Verbrauchsteuern: Termin für Entlastungsanträge
von Autorenteam
Das Verbrauchsteuerrecht zeichnet sich insbesondere bei alkoholischen Getränken, Kraftstoffen und Tabak durch hohe Steuersätze aus. Für die europäischen Staaten stellen diese Steuern eine wichtige Einnahmequelle dar. Für Unternehmen ist es wichtig, jede Möglichkeit zur Reduzierung der häufig erheblichen Steuerlasten auszuschöpfen. Dabei gibt es eine überraschend große Anzahl von Steuervergünstigungen. Dafür ist aber regelmäßig die Einhaltung einer Vielzahl formaler und tatsächlicher Pflichten zu beachten. Neben der Steuerfreiheit stellt die Steuerentlastung eine wesentliche Möglichkeit der Steuerreduzierung dar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die korrekte und vor allen Dingen fristgerechte Antragstellung. Dieser Beitrag behandelt die wichtigsten Aspekte von Entlastungsanträgen.
(1) Was sind Verbrauchsteuern?
Verbrauchsteuern werden auf den Verbrauch oder die Verwendung bestimmter Güter und Waren erhoben. Steuerschuldner sind Unternehmen, die entsprechende Erzeugnisse herstellen, lagern, veräußern oder einführen. Die Steuerlast wird über den Abgabepreis auf die Verbraucher abgewälzt. Deshalb wird auch von indirekten Steuern gesprochen.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Verbrauchsteuern. Diese sind einerseits die harmonisierten Verbrauchsteuern, die auf EU-Ebene geregelt sind. Hierunter fallen die Steuern auf den Verbrauch oder die Verwendung von Energieerzeugnissen, Strom, Alkohol und Tabak. Die dazu ergangenen EU-Richtlinien sind in diverse deutsche Steuergesetze umgesetzt worden (Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnisgesetz und das Tabaksteuergesetz). Daneben gibt es nicht harmonisierte Verbrauchsteuern, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen. Diese sind die Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer.
(2) Welche Steuervergünstigungen gibt es?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Steuervergünstigungen, die Steuerbefreiung und die Steuerentlastungen. Bei Steuerbefreiungen wird die Steuer von Vornherein nicht erhoben. Dabei gibt es erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Steuerbefreiungen.
Bei Steuerentlastungen ist die Steuer bereits entstanden und gezahlt worden sind. Es handelt sich also um eine dem Verbrauch oder der Verwendung nachgelagerte Steuervergünstigung. Alle Entlastungstatbestände erfordern deshalb die vorherige Besteuerung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse. Steuerentlastungen haben vor allen Dingen folgenden Zweck. In vielen Fällen steht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung – beispielsweise bei Entnahme aus einem Steuerlager – noch nicht endgültig fest, ob die Erzeugnisse zu begünstigten oder nicht begünstigten Zwecken verwendet werden sollen. Außerdem kann sich der Zweck zu einem späteren Zeitpunkt ändert. Dann ändert sich die ursprünglich geplante steuerpflichtige Verwendung in eine steuerbegünstigte.
Grundsätzlich gibt eine vollständige oder teilweise Entlastung. Diese erfolgt als Erlass, Erstattung oder Vergütung.
(3) Welche Arten von Steuerentlastungen gibt es?
Steuerentlastungen werden gewährt, wenn versteuerte Erzeugnisse wieder unter steuerliche Aufsicht gestellt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn versteuerte Erzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen werden. Ein Anwendungsfall ist die Steuerentstehung bei Entnahme aus dem Steuerlager, der Empfänger nimmt die Ware nicht ab und die „Rückware“ gelangt wieder in das Steuerlager. Ein weiterer Anwendungsfall ist das Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. Bei allen harmonisierten Steuern entsteht mit dem Verbringen in den anderen Mitgliedsstaat dort die Steuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann in Deutschland ein Entlastungsantrag gestellt werden.
Daneben gibt es Entlastungen für begünstigte Sachverhalte.
Beispiel: Der Kraftstoff zum Betreiben eines gewerblichen Seeschiffes ist steuerfrei. In einem Hafen wird versteuerter Kraftstoff gebunkert. Der Schiffseigner kann in der Folge einen Entlastungsantrag stellen.
Ferner gibt es insbesondere bei Energie- und Stromsteuer eine Vielzahl von begünstigenden Entlastungen:
- Verheizen in begünstigten Anlagen
- Biokraftstoffe
- Bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren
- Schiff- und Luftfahrt
- Kraft-Wärme-Koppelung
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- u.a.
(4) Kann man mehrere Entlastungsanträge stellen?
Grundsätzlich kann man verschiedene Entlastungsanträge für denselben Vorgang stellen. In einigen Bereichen, in denen nur Teilentlastungen gewährt werden, bauen Entlastungstatbestände systematisch aufeinander auf. Dies gilt beispielsweise für die Entlastung für energieintensive Unternehmen und dem sogenannten Spitzenausgleich.
Wichtig: Alle Entlastungen müssen einzeln beantragen werden. Der Antrag für eine Entlastung ist nicht so auszulegen, dass damit stillschweigend auch eine andere Entlastung beantragt wird.
(5) Wer kann Entlastungsanträge im Energie- und Stromsteuerrecht stellen?
Fast alle Entlastungstatbestände könne nur von Unternehmen gestellt werden; die sind vor allen Dingen Produzent oder Lagerhalter von Energieerzeugnissen oder als Stromversorger. Andere Entlastungen können nur von Unternehmen des produzierenden Gewerbes geltend gemacht werden.
Einzelne Entlastungstatbestände beziehen sich auf den Einsatz energieeffizienter Anlagen. Dabei können insbesondere bei kleineren Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen auch Privatpersonen Entlastungsanträge stellen.
(6) Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Anträge müssen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch den Entlastungsberechtigten gestellt werden. Es müssen alle von der Zollverwaltung geforderten Unterlagen beigefügt werden.
Achtung: Die Frist zur Abgabe eines Entlastungsantrages ist in fast allen Fällen der 31. Dezember des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres (beispielsweise 31.12.2022 für im Jahr 2021 entstandene Steuern). Die Frist kann nicht verlängert werden!
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Susanne Zaczek, Zollexpertin, www.zoll-service-kiel.de
Bildquelle: www.fotalia.com
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