Verrechnungspreisdokumentation (Teil 2)
von Peter Scheller
Inzwischen fordern die Finanzverwaltungen aller Industriestaaten eine detaillierte Dokumentation von Verrechnungspreisen im Konzern. Das Fehlen oder die fehlende Aussagekraft entsprechender Unterlagen führen erfahrungsgemäß zu hohen Steuernachforderungen. In drei Teilen werden die wesentliche Grundzüge einer Verrechnungspreisdokumentation dargestellt.
(4) Angemessenheitsdokumentation
In einer Betriebsprüfung muss das Unternehmen durch Aufzeichnungen belegen, dass es sich ernsthaft um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bemüht hat.
(5) Begründung der angewendeten Verrechnungspreismethode
Zu den unterschiedlichen von der deutschen Finanzverwaltung zugelassenen Verrechnungspreismethoden (siehe in Teil 3).
Hinweis:
Wichtig ist, dass das Unternehmen Aufzeichnungen zur tatsächlich angewandten Methode erstellt und begründet, weshalb sie diese gewählt hat.
(6) Fremdvergleichsanalyse
Fremdvergleichsdaten stehen häufig gar nicht oder nur im eingeschränkten Maße zur Verfügung. Dies liegt unter anderem an Folgendem:
- Unabhängige Unternehmen im Markt sind von Funktions- und Risikoprofil oft nur bedingt mit dem Konzernunternehmen vergleichbar. Deshalb sind Datenbankinformationen, Branchenkennzahlen, Marktberichte, Preislisten von Drittunternehmen und ähnliche Dokumente nur bedingt verwertbar.
- Häufig sind verwertbare Fremdvergleichsdaten überhaupt nicht zu beschaffen.
Sofern keine aussagekräftigen Fremdvergleichsdaten mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können, muss ein hypothetischer Fremdvergleich durchgeführt werden. Dabei werden Planrechnungen akzeptiert, wenn sie soweit wie möglich auf fremdübliche Gewinnaufschläge bzw. eine marktübliche Kapitalverzinsung gestützt werden.
Hinweise:
Wichtig ist, dass
- die Herkunft und die Anwendbarkeit von Fremdvergleichsdaten dokumentiert wird
- bei einem hypothetischen Fremdvergleich ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt wird und wesentlich Abweichungen erläutert werden.
Die nachträgliche Erstellung einer Dokumentation ist in der Regel sehr viel aufwendigen als wenn dies vor Geschäftsanbahnung geschieht.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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- Internationales Steuerrecht
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