Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Steuerfalle Zugewinnausgleich

von Peter Scheller

Steuerfalle Zugewinnausgleich

Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft – korrekt des Güterstandes der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich – erfolgt in den meisten Fällen bei einer Ehescheidung. Hier gibt es viele steuerliche Risiken

Ausgleichsverpflichtung aus Zugewinnausgleich

Ein häufig übersehene Steuerfalle ist die Übertragung eines Grundstücks des ausgleichsverpflichteten Ehepartners an den ausgleichsberechtigten Ehepartner zur Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung. Wenn der ausgleichsverpflichtete Ehepartner die Immobilie vor weniger als 10 Jahren erworben hat, droht die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes.

Beispiel: Die Ehefrau hat gegenüber ihrem Ehemann einen Ausgleichsanspruch von € 500.000. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, überträgt er eine vermietete Wohnung im Wert von € 500.000 auf seine Ehefrau. Die Wohnung hatte er vor 9 Jahren zu einem Preis von € 200.000 einschließlich Nebenkosten erworben. Die Übertragung der Grundstückes ist steuerlich eine fiktive Veräußerung. Der Wegfall der Ausgleichsverpflichtung gilt als Veräußerungspreis. Im Ergebnis muss der Ehemann einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von € 300.000 (€ 500.000 – € 200.000) versteuern.

Im Beispielsfall hätten sich die Partner darauf einigen sollen, dass die Übertragung erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist vorzunehmen. Der Ehemann hätte die Ausgleichsforderung verzinsen und das Grundstück als Sicherheit stellen können, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

Die Übertragung des eigenen Familienheimes oder einer anderen selbst genutzten Wohnung führt allerdings nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten kann dazu führen, dass die so genannte Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels überschritten wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums mehr als drei Objekte veräußert werden. Sofern aber ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, unterliegen alle betroffenen Veräußerungsgewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer.

Gemischte Schenkung

Problematisch ist auch, wenn der Wert der übertragenen Immobilie höher als der Ausgleichsanspruch ist. Dann ist ein Teil der Übertragung eine Veräußerung und der andere Teil eine Schenkung. Es können Einkommen- und Schenkungsteuer nebeneinander entstehen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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