Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umsatzsteuer: Quick Fixes (1)

von Peter Scheller

In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.

Eine wesentliche Änderung betrifft innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer oder der Abnehmer einen Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedsstaat befördert oder versendet. Befördern liegt vor, wenn ein Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern und Transportmitteln einen Gegenstand bewegen. Versenden liegt vor, wenn ein Dritter - beispielsweise Spedition oder Frachtführer - mit dem Transport beauftragt wird. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Das lieferenden Unternehmen muss bestimmte buch- und belegmäßige Nachweise erbringen.

Die Neuregelungen zur innergemeinschaftlichen Lieferung wird wie folgt neu geregelt:

  • Der Empfänger der Lieferung muß im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS der Europäischen Union registriert sein. MIAS ist eine Suchmaschine (keine Datenbank) der Europäische Kommission, in der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern (MwSt-IdNr.) gespeichert werden. Für Unternehmen mit gültiger MwSt-IdNr. ergeben sich insoweit keine Probleme. Deutschen Unternehmen ist weiter anzuraten, die MwSt-IdNr. ausländischer Geschäftspartner durch qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen und das Ergebnis der Abfrage zu dokumentieren.
  • Der Abnehmer muss dem Lieferanten seine MwSt-IdNr. mitteilen und buchmäßig aufzeichnen. Fraglich ist, ob die MwSt-IdNr. tatsächlich vor der Beförderung beim Lieferanten vorliegen muss oder auch eine nachträgliche Mitteilung ausreichend für die Steuerfreiheit ist.
  • Die wichtigste Änderung ist, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen fristgerecht und richtig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden müssen. Eine verspätete Abgabe ist nur dann unschädlich, wenn der Lieferer das Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden begründen kann. Was unter dem Begriff zur Zufriedheit der zuständigen Behörden zu verstehen ist, wurde nicht definiert.

Gleichzeitig wurden die Regelungen zum belegmäßigen Nachweis erheblich verschärft. Die Belege müssen von Personen ausgestellt sein, die vom Lieferanten und Abnehmer unabhängig sind. Entsprechende Belege sind beispielsweise:

  • CMR-Frachtbriefe
  • Konnossemente
  • Luftfracht- oder Spediteursrechnungen
  • Versicherungspolicen für Versand
  • Bankunterlagen Zahlung Frachtgeld
  • Bestätigung einer öffentlichen Stelle
  • Bestätigung des Lagerinhabers im Zielland

Hinweis:

(1) Zu beachten ist, dass die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. des Folgemonats abzugeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob das liefernde Unternehmen seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder quartalsweise abgeben muss oder ob er für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass eine Zusammenfassende Meldung in der Regel vor einer Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

(2) Der Nachweis durch Handelsrechnung und Gelangensbestätigung wird ab 2020 nicht mehr ausreichend sein. Können oben genannte Belege nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerfreiheit.

(3) Problematisch sind die Abholfälle. Holt der Abnehmer die Gegenständen mit eigenen Transportmitteln - in der Regel eigenem LKW - ab, liegen die oben genannten Belege schlicht nicht vor. Hier bleibt abzuwarten, welche Nachweise die Finanzverwaltung in solchen Fällen verlangen wird.

(4) Bei CMR-Frachtbriefen ist darauf zu achten, dass diese richtig und vollständig ausgefüllt und vom Absender und Frachtführer unterschrieben sind (Art. 5 und 6 CMR / Convention relative au contrat de transport international de marchandise par route). In Deutschland kann die Unterschrift auch durch Stempelvordruck mit Nachbildung der Unterschrift des Vertretungsberechtigten ersetzt werden. Ein Firmenstempel reicht nicht.

Sofern die CMR-Frachtbriefe nicht vollständig und richtig ausgestellt oder nicht ordnungsgemäß unterschrieben sind, gibt es nachteilige Folgen:

(a) Einerseits entfällt die Steuerfreiheit. Dabei ist darauf zu achten, dass die richtigen Unternehmensvertreter unterschreiben. In Fällen, in denen ein Lieferant eine Spedition mit dem Transport beauftragt und diese eine Frachtführer als Subunternehmen mit dem Transport beauftragt, ist Absender nicht der Lieferant sondern die Spedition.

Nach CMR muss der Empfänger der Gegenstände den CMR-Frachtbrief nicht unterschreiben. Diese Unterschrift wird vom heutigen Umsatzsteuerrecht aber verlangt. Das bedeutet, dass der Lieferant den CMR-Frachtbrief vom Spediteur erhält; und zwar unabhängig davon, ob er den Spediteur beauftragt hat oder nicht.

(b) In einigen Staaten ist das Mitführen eines richtigen und vollstndigen CMR-Frachtbriefes Pflicht. Sofern ein LKW angehalten wird und ergibt die Prüfung durch die Polizei, dass kein oder ein unvollständiger oder falscher CMR-Frachtbrief die Ware begleite, werden vor Ort Bußgelder verhängt und kassiert.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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