Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Steuerliche Risiken eines unerledigten T-Papiers

von Autorenteam

Nicht ordnungsgemäß erledigte T-Papiere führen dazu, dass das externe Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird. Fehler in der Beendigung des Versandverfahrens führen dazu, dass Einfuhrabgaben fällig werden. Ferner drohen die Eröffnung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Risiken liegen aber nicht nur im Bereich des Zollrechts sondern auch im steuerlichen Bereich.

Ein unerledigtes T-Papier können steuerlich und wirtschaftlich nachteilige Folgen haben.

Versagung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Die Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) ist eine Verbrauchsteuer, die nicht von den Finanzbehörden, sondern den Zollbehörden erhoben wird. Formalrechtlich gelten für die EUSt vorrangig zollrechtliche Vorschriften. Wird ein T-Papier nicht erledigt, setzen die Zollbehörden in einem Einfuhrabgabenbescheid nicht nur Zölle sondern auch die EUSt fest.

Einfuhrabgabenschuldner kann nicht nur der Importeur sein, sondern auch der Anmelder sowie andere Beteiligte. Ein Einfuhrabgabenbescheid kann auch gegenüber beauftragt Zollagenten, Verarbeitungsbetriebe, Spediteure oder Frachtführer erlassen werden. Schmerzlich ist für Logistikdienstleister, dass sie die EUSt aus der Einfuhr des Kunden selbst  nicht als Vorsteuer abziehen dürfen. Erklären sie die EUSt dennoch in ihrer eigenen Umsatzsteuervoranmeldung, ist dies entweder eine Steuerstraftat oder mindestens eine Ordnungswidrigkeit.

Strafen, Buß- und Ordnungsgelder und ähnliches

Geldstrafen, Buß- und Ordnungsgelder und Verzugszinsen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Schadenersatzansprüche

Logistikunternehmen geben Transportaufträge an Subunternehmer (z.B. Frachtführer) weiter. Es kommt vor, dass Subunternehmerketten entstehen, in die Speditionen, Zollagenten, Verarbeitungsbetriebe, Frachtführer, Linienagenten und Lagerhalter eingeschaltet sind. Begeht ein Unternehmen in der Kette die zollrechtliche Verfehlung, ergeben sich häufig Schadenersatzansprüche, wobei theoretisch diese Schadenersatzansprüche durch die gesamt Unternehmerkette laufen können.

Beispiel:

Ein Geschäftskunde aus dem Drittland beauftragt ein Verarbeitungsunternehmen mit der Reparatur eines Gegenstandes. Ein Zollagent wird mit der zollrechtlichen Abwicklung beauftragt woraufhin er ein T1-Papier eröffnet. Nach durchgeführter Reparatur des Gegenstandes beauftragt das Verarbeitungsunternehmen einen deutschen Spediteur mit dem Transport des Gegenstandes zu einem deutschen Seehafen und mit der Erledigung des T-Papiers. Die Spedition gibt den Frachtauftrag an einen deutschen Frachtführer weiter. Der Fahrer des Frachtführers fährt den Gegenstand zum Verladeort, ohne die zollrechtliche Abwicklung zu veranlassen. Der Gegenstand wird verladen und verlässt ohne Erledigung des T-Papiers die Europäische Union. Die Zollbehörden erlassen nach einigen Wochen einen Abgabenbescheide gegen den Zollagenten und das Verarbeitungsunternehmen. Gleichzeitig setzen die Zollbehörden gegen das Verarbeitungsunternehmen ein Bußgeld fest.

Eine Berichtigung des Abgabebescheides misslingt und das Verarbeitungsunternehmen bezahlt die Einfuhrabgaben und das Bußgeld. Das Verarbeitungsunternehmen fordert vom Spediteur Schadenersatz,. Dieser wiederum versucht vom eigentlichen Verursacher der Pflichtverletzung, nämlich dem Frachtführer, Kompensation zu erlangen.

Sieht man sich die Risikolage aus Sicht des Spediteurs an, ergibt sich folgendes Bild:

  • Die Schadenersatzforderung gegen den Frachtführer ist möglicherweise nicht vollständig zu realisieren, wenn es sich hierbei um ein kleines Transportunternehmen handelt und dessen Zollversicherung den Schaden nur teilweise deckt.
  • Der Spediteur wird den Anspruch des Verarbeitungsunternehmens kaum entziehen können. Dieser beinhaltet Einfuhrabgaben (Zölle und EUSt) und ggf. auch die festgesetzte Bußgelder und Verzugszinsen. Zu prüfen ist, ob in in welchem Umfang die Zollversicherung des Spediteurs den Schaden deckt. Soweit eine Obliegenheitsverletzung des Spediteurs vorliegt, wird der Versicherer einen teil des Schadens nicht ersetzen. Auf jeden Fall muss der Spediteur aber den regelmäßig vereinbarten Eigenbehalt tragen müssen.
  • Der Spediteur wird für die Inanspruchnahme des Frachtführers und die Abwehr von Ansprüchen des Verarbeitungsbetriebs eine Rechtsanwaltskanzlei einschalten, was entsprechende Kosten verursacht. Werden Auseinandersetzung vor den Gerichten ausgetragen, kommen ggf. Gerichtsgebühren hinzu.
  • Im Unternehmen bindet der gesamte Vorgang Ressourcen. Geschäftsführer und Arbeitnehmer müssen sich unter Umständen über Monate oder Jahre mit dem Vorgang beschäftigen.

Sofern sich die Verfahren über Jahre hinziehen, müssen Risiken im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen berücksichtig werden. Rückgriffsrechte sind bei der Bemessung der Rückstellung mindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählen

  • Erstattungsansprüche gegen Versicherungen,
  • unbestrittene Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer, sofern dieser bonitätsmäßig in der Lage ist, entsprechende Ansprüche zu begleichen

Ein Restrisiko, für das eine Rückstellung zu bilden ist, wird immer beim Spediteur verbleiben.

Verbrauchsteuern

Wenn verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Energieerzeugnisse, Tabak) im Versandverfahren transportiert werden und das T-Papiers nicht erledigt wird, wird auch noch die entsprechende Verbrauchsteuer festgesetzt.

Autor:

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Susanne Zaczek, Zollagentin, www.zoll-service-kiel.de

Bildquelle: www.fotalia.com

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