Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umzugskosten bei Arbeitnehmerentsendung nicht leichtfertig verschenken

von Peter Scheller

Umzugskosten bei Arbeitnehmerentsendung nicht leichtfertig verschenken

Die Autoren Peter Scheller und Michael Dauer haben in der Zeitschrift Praxis Internationale Steuerberatung (PIStB 11/2017, S. 304) einen Artikel um Thema Umzugskosten bei Arbeitnehmerentsendung nicht leichtfertig verschenken – Teil 1: Werbungskosten veröffentlicht. Der 2. Teil zu den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll wird in eine der nächsten Ausgaben folgen. Die Autoren behandeln das Thema Umzugskosten aus Sicht der zuziehenden Expatriates und ihrer Arbeitgeber.

Im Einzelnen geht es um folgendes:

Für zuziehende Arbeitnehmer ist es steuerlich von Bedeutung, welche Ausgaben im Zusammenhang mit einem Umzug als Werbungskosten abgezogen werden können. Daran knüpft sich auch die Frage, welche Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können. Umfang und Details abzugsfähiger Kosten wird durch das Beamtenrecht bestimmt, dass über den Verweis in R 9.9 Abs. 2 LStR mit wenigen Ausnahmen auch die Grundlage für den Werbungskostenabzug bildet. Im Einzelnen sind dies das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Auslandsumzugsverordnung (AUV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Anbindung an das Beamtenrecht hat zur Folge, dass pauschale Abzugsbeträge oder Höchstbeträge – anders als andere Pauschalbeträge des Steuerrechts – in regelmäßigen Abständen nach oben hin angepasst werden. Das bedeutet, dass sich Steuerpflichtige, Personalabteilungen und Berater immer über den aktuellen Stand solcher Abzugsbeträge unterrichten müssen. Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Anpassungen selten zum Jahresende erfolgen. Die aktuellen Werte sind ab dem 01.02.2017 anwendbar.

Arbeitgeber müssen sich mit den umsatzsteuerlichen Wirkungen der Umzugskosten beschäftigen, wenn sie für neue Arbeitnehmer Umzugskosten ganz oder teilweise übernehmen. Dabei geht es einerseits um den Vorsteuerabzug und andererseits um die zur Steuerpflicht führende unentgeltliche Wertabgabe.

Für Zuzügler aus Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, sind zollrechtliche Bestimmungen zu beachten, wenn sie Umzugsgut in das Zollgebiet der EU einführen. Wichtig ist in diesem Fall, was unter Umzugs- bzw. Übersiedelungsgut zu verstehen ist, welche zollrechtlichen Förmlichkeiten zu erfüllen sind und wann Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern anfallen können.

Die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis.

Der Umzug ausländischer Arbeitnehmer, die eine Stellung in Deutschland annehmen, führt zu Kosten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen oder der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen kann. Der Umfang des Werbungskostenabzugs wird maßgeblich durch das Beamtenrecht (Bundesumzugskosten-Gesetz und Auslandsumzugsverordnung) bestimmt. Der Umzugskostenbegriff ist ein weiter und beinhaltet neben Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen auch Kosten für umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder und Pauschbeträge für übrige Umzugsausgaben. Für Umzüge aus dem Aus- in das Inland sind laut Auffassung der Finanzverwaltung nur die niedrigeren Höchst- und Pauschbeträge des BUK einschlägig, was allerdings aufgrund einer BFH-Rechtsprechung zweifelhaft ist. Für Auslandsumzüge, insbesondere bei berufsbedingten Rückumzügen in das Heimatland, sind die höheren Pausch- und Höchstbeträge des AUV anzuwenden.

Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten ist für den Arbeitgeber grundsätzlich nur dann möglich, wenn er Auftraggeber ist, die Eingangsrechnungen auf Ihnen lauten und diese ordnungsgemäß sind. Die Abzugsfähigkeit ist umstritten, nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg aber dann möglich, wenn der Umzug überwiegend betrieblich veranlasst ist. Die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer ist für deutsche Unternehmen regelmäßig betrieblich veranlasst, sodass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Dieser bezieht sich allerdings nur auf die Umsatzsteuer aus Rechnungen für Mehraufwendungen wie Beförderungs- oder Reisekosten. Der Abzug der Umsatzsteuer aus Rechnungen für andere Aufwendungen ist nicht möglich. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer entfällt wegen der überwiegend betrieblichen Veranlassung der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer.

Beim Umzug aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU sind keine Einfuhrabgaben zu entrichten und keine Zollförmlichkeiten zu beachten. Der Umzug aus dem Drittland erfordert immer eine entsprechende Zollanmeldung. Unter gewissen Voraussetzungen ist die Einfuhr von Übersiedelungsgut zoll- und einfuhrumsatzsteuerbefreit. Die wichtigste Einschränkung besteht darin, dass das Übersiedelungsgut innerhalb von 12 Monaten nach Überführung in den freien Verkehr keiner anderen Person überlassen werden darf.

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern / Michael Dauer, Praemium Beratungs GmbH

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Kommentare

Kommentar von Ting_99 |

Super Artikel! Besonders hilfreich war vor allem die Unterscheidung zwischen Umzügen innerhalb der EU und aus Drittstaaten sowie die Darstellung der Bedingungen für steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber. Insgesamt ein informativer Beitrag für Personen, die mit internationalen Umzügen zu tun haben und beispielsweise einen Umzug aus Luzern nach Deutschland mit einem Umzugsunternehmen planen.

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