Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Unerledigte T-Papiere und ihre Folgen

von Peter Scheller

Ein unerledigtes T-Papiere führt dazu, dass das gemeinschaftsrechtliche Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird. Damit werden sämtliche neben Einfuhrzöllen und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Daneben können sich strafrechtliche Folgen ergeben; zumindest liegt aber eine Ordnungswidrigkeit vor.

Folgende Folgen eines unerledigten T-Papiers können sich ergeben.

Versagung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Verbrauchsteuer, die von den Zollbehörden erhoben wird. Für sie gelten im formalen Bereich weitgehend zollrechtliche Vorschriften. Wird ein T-Papier nicht vorschriftsmäßig erledigt, wird die Zollbehörden in einem Einfuhrabgabenbescheid nicht nur eine Zollschuld, sondern auch die EUSt festgesetzt.

Schuldner können der Einführende, der Anmelder sowie andere Beteiligte sein. Damit kann Schuldner auch ein beauftragter Zollagent, ein Verarbeitungsbetrieb, ein Spediteur oder Frachtführer sein. Diese Unternehmen dürfen die EUSt nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erworben haben. Ziehen sie die EUSt trotzdem in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung ab, begehen sie in der Regel eine Steuerstraftat, zu mindestens aber eine Ordnungswidrigkeit.

Strafen, Bußgelder und ähnliches

Geldstrafen, Buß- und Ordnungsgelder und ggf. auch Verzugszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Schadenersatzansprüche

Häufig werden Transportaufträge an Subunternehmer weitergegeben. Dabei kann eine Subunternehmerketten entstehen, in die Zollagenten, Verarbeitungsbetriebe, Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter etc. eingeschaltet sind. Begeht das letzte Unternehmen in der Kette die Verfehlung, weil beispielsweise der Fahrer dieses Frachtführers den Gegenstand bei Wiederausfuhr nicht gestellt hat, ergeben sich nicht nur gegen den Frachtführer Schadenersatzansprüche. Diese Schadenersatzansprüche können durch die gesamte Unternehmerkette laufen.

Beispiel: Ein Kunde aus dem Drittland beauftragt ein Verarbeitungsunternehmen mit der Reparatur einer Maschine. Ein Zollagent wird mit der zollrechtlichen Abwicklung beauftragt. Dieser eröffnet ein T1-Papier (externer Unionsversand). Nach Reparatur der Maschine beauftragt das Verarbeitungsunternehmen einen deutschen Spediteur mit dem Transport des Gegenstandes zu einem deutschen Hafen. Dieser soll auch das T-Papiers erledigen. Die Spedition gibt den Auftrag an einen deutschen Frachtführer weiter. Der Fahrer des Frachtführers fährt den Gegenstand zum Verladeort im Hafen, veranlasst aber nicht die zollrechtliche Abwicklung. Der Gegenstand wird verladen; eine Erledigung des T-Papiers erfolgt nicht. Nach einigen Wochen erlassen die Zollbehörde Einfuhrabgabenbescheide gegen den Zollagenten und das Verarbeitungsunternehmen. Gleichzeitig setzen die Zollbehörden gegen das Verarbeitungsunternehmen ein Bußgeld fest.

Eine Berichtigung der Abgabebescheide im Antragsverfahren gelingt nicht und das Verarbeitungsunternehmen muss Einfuhrabgaben und Bußgeld bezahlen. Der Verarbeitungsbetrieb fordert von Spediteur Schadenersatz. Dieser wiederum versucht vom eigentlichen Verursacher, dem Frachtführer, den Schaden ersetzt zu erhalten.

Die Risikolage des Spediteurs

Die Schadenersatzforderung gegen den Frachtführer ist möglicherweise nicht vollwertig, weil es sich beim Frachtführer um ein kleines Unternehmen ohne ausreichenden Versicherungsschutz handelt.

Dem Anspruch des Verarbeitungsunternehmens wird der Spediteur kaum abwehren können. Dieser umfasst die Einfuhrabgaben und möglicherweise auch festgesetzte Bußgelder und Verzugszinsen.

Möglicherweise übernimmt die eigene Zollversicherung auch nicht die volle Deckung, Auf jeden Fall aber verbleit der Eigenbehalt.

Es können auch erhebliche Aufwendungen im Bereich der rechtlichen Vertretung entstehen. Einerseits kann es rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Frachtführer wie auch dem Verarbeitungsbetrieb geben. Das verursacht nicht nur externe, sondern auch interne Kosten durch den erheblichen Zeitaufwand für Geschäftsführung und zuständige Arbeitnehmer.

Die Risiken ziehen sich häufig lange hin, was dann auch eine Darstellung beispielsweise durch Rückstellungen in Jahresabschluss notwendig macht.

Verbrauchsteuern

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Energieerzeugnisse, Tabak, Kaffee), wird im Fall des unerledigten T-Papiers auch noch die entsprechende Verbrauchsteuer festgesetzt.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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