Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umsatzsteuer: Quick Fixes (2)

von Peter Scheller

In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister auf einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen solche bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.

Das Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten, welches sich auf dem Betriebsgelände oder in der Nähe des Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Geschäftskunde diese aus dem Lager entnimmt. Problematisch sind die Fälle, in denen ein ausländischer Lieferant ein Lager bei einem deutschen Produktionsunternehmen hat. Nach einer inzwischen in Teilbereichen überholten Meinung der Finanzverwaltung ergeben sich nachteilige Folgen; wie nachfolgedes Beispiel zeigt:

Ein niederländischer Lieferant (NL) hat mit einem deutschen Produktionsunternehmen (D) ein Consignment Distribution Agreement. Das Lager befindet sich auf dem Betriebsgelände von D. Das Eigentum geht erst bei Entnahme von Waren von NL auf D über. NL rechnet ohne Umsatzsteuer ab, weil es von einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausgeht.

Die deutsche Finanzverwaltung hatte eine andere Rechtausffassung:

  • NL führt ein (steuerfreies) innergemeinschaftliches Verbringen aus, weil die Verfügungsmacht erst in Deutschland von NL auf D übergeht. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen muss NL in den Niederlanden und als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland melden.
  • Bei Entnahme führt NL eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus. NL muss die Lieferung mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.
  • Das bedeutet, dass sich NL umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren lassen muss und hier alle umsatzsteuerlichen Pflichten zur erfüllen hat.

Dies ist im Regelfall eine nicht gewünschte Konsequenz.

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen hat die Rechtsprechung des BFH inzwischen dazu geführt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen dann vorliegen, wenn bei Beförderungsbeginn feststeht, wer Empfänger die Lieferung sein wird und ein unmittelbare Lieferung vorliegt.

Nunmehr haben sich die Finanzminister der EU auf eine Konsigantionslagerregelung im Mehrwertsteuerrecht geeinigt. Folgende Anforderung stellt die neue Regelung:

  • Die Neuregelung gilt nur für innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Bei Beförderung besteht eine Konsignationslagervereinbarung.
  • Der Lieferant befördert oder versendet die Gegenstände.
  • Der Lieferant hat weder Sitz noch feste Niederlassung im Zielland.
  • Der Empfänger hat MwSt-IdNr. des Ziellandes und diese ist dem Empfänger zu Beginn der Beförderung bekannt.
  • Der Lieferant und der Abnehmer haben ein Register zu führen; aus denen sich Daten zum Vertragspartner, zur Vereinbarung sowie zur Ein- und Auslagerung ergeben müssen.
  • Die eingelagerten Gegenstände müssen in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden.

In diesen Fällen liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Die Entnahme aus dem Lager muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Eine Überschreitung der Frist führt zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen des Lieferanten mit den oben dargestellen nachteilgen Folgen.
  • Ein Rücktransport ohne Auslieferung führt mehrwertsteuerlich zu keinem Vorgang. Eine ordnungsgemäße Erfassung im Register des Lieferers ist notwendig.
  • Ein Austausch gegen anderen Abnehmer ist möglich, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ein nachträglicher Wegfall von Voraussetzungen führt zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen des Lieferanten.

Hinweise:

(1) Die Neuregelung gilt nicht für Drittlandsfälle. Folgendes Beispiel macht die Problematik deutlich:

Ein Schweizer Unternehmen (CH) hat in Deutschland ein Konsignationslager bei einem deutschen Geschäftspartner (D).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt insoweit eine Einfuhr durch CH vor. Bei Entnahme führt CH eine in Deutschland steuerpflichtige Lieferung an D aus. CH muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und hier alle umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen.

Daneben gibt es ein erheblichen weiteres Risikopotential. Nach Auffassung der Verwaltung kann D die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn er die Einfuhr zollrechtlich anmeldet.

(2) Bei Drittlandsfällen ist immer zu prüfen, ob das Lager nicht als Zolllager betrieben werden sollte. Lagerinhaber kann nur das deutsche Unternehmen sein, weil drittländische Unternehmen keine zollrechtliche Bewilligung als Lagerbetreibung erhalten.

(3) Bei bestehenden Konsignationslagerverträgen ist zu prüfen, ob diese zum 1. Januar 2020 an die neuen Regelungen anzupassen sind.

(4) Sofern der ausländische Lieferant das Lager selbst betreibt und eigenes Lagerpersonal einsetzt, könnte dies zu einer festen Niederlassung in Deutschland führen. Dies hätte zur Folge, dass die Konsignationslagerregelung nicht mehr anwendbar ist. Dann ist zu prüfen, ob aufgrund der dann gültigen Rechtslage eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen kann.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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