Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Strafrechtliche Risiken falscher Einfuhranmeldungen

von Peter Scheller

Falsche Einfuhranmeldungen können strafrechtliche Risiken haben, wie zwei etwas ältere Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) zeigen. Dabei kann es sein, dass in auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Rechtsprechung ist nicht nur für importierende Unternehmen von Bedeutung sondern betreffen auch deren Dienstleister wie Zollagenten, Spediteure und andere Logistikdienstleister.

Die nachfolgenden Urteile verdeutlichen das Risiko:

BGH vom 22.05.2012, 1 StR 103/12

Diesem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Eine Gruppe hatte Mobiltelefone, MP3-Player und weitere elektronische Geräte aus China in Deutschland eingeführt. Die Gegenstände wurden bei der Einfuhr zollrechtlich nicht gestellt, was an sich schon eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Angemeldet wurden Tarnwaren. Dadurch wurden Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrzölle verkürzt. Die Beklagten wurden für zwei Steuerstraftaten verurteilt; erstens für die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und zweitens dafür, dass die Umsatzsteuer auf den Weiterverkauf der Geräte nicht erklärt und abgeführt wurden. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt.

Der BGH hob das Urteil auf. Eine wesentlicher Grund war, dass der BGH das Strafmaß für zu milde hielt. Der BGH führte außerdem aus dass der Schmuggel ein selbständiger Tatbestand sei und deshalb bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die Hinweise kann man nur verstehen, wenn man die aktuelle Rechtsprechung der BGH zur Strafbemessung kennt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Den Hinweis zum Schmuggel kann man nur so verstehen, dass insoweit ein strafverschärfender Grund vorliegt. Offen ließ der BGH, ob in diesem Fall zur Berechnung der Hinterziehungshöhe die hinterzogene EUSt und die hinterzogene Umsatzsteuer aus der Weiterveräußerung zusammengerechnet werden müsse.

BGH vom 26.06.2012, 1 StR 289/12

In der Praxis dürfte dieser Fall aus verschiedenen Gründen viel interessanter sein.

Es waren Werkstoffe aus Nigeria in Deutschland eingeführt worden. In der Zollanmeldung wurde ein zu niedriger Warenwert angegeben. Dadurch wurde die EUSt um mindestens € 814.265,42 zu niedrig festgesetzt. Die Veräußerung der Materialien in Deutschland wurde ordnungsgemäß mit Umsatzsteuer abgerechnet und die Umsatzsteuer hierauf wurde angemeldet und gezahlt.

Der BGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der BGH hielt es für unerheblich, dass das Unternehmen bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Zahlung der EUSt diese als Vorsteuer hätte abziehen können. Dem Fiskus ist im Ergebnis überhaupt kein Schaden entstanden. Die Umsatzsteuer aus der Weiterveräußerung wurde angemeldet und abgeführt und die EUSt hätte als Vorsteuer abgezogen werden können. Der BGH sieht hierin lediglich eine Art Schadenswiedergutmachung, die sich nur strafmindernd auswirken könne. Eine Verurteilung als Straftat hindert es aber nicht.

Schlussfolgerung

Gerade der zweite Fall zeigt das große Risikopotential falscher Einfuhranmeldungen. Außer in Bagatellfälle müssen Beteiligte  strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Eine Straftat erfordert vorsätzliches Handeln, wobei allerdings bedingter Vorsatz reicht. Ein bedingter Vorsatz liegt vor, wenn eine Person einen Schaden für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, er diesen aber nicht unbedingt herbeiführen will. Sofern kein Vorsatz gegeben ist, dürfte auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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