Umsatzsteuer: Rechnung
von Peter Scheller
Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung stellt eine formelle Anforderung des Umsatzsteuerrechts dar. Sofern die Rechnung fehlerhafte Angaben enthält oder geforderte Angaben fehlen, können sich hieraus erhebliche Nachteile für den Rechnungsaussteller und vor allem den Rechnungsempfänger ergeben. Dieses eigentlich so einfache Regelungsgebiet erweist sich in der Praxis häufig als "Minenfeld". Aus diesem Grund müssen sich deutsche Finanzgerichte und der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit Fragen aus diesem Bereich beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs.
Grundsätzlich muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; bei Abschlagrechnungen den Zeitpunkt der vereinbarten Vereinnahmung des Entgelts,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Daneben gibt es besondere Hinweisverpflichtungen bei Leistungen an Nichtunternehmer (2 Jahre Aufbewahrungsfrist), bei Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger ("Gutschrift") oder bei der Erbringung von Leistungen an Unternehmer im übrigen EU-Ausland ("Reverse Charge").
Sofern die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden, kann der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er Unternehmer ist, der steuerpflichtige Umsätze ausführt und die Lieferung oder Dienstleistung für sein Unternehmen bezieht. Sofern Rechnungen unvollständig oder fehlerhaft sind, versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug. Der BFH hatte in zwei aktuellen Fällen zu entscheiden, ob die Rechnungsangaben ausreichend sind:
- Im Urteil vom 15.10.2019 (V R 29/19) ging es gleich um zwei Fragestellungen. Erstens stellte sich die Frage, ob die Bezeichnung "Trockenbau" als handelsüblich Bezeichnung (siehe oben Nr. 5) ausreichend sei. Dies bejaht der BFH, wenn sich die Rechnung auf ein konkretes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. Im übrigen war streitig, ob das Fehlen des Leistungszeitpunktes (siehe oben Nr. 6) die Rechnung fehlerhaft mache. Der BFH führt aus, dass im Fall von Trockenbau- und Gerüstbauarbeiten, die als Werklieferung oder -leistung zu qualifizieren seien, die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme erbracht werden. Sofern Abnahme und Rechnungstellung im selben Monat erfolge, wäre das Rechnungsdatum gleichzeitig als Leistungsdatum zu betrachten. Sofern allerdings Rechnungen in Folgemonaten erstellt werden, sollten das Leistungsdatum regelmäßig auf der Rechnung vermerkt werden.
- Im zweiten Urteil vom 10.07.2019 (XI R 28/18) ging es ebenfalls um die handelsübliche Bezeichnung. Der Unternehmer hatte dort die Waren nicht weiter spezifiziert, sondern Gegenstände nur "handelsüblich" bezeichnet. Dabei ging es um Gattungsbezeichnungen wie „T-Shirt“, „Hosen“, „Kette“ oder „Handyzubehör“. Der BFH sah dies dann als ausreichend an, wenn der Hersteller Waren üblicherweise unter dieser Bezeichnung in den Verkehr bringt. Entscheidend ist, was Kaufleute üblicherweise untereinander als handelsübliche Bezeichnung verwenden.
Hinweise:
(1) Grundsätzlich können auch mehrere Belege gemeinsam eine Rechnung darstellen. Ergeben sich beispielsweise aus einem Lieferschein oder einer Auftragsbestätigung oben gemachte Angaben, so müssen diese Angaben in der Rechnung nicht wiederholt werden. Voraussetzung ist allerdings das zwischen Lieferschein oder Auftragsbestätigung und endgültiger Rechnung einnachvollziehbarer Zusammenhang besteht.
(2) Verträge können ebenfalls Rechnungscharakter haben. Das bietet sich insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie beispielsweise Mietverträgen an. Allerdings muss dann der Vertrag alle o.g. Angaben enthalten; siehe auch hier.
(3) Ein häufig auftretendes Problem sind Leistungen, die umsatzsteuerlich falsch qualifiziert werden. Die geschieht häufig bei bestimmten Leistungen - beispielsweise Vermittlungen von Beförderungsaufträgen - an deutsche Geschäftskunden. Diese können bei grenzüberschreitender Beförderung steuerfrei sein. Bei falschem Umsatzsteuerausweis schuldet der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer, der Leistungsempfänger kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Hier hilft dann nur noch eine Rechnungsberichtigung. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand, eine Zinsbelastung und der Ärger mit dem Geschäftspartner bleiben aber.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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