Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Termin: EU-Erbrechtsverordnung zum 17.08.2015

von Peter Scheller

Termin: EU-Erbrechtsverordnung zum 17.08.2015

In genau einer Woche wird die EU-Erbrechtsverordnung anwendbar. Die Verordnung regelt erstmals, welche Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU zur Anwendung kommt. Damit wird erstmals unabhängig vom jeweiligen nationalen Recht geregelt, dass nur das Erbrecht eines Staates anwendbar ist. Dies gilt für den gesamten Nachlass. Die Unterscheidung zwischen unbeweglichem und unbeweglichem Vermögen spielt in der Zukunft keine Rolle mehr.

Grundsätzlich wird in Zukunft das Recht des Staates anzuwenden sein, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass es für deutsche Erblasser, die im EU-Ausland ansässig sind, zu einer entscheidenden Änderung kommt. Nach internationalem deutschen Erbrecht ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hat. In Zukunft wird auf den Nachlass Deutscher, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, das dortige Recht anzuwenden sein. Ist ein Deutscher also in Spanien ansässig, kommt nicht mehr deutsches sondern spanisches Recht zur Anwendung. Gleichzeitig ergeben sich aber auch Änderungen für Staatsangehörige anderer EU-Staaten. Ein in Deutschland ansässiger Spanier wird also in Zukunft nach deutschem und nicht nach spanischen Recht vererben.

Allerdings gibt es eine Regelung, die den vorgenannten Grundsatz aushebelt. Verfügt der Erblasser, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist dieses Recht anwendbar. Allerdings muss er dies in seinem Testament eindeutig so regeln. Wollen also im Ausland lebende Deutsche deutsches Erbrecht wählen, müssen sie dies in ihrem Testament entsprechend regeln. Im Ausland lebende Deutsche ohne Testament müssen jetzt ein solches errichten, um deutsches Recht zu wählen. Testamente ohne eine entsprechende Rechtswahl müssen entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt für in Deutschland lebende EU-Ausländer, die das Recht ihres Heimatstaates wählen wollen.

Dabei sollte nicht vergessen werden, den Gerichtsstand für spätere Erbstreitigkeiten zu regeln. Es werden die Gerichte des Staates zuständig sein, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Er kann in einer Nachlassverfügung aber auch regeln, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Verordnung nicht für die EU-Mitgliedsstaaten Dänemark, Irland und Großbritannien gilt. Für Nicht-EU-Mitgliedsstaaten entfaltet die Verordnung auch keine direkte Wirkung.

Weitere Hinweise siehe hier.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

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