Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Verrechnungspreise und Zollwert

von Peter Scheller

Das Zoll- und Umsatzsteuerrecht hat viele Berührungspunkte. Deutlich weniger Schnittstellen gibt es zwischen Zoll- und Ertragsteuerrecht. Dennoch gibt es sie. Eine Schnittstelle besteht zwischen Zollwert und Verrechnungspreisen, wenn Handelspartner verbundene Konzernunternehmen sind.

Deutschland importiert jährlich Waren mit einem Wert von mehr als einer Billion Euro. Ein nicht unwesentlicher Teil wird dabei zwischen verbundenen Unternehmen gehandelt. Bei der Einfuhr ergeben sich sowohl für die importierenden Unternehmen wie auch Zoll- und Finanzverwaltung gegenläufige Interessen.

Zollwert: Grundsätzlich ist das Unternehmen daran interessiert, einen möglichst niedrigen Zollwert in Einfuhranmeldungen anzugeben, wenn ein Einfuhrzoll festzusetzen ist. Die Zollbehörden dagegen sind grundsätzlich daran interessiert, einen hohen Zollwert anzusetzen, um die Festsetzung zu niedriger Einfuhrabgaben zu verhindern.

Verrechnungspreise: Das einführende Unternehmen hat regelmäßig ein Interesse daran, möglichst hohe Verrechnungspreise für die eingeführten Waren zu vereinbaren. Das steuerliche Ergebnis im Inland soll möglichst gering gehalten werden und damit auch die Steuerbelastung. Die Finanzbehörden ist dagegen daran interessiert, möglichst niedrige Verrechnungspreise anzusetzen, um das Steueraufkommen in Deutschland zu erhöhen.

Der Interessengegensatz sowohl innerhalb der Unternehmen als auch zwischen den beteiligten Behörden ist offensichtlich. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit beide Werte miteinander vergleichbar sind. Grundsätzlich ist der Zollwert transaktionsbezogen zu ermitteln und regelmäßig um gewisse Beträge zu erhöhen oder zu kürzen. Verrechnungspreise dagegen werden anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes (Arm’s Length Principle) ermittelt. Im einzelnen sind bei der Ermittlung unterschiedliche Methoden anzuwenden und nicht aufeinander abgestimmte Richtlinien zu beachten. In der Theorie sollen aber beide Wertermittlungen zu vergleichbaren Werten führen.

Aus einer gewissen Vergleichbarkeit der Wertermittlungen ergeben sich Chancen und Risiken für konzerngebundene Unternehmen:

Risiko: Erklärt das Unternehmen einen zu niedrigen Wert in der Einfuhranmeldung und setzt im Rahmen Buchhaltung und Gewinnermittlung einen höheren Wert an, könnte ein Betriebsprüfer die Richtigkeit des Verrechnungspreises bezweifeln. Das Unternehmen wird sich in einem Erklärungsnotstand befinden. Entweder ist der Zollwert zu niedrig, was zu einer Verkürzung von Einfuhrabgaben geführt hat oder der Verrechnungspreis ist zu hoch und muss steuerlich entsprechend korrigiert werden.

Chance: Wenn das Unternehmen vergleichbare Zollwerte und Verrechnungspreise bei der Einfuhr ansetzt und es wird im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt, dass der Einfuhrwert zu niedrig war, kann das Unternehmen argumentieren, dass auch der Verrechnungspreis zu niedrig ist und diesen in Nachgang auf ein angemessenes Niveau anpassen. Die Finanzverwaltung wird möglicherweise versuchen, Gegenargumente zu finden. Nichtsdestotrotz hat das Unternehmen eine Chance, einen höheren Verrechnungspreis zu begründen und gegebenenfalls gerichtlich auch durchzusetzen.

Risiko: Es ist fraglich, ob eine nachträgliche Anpassung des Verrechnungspreises aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung sich nachträglich auch auf den Zollwert auswirken kann. Nachträgliche Änderungen haben nur dann einen Einfluss auf den angemeldeten Zollwert, wenn die Grundlage der Änderung bereits zum zollrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt feststeht. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn in einem vorab geschlossenen Vertrag vereinbart wird, dass bei Verrechnungspreiskorrektur durch eine der beteiligten Finanzverwaltungen der Preis nachträglich tatsächlich anzupassen ist. Ein solche Preisanpassungsklausel wirkt bei richtiger Gestaltung auch zollrechtlich.

Zu bedenken ist aber, dass es systembedingte Abweichungen zwischen Zollwert und Verrechnungspreis gibt. So werden zum Beispiel zum Zollwert gewissen Kosten hinzugerechnet oder gekürzt, die sich nicht auf den Verrechnungspreis auswirken. Hinzugerechnet werden beispielsweise Kosten der Verpackung, des Einsatzes von Werkzeugen oder Beförderung im Drittland. Gekürzt werden beispielsweise Kosten für Beförderungen in der EU, Finanzierungskosten oder Einkaufsprovisionen. In solchen Fällen kann ein Verrechnungspreis nur approximative und durch Anpassungen aus dem Zollwert abgeleitet werden.

Die Finanzverwaltung erkennt allerdings an, dass die Zollwertermittlung eine ergänzende Hilfestellung bei der Bestimmung des Fremdvergleichspreises leisten kann (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 14. Juli 2021, Rz.4.7).

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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