Verbote und Beschränkungen im Zollrecht
von Peter Scheller
Die deutschen Zollbehörden haben nicht nur die Aufgabe, Zöllen und andere Einfuhrabgaben zu erheben. Sie sind auch zuständig für die Export- und Importkontrolle. Zu beachten sind sind grundsätzlich Verbote und Beschränkungen (VuB) sowohl bei der Ein- und Ausfuhr und bei der Durchfuhr.
Die zollamtlichen Überwachung umfasst folgende Bereiche
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums - dazu gehören auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, von Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und von Bargeld - sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.
Daneben gibt es eine Vielzahl materiell-rechtlichen Regelungen aus unterschiedlichen nationaler Gesetze, EU-Verordnungen und internationaler Abkommen. Für das verarbeitenden Gewerbe sind die nationale und EU-Regelungen zur Abfallbeseitigung, zu chemischen Stoffen und Lebensmitteln, zum Artenschutz sowie zum gewerblichen Rechtsschutz zu beachten. Beim gewerblichen Rechtsschutz geht es um Produktpiraterie, Marken-, Patent- und Urheberschutz etc. Besondere Vorschriften regeln die Im- und Exportkontrolle bei Kriegswaffen (§ 3 Abs. 3 KriegswaffenkontrollG). Genehmigungspflichtig sind nicht nur die Waffen selbst sondern auch Verträge über den Erwerb oder die Überlassung von Kriegswaren, die sich außerhalb des Bundesgebiets befinden (§ 4a Abs.1 KriegswaffenkontrollG). Man sollte sich nicht der Illusion hingeben, dass nur Waffenproduzenten oder -händler betroffen sind. Auch Hersteller von Gegenständen, die sowohl zu militärischen wie zivilen Zwecken verwendet werden können, unterliegen der Exportkontrolle. In der Dual-Use-Verordnung sind für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Die Anlage der Verordnung ist sehr lang und nicht selten werden Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder der Exportbranche dadurch überrascht, dass die von Ihnen herstellten oder gehandelten Produkte in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Wichtig ist auch der Hinweis, dass nicht nur Chemikalien, Maschinen und Werkstoffe, sondern auch Software oder Technologien von der Verordnung erfasst werden.
Hinweise:
(1) In vielen Fällen sind Ein- und Ausfuhr von Waren nicht absolut verboten, sondern erfordern die Vorlage von Genehmigungen, Bewilligungen und entsprechender Dokumente . Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die BAFA ist vor allen Dingen für die Exportkontrolle, in einigen Bereichen aber auch für die Importkontrolle zuständig. Die BAFA hat zu prüfen, ob die Ausfuhr und in bestimmten Fällen auch die Einfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig sind.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt zur Firmeninterne Exportkontrolle (ICP) veröffentlicht.
(3) Verstöße gegen VuB ziehen eine Vielzahl von Sanktionen nach sich. Diese reichen von der Beschlagnahme, Verfügungsverboten oder Einziehung verbotener Waren über die Verhängung von Bußgeldern bis hin zur Einleitung von Strafverfahren. In der Praxis verhängen Gerichte bei schwerwiegenden Verstößen hohe Geld- und sogar Freiheitsstrafen. Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 17 ff. Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Dabei sieht § 17 Abs. 1 AWG bei bestimmten Verstößen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren vor.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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