Umsatzsteuer: Versandhandel
von Peter Scheller
Grundsätzlich nimmt die Bedeutung des internationalen Versandhandels in einer globalisierten Welt einen immer größeren Raum ein. Ferner nimmt der Handel über Internetplattformen (e-commerce Plattformen) wie Amazon, ebay und viele andere zu. Dabei steht der Handel mit privaten Kunden (B2C-Geschäft) im Vordergrund, wobei sich zwischenzeitlich auch Spezialplattformen gebildet haben, die nur auf den Geschäftskundenbereich (B2B-Geschäft) abzielen.
Im B2B-Bereich müssen deutsche Unternehmen sicherstellen, dass Rechnungen korrekt ausgestellt werden und sie alle Unterlagen und Nachweise zur Geldendmachung der Steuerfreiheit bei Ausfuhr oder innergemeinschaftlicher Lieferung oder zum Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer oder in Rechnung gestellter Umsatzsteuern auch in diesem Handelsweg erhalten.
Grundsätzlich ist die Lieferung von Waren an Privatkunden (B2C-Bereich) innerhalb des EU-Auslandes in Deutschland steuerpflichtig, weil der Ort der Lieferung im Inland liegt (§ 3 Abs. 6 UStG) und für Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet – anders als im B2B-Bereich – kein Steuerbefreiungstatbestand in Betracht kommt, es sei denn es ist ein solcher nach § 4 Nr. 8 ff. UStG. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt im Versandhandel. Nach § 3c UStG verlagert sich der Ort der Lieferung in den EU-Mitgliedsstaat, in dem Beförderung oder Versand endet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das liefernde Unternehmen muss den Gegenstand befördern oder versenden. Das bedeutet, dass Abholfälle nicht unter die Versandhandelsregelung fallen.
- Die jeweils im Zielland maßgebliche Lieferschwelle wurde im vorangegangenen Jahr nicht überschritten und wird voraussichtlich im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, kommt es zur Lieferortverschiebung, sprich die danach erfolgten Lieferungen sind im Zielland der Besteuerung zu unterwerfen. Die für das jeweilige Jahr gültigen Lieferschwellen können leicht im Internet recherchiert werden.
Hinweise:
- Nicht unter die Versandhandelsregelungen fällt die Lieferung neuer Kfz, verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen (z.B. Gebraucht- oder Kunstgegenstände).
- Der Unternehmer kann bei Unterschreiten der Lieferschwelle darauf verzichten, dass es zu einer Besteuerung im Herkunftsland kommt und weiterhin seine Umsätze im Bestimmungsland versteuern. Das macht dann Sinn, wenn das Unternehmen in einem EU-Mitgliedsstaat in einigen Jahren über und in anderen unter der jeweiligen Lieferschwelle liegt. So kann er verhindern, dass es zum ständigen Wechsel des Besteuerungssystems kommt.
- Die Überschreitung der Lieferschwelle führt dazu, dass sich das deutsche Versandhandelsunternehmen im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und alle umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat.
- Sofern Waren an Privatkunden im Drittland versandt werden, sind diese Lieferungen als Ausfuhr steuerfrei. Bei der Ausfuhr kommt es nicht darauf an, ob es sich beim Empfänger um ein Unternehmen oder einen privaten Abnehmer handelt. Allerdings kann es in solchen Fällen zu einer Besteuerung im Drittstaat kommen (z.B. der Schweiz).
Ab 2021 werden Unternehmen – ohne Nutzung virtueller Marktplätze – Lieferungen an Endverbraucher in andere EU-Mitgliedsstaaten Mehrwertsteuerbeträge im sog. One-Stop-Shop anmelden und zahlen (Art. 369c ff. MwStSystRL n.F.). Die Anmeldung ist beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. Dieses leitet dann die Steuern an den entsprechenden ausländischen Fiskus weiter. Damit entfällt die Steuerdeklaration und -abführung im entsprechenden Zielland. Damit entfallen allerdings faktisch auch die Lieferschwellen, weil die Besteuerung im Ursprungsland nur noch dann erfolgt, wenn der Gesamtumsatz im gesamten EU-Ausland 10.000 Euro nicht übersteigt (Art. 59c MwStSystRL n.F.). Auf der Rechnung wird in Zukunft ein Umsatzsteuerausweis entfallen. Die Neuregelung kann auch für Versandhändler aus Drittstaaten genutzt werden.
Ab 2019 gelten für in- und ausländische Betreiber elektronischer Marktplätze neue Haftungsregelungen (§ 25e UStG) und Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG). Da diese für deutsche Unternehmen der Im- und Exportbranche nur von untergeordneter Bedeutung sind, wird auf eine Darstellung der Regelungen an dieser Stelle verzichtet.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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