Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Steuervergünstigung bei landseitiger Stromversorgung

von Peter Scheller

Steuervergünstigung bei landseitiger Stromversorgung

Im Stromsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Eine davon betrifft die Steuervergünstigung bei landseitiger Stromversorgung der gewerblichen Schifffahrt. In einem nunmehr vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden ist, wenn ein Schiff zur Überholung in einer Werft liegt und von dieser mit Strom versorgt wird.

Steuerermäßigung

Der normale Stromsteuertarif beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Im Fall der landseitigen Stromversorgung der Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, beträgt die Stromsteuer nur 0,50 Euro je Megawattstunde.

Diese massive Begünstigung hat dient umweltpolitischen Zielen. In Seehäfen entsteht eine erhebliche Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmbelastung dadurch, dass Schiffe während der Liegezeiten ihren Strombedarf durch das Betreiben schiffseigener Hilfsdiesel oder Generatoren decken. Diese Belastungen sollen durch die landseitige Stromversorgung der Schiffe gemindert werden.

Urteil des BFH

Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.12.2016 (VII R 4/16) entschieden, dass die Versorgung von Wasserfahrzeugen während des Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur nicht begünstigt ist.

Der BFH begründet dies mit, dass die Begünstigung nur „im Hafen liegende Schiffe“ begünstigen soll. Außerdem sprächen Praktikabilitätsgründe und solche der Steueraufsicht gegen die Anwendung der Ermäßigung. Es ließe sich nämlich nicht leicht die Unterscheidung treffen, ob die Stromversorgung der Aufrechterhaltung der Schiffsinfrastruktur oder der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten diene. Letzteres wäre auf jeden Fall nicht begünstigt.

Kritik

Der BFH startet mit großen Ausführungen zum Sinn und Zweck der Begünstigungsregelung. In der Folge legt der Senat aber nur den Begriff „Liegeplatz im Hafen“ aus. Nicht untersucht wird, ob die umweltpolitische Motivation auch für Liegezeiten in einer Werft gilt. Hier hätte man sich eine Feststellung gewünscht, ob während der Werftliegezeit grundsätzlich nur eine landseitige Stromversorgung zum Einsatz kommt. Wäre dies nicht der Fall, würde eine Stromversorgung durch die Werft durchaus umweltpolitisch gewollt sein.

Das Argument der Praktikabilität und der Steueraufsicht ist schwach. Es gibt im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht zahllose Beispiele, in den Erzeugnisse oder Verbräuche entweder tatsächlich getrennt erfasst und buchmäßig getrennt aufgezeichnet werden müssen. Das wäre hier sicherlich auch möglich. Wenn dann die Werft keine zur Nachprüfung ausreichenden Aufzeichnungen führt, setzt man eben die höhere Steuer fest.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 7 plus 2.