Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Ursprungseigenschaft

von Susanne Zaczek

Ein wesentlicher Aspekt von Präferenz- und Freihandelsabkommens sind Zollvergünstigen, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Dabei handelt es sich um Zollpräferenzen. Ein wichtiges Prüfungsaspekt ist dabei die Feststellung, in welchem Territorium die jeweilige Ware ihren Ursprung Vertragsstaat hat. Die   Feststellung der Ursprungseigenschaft folgt verschiedenen Regeln.

Alle Freihandelsabkommen enthalten eine abschließende Aufzählung, in welchen Fällen ein Erzeugnis als im jeweiligen Land vollständig gewonnen oder hergestellt gilt. Waren können die Ursprungseigenschaft nicht nur durch vollständige Gewinnung oder Herstellung, sondern auch durch ausreichende Be- oder Verarbeitung der verwendeten Vormaterialien erlangen. Die Europäische Union gilt in allen von der Union abgeschlossenen Verträgen hinsichtlich aller Präferenzregelungen als ein "Land". Die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Be- oder Verarbeitungen können deshalb in Betrieben in Deutschland und/oder anderen Mitgliedstaaten erfolgen. Es gibt einige Ursprungsprotokolle mit der Besonderheit, dass Vormaterialien mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union gelten. Zum EWR gehören die Europäische Union, Island, Liechtenstein und Norwegen. Der Nachweis des EWR-Ursprungs erfolgt durch den Präferenznachweis, in dem als Ursprungsland "EWR" angegeben ist.

Zur Feststellung des präferenziellen Ursprungs einer Ware sind die zur Herstellung bezogenen Vormaterialien zu unterscheiden:

  • Vormaterialien mit Präferenzursprung in der Europäischen Union,
  • Vormaterialien mit Präferenzursprung in einem Land, mit dem kumuliert werden kann,
  • Vormaterialien ohne Präferenzursprung (das gilt beispielsweise auch für Vormaterialien mit Präferenzursprung in einem Land, mit dem nicht kumuliert werden kann, oder Vormaterialien, deren Ursprung nicht nachgewiesen werden kann).

Die Ursprungseigenschaft muss beim Bezug von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union nachgewiesen werden. Hierzu dient die Lieferantenerklärung.

Bei nacheinander in mehreren Betrieben durchgeführten Be- oder Verarbeitungen ist es möglich, dass der Lieferant an den gelieferten Waren bereits Be- oder Verarbeitungen vorgenommen hat, die für sich genommen nicht ursprungsbegründend sind, wenn diese Waren beim Empfänger weiter be- oder verarbeitet werden und die insgesamt durchgeführten Be- oder Verarbeitungen in allen Betrieben zum Ursprung führen.

Der Nachweis der beim Lieferanten bereits vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erfolgt durch Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft.

Vormaterialien ohne Präferenzursprung müssen die für sie geltenden Listenbedingungen erfüllen und in der Europäischen Union muss mehr als eine sogenannte Minimalbehandlung erfolgen. Dies gilt nicht für Vormaterialien mit Präferenzursprung in einem Land, mit dem kumuliert werden kann.

Kumulierung ("Anhäufung") bedeutet im Präferenzrecht, dass Bearbeitungen, die in anderen Ländern durchgeführt wurden, beim Ursprungserwerb "angerechnet" werden. beim Ursprungserwerb Es gibt unterschiedliche Kumulierungsvarianten, bei denen es darauf ankommt, wie viele Länder beteiligt sind.

Autorin: Susanne Zaczek, www.zoll-service-kiel.com

Bildquelle: www.fotalia.com

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