichtlich ist. Sofern dies nicht aus der Rechnung zu erkennen ist, ist ein Lieferant aus dem Drittland ein Indiz für eine Einfuhr. Weitere Indizien ergeben sich aus vereinbarten Lieferbedingen (INCOTERMS). So wird beispielsweise DDP (Delivered Duty Paid) innerhalb der EU fast nie verwendet, im außereuropäischen Zusammenhang aber sehr häufig. Zu den INCOTERMS weiteres hier. Ein weiteres Indiz ist eine Präferenzerklärung, weil in dieser explizit das Herkunftsland steht.
Gleiches gilt für das gemeinsame Versandverfahren, das für Warenlieferungen zwischen einem EFTA-Staat oder einem anderen Vertragsstaat wie Großbritannien und einem EU-Staat anwendbar ist.
Aktive Veredelung
In diesem Zollverfahren werden Gegenstände zoll- und abgabenfrei zur Reparatur bzw. Be- oder Verarbeitung unter zollamtlicher Überwachung in die EU eingeführt. Nach Be-oder Verarbeitung bzw. Reparatur werden diese Gegenstände im Regelfall wieder ausgeführt. Der Verarbeitungsbetrieb wird normalerweise eine Rechnung über Lohn- und Materialbestandteile ohne Umsatzsteuer erstellen. Um die Abgabenfreiheit der Ein- und Wiederausfuhr und Steuerfreiheit der Be- oder Verarbeitung sicher zu stellen, muss der Verarbeitungsbetrieb den Nachweis der Wiederausfuhr über einen Ausgangsvermerk führen. Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet, werden die Zollbehörden einen Abgabenbescheid erlassen. In diesem werden ggf. Zoll und Verbrauchsteuern, auf jeden Fall aber Einfuhrumsatzsteuer auf den Wert des Gegenstandes nach Reparatur bzw. Be- und Verarbeitung erhoben. In diesen Fällen kann der Steuerberater aufgrund der Reparatur- oder Verarbeitungsrechnung erkennen, dass zollrechtlich das Verfahren der aktiven Veredelung zu beenden ist.
Hinweise
(1) Neben den Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr), der Ausfuhr, den Versandverfahren und der aktiven Veredelung gibt es weitere zollrechtliche Nichterhebungsverfahren von Bedeutung wie beispielsweise das Zolllager oder die vorübergehende Verwendung.
(2) Steuerberater sind in der Lage, zollrechtlich relevante Vorgänge ihrer Mandanten erkennen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie für ihre Mandanten die Finanzbuchhaltung erstellen. Schwieriger wird es, wenn die Finanzbuchhaltung durch den Mandanten selbst erstellt wird. Dann gibt es für den Steuerberater nur die Möglichkeit, durch Nachfrage entsprechende Vorgänge zu eruieren. der Steuerberater hat in jedem fall einen Beratungsansatz.
Autoren:
Susanne Zaczek, Zollagentin, www.zoll-service-kiel.de
Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
- Schlagwörter:
- aktive Veredelung
- Ausfuhr
- Einfuhr
- Export
- Finanzbuchhaltung
- Import
- Steuerberater
- T1-Verfahren
- UStAE
- Versandverfahren
- vorübergehende Verwahrung
- Zoll
- Kategorien:
- Zoll / Customs Duties
Kommentare
Einen Kommentar schreiben